Erstellt am 21.12.2011 um 08:23 Uhr von pitsieben
Hallo Ortwin,
Nicht mehr krank - in der Nachtschicht
Auf dem Attest wird zwar das Ende der Arbeitsunfähigkeit mit einem Datum bezeichnet. Damit ist jedoch die gesamte Schicht eingeschlossen, die an diesem letzten Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit beginnt. Die AU endet also erst mit dem Beginn der nächsten Schicht.
Erstellt am 21.12.2011 um 09:19 Uhr von kunzundhinz
Der Arbeitstag ist NICHT gleich mit dem Kalendertag. Das ergibt sich aus dem Arbeitszeitgesetz. Da ist definiert, dass der Arbeitstag mit dem ersten Arbeitsbeginn anfängt/beginnt und dann 24 Std. dauert (wie üblich)
Erstellt am 21.12.2011 um 14:02 Uhr von rkoch
> Da ist definiert, dass der Arbeitstag mit dem ersten Arbeitsbeginn anfängt/beginnt und dann 24 Std. dauert (wie üblich)
Das ist formell (Stichwort "definiert") falsch. Das ArbZG macht vielmehr überhaupt keine Aussage zu diesem Thema! Insofern war eine richterliche Definition des Arbeitstages notwendig, wobei wegen des ursächlichen Zusammenhangs von Arbeitszeit, Pausenzeit und Ruhenszeit der Arbeitstag mit der ersten Arbeitsaufnahme nach der Ruhenszeit beginnt und mit Ende der Ruhenszeit endet. Damit ist der "Arbeitstag" nur in den seltensten Fällen genau 24h lang:
8h AZ + 0,5h Pause + 11h Ruhenszeit = 19,5h. Danach kann der nächste Arbeitstag beginnen, was in manchen Schichtbetrieben auch gemacht wird.
Nur dadurch das i.d.R. der nächste Arbeitstag um die selbe Uhrzeit wie am Vortag beginnt und die Ruhenszeit damit entsprechend länger wird dauert der Arbeitstag dann i.d.R. doch 24h.
Er kann sogar länger als 24h werden: 10h AZ + Pause + 11h Ruhenszeit, bei einer Pause von mehr als 3 Stunden also mehr als 24h! Allerdings ist das recht unüblich.
BTW: Für die Frage hat dies keine Bedeutung, da das EntgFG nicht auf Arbeitstage abstellt sondern eben explizit auf "Kalendertage" (§5 EntgFG). Der "Arbeitstag" kommt zwar im selben § auch zu Wort, allerdings erneut ohne Definition. Gemeint ist nach richterlicher Auslegung der nächste Tag an dem betriebsüblich gearbeitet wird.
Die AU-Bescheinigung selbst weist formaljurisitsch eine "nach Tagen bestimmte Frist" (§188 BGB) auf, endet also um 24:00 des angegebenen Tages. Formell gesehen kann also tatsächlich ab 0:00 am nächsten Tag wieder eine Arbeitsleistung des AN erwartet werden. Und das ist ein FAKT! Um 24:00 Uhr endet der Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
(Wedde Rn. 61 zu §3 EntgFG)
Praktikabel ist diese Lösung für Nachtsicht-AN nicht. Und jetzt wirds richtig kurios....
Nach §9 (2) ArbZG kann "Beginn oder Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegt werden". Das ist die Grundlage dafür warum die Nachtschicht in Ortwins Fall bereits am Sonntag abend um 20:00 beginnt. Ab 20:00 ist bei Ortwin also aus dieser Sicht betrachtet bereits MONTAG! Und an diesem Tag gilt die AU-Bescheinigung definitiv NICHT mehr.
Jetzt kann sich jeder einen Reim drauf machen......
Fakt ist: Es GIBT zwar eine gesetzliche Regelung wann die AU effektiv endet (24:00 Uhr), aber GELEBT wird diese Regel bei Nachtschichtlern i.d.R. nicht, schon weil eine Arbeitsaufnahme mitten in der Schicht weder AG noch AN irgendwas bringt.
Effektiv ist das BETRIEBLICH zu regeln. I.d.R. wird ein Nachtschicht-Arbeitstag dem einen oder anderen Werktag zugeordnet. Im Falle Ortwin ist dies klar, da der Montag am Sonntag beginnt (anders herum wäre das SONNTAGSARBEIT). In den meisten anderen Fällen beginnt die Montags-Nachtschicht am Montag abend.
Insofern nochmal:
> Ich meine Sonntag 0 Uhr.
Fomaljuristisch hast Du recht, aber niemand wird das so leben! Ich würde sagen, dass das so zu regeln wäre, das die AU am Sonntag um 20:00 endet und der AN dann wieder arbeitet, ansonsten bekäme er einen Tag "geschenkt" der formell aber der Intention der AU-Bescheinigung widerspricht, denn die dauert ja nur bis Sonntag, der Montag (= der erste Arbeitstag der Woche) soll wieder ein Arbeitstag sein. Am Ende könnte das sogar Probleme mit der 6-Wochenfrist (=30/36 AT) bei AG und KK geben, denn der KK ist es egal ob ein AN Nachtschicht hatte.
Am Ende hat kunzundhinz effektiv nicht unrecht, der Arbeitstag (welcher?) beginnt mit Arbeitsaufnahme und das ist der Tag der (betrieblich definiert) das Ende der AU bestimmt.
Erstellt am 21.12.2011 um 18:57 Uhr von Kölner
@rkoch
Da der AN seine AU selbst bestimmt, KANN er an diesem Tag die (vorverlagerte) Schicht antreten und beendet damit seine AU vorzeitig!
Ansonsten beginnt seine persönlich zu leistende Arbeitsleistung um 00.00 h am Montag.
Erstellt am 21.12.2011 um 20:02 Uhr von rkoch
So kannman es natürlich auch begründen :-)
Aber ich bin ein Freund betrieblicher klarer Regeln, und das riecht so nach "Kann sein, kann aber auch nicht sein." - und das obwohl wir hier nicht in Lugdunum sind.
Aber an einer Stelle hinkt der Vergleich... ich kenne eben einige Firmen, in denen der Tag der Nachtschicht dem Tag zugeordnet ist an dem die Nachtschicht beginnt... Und da müsste der AN um 0:00 anrücken da die Entscheidung nach 0:00 nicht zu arbeiten nicht von ihm ausgehen kann. Hier ist es wohl der AG der ein Einsehen hat :)
Erstellt am 21.12.2011 um 20:32 Uhr von nicoline
Erstellt am 22.12.2011 um 22:10 Uhr von Laffo
@ortwin
wird diese Sonntagsschicht mit einer Zulage vergütet? Vielleicht eine Sonntagszulage bis wieviel Uhr? Montag 06:00Uhr? oder doch 00:00 Uhr? oder 04:00 Uhr?...
Erstellt am 23.12.2011 um 13:49 Uhr von peanuts
"Wann muß ein Arbeitnemer,der bis einschließlich Sonntag arbeitsunfähig geschrieben ist
und seine Schicht am Sonntag Abend 20 Uhr beginnt seinen Dienst beginnen?"
Arbeitsbeginn ist die auf den Sonntag folgende Schicht.