W.A.F. LogoSeminare

14 Tage Urlaub im Januar genommen - Job selber gekündigt im Februar

N
Nordfriesin
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, mal angenommen Der MA nimmt im Januar zwei Wochen Urlaub (von dem neuen Jahresurlaub) und kündigt dann selber Anfang Februar seinen Job, weil es plötzlich ein tolles Angebot bei einem anderen Arbeitgeber gibt. Was ist mit dem ja eigentlich zuviel erhaltenen / genommenen Urlaub für das neue Jahr ? Ist man dem alten AG etwas schuldig, muss man am Ende was zurückbezahlen ? Was sagt Ihr dazu ?

1.81703

Community-Antworten (3)

K
kunzundhinz

20.12.2011 um 22:08 Uhr

Was ist wenn der Arbeitnehmer zuviel Urlaub erhalten hat?

Sollte ein Arbeitnehmer während des Jahres zuviel Urlaub erhalten haben, z.B. weil er bereits im Januar 2011 seinen gesamten Urlaubsanspruch genommen hat, dann aber zu Ende Mai aus dem Unternehmen ausscheidet, bestimmt § 5 Abs. 3 BUrlG, dass der Arbeitnehmer das zuviel erhaltene Urlaubsentgelt nicht zurück zahlen muss. Wenn sich aber der Arbeitgeber einfach geirrt hat und dem Arbeitnehmer deshalb zuviel Urlaub gewährt hat, hat der Arbeitgeber ebenfalls keinen Anspruch auf Rückzahlung des Urlaubsentgelts. Denn hätte der Arbeitnehmer nicht zu viel an Urlaub gewährt, so hätte er normal arbeiten müssen und hätte dann hierfür den normalen Lohn erhalten. Ein Abzug des zuviel gewährten Urlaubs von dem Urlaub im nächsten Jahr ist ebenfalls nicht möglich, da der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers jedes Jahr von neuem entsteht – völlig irrelevant ist deshalb was im Kalenderjahr vorher passierte.

http://rechtsanwalt-muenchen.net/arbeitsrecht-urlaubsrecht-leicht-gemacht-teil-2

P
ptsieben

21.12.2011 um 07:59 Uhr

Hallo Nordfriesin, hier der Gesetzestext des BUrlG:

§ 5 Teilurlaub (1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer a) für Zeiten eines Kalenderjahres, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt; b) wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet; c) wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

(2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.

(3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.

R
rkoch

21.12.2011 um 09:56 Uhr

Vielleicht sollte man auch noch die weiteren Folgen dieser Sache zitieren:

§6 BUrlG, wonach der AN den bereits gewährten Urlaub bei einem zukünftigen AG (was auch die AfA sein kann) nicht mehr beanspruchen kann.

Was ist mit dem ja eigentlich zuviel erhaltenen / genommenen Urlaub für das neue Jahr ?

Insofern: Bei dem neuen AG mit dem "tollen Angebot" hat der Kollege jetzt einfach auch nach erfüllter Wartezeit zwei Wochen weniger Urlaubsanspruch (da er diese zwei Wochen schon verbraucht hat). Damit dieser AG das weiß muss der AN die nach §6 (2) BUrlG erhaltene Bescheinigung seinem neuen AG vorlegen. Der neue AG ist allerdings nicht verpflichtet die zwei Wochen abzuziehen, kann dem AN also auch den vollen Urlaub gewähren wenn er möchte...

Ihre Antwort

Verwandte Themen

Umstrukturierung: Ein Arbeitsgebiet wird in zwei unterschiedliche Arbeitsgebiete aufgeteilt und die Mitarbeiter quasi per Versetzung zu geordnet

Älter

Der Arbeitgeber strukturiert um. Dabei werden aus einem Job X zwei neue Jobs: A und B. Job A besteht zu 20% aus Job X und Job B besteht zu 80% aus Job X. Dem BR wird erklärt, dass Job A und B gleic

Urlaubsanspruch bei 6 Tage Woche mit versetzten schichten

Älter

Hallo, ich bin neu im Betriebsrat. Wir Arbeiten im Schichtbetrieb mit folgenden Schichten: 3 Tage früh,3 Tage Mittag und 3 Tage frei. 3 Tage Mittag,3 Tage Nacht 3 Tage frei. 3 Tage früh, 3 Tage Nacht,

Verfällt der Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung auch bis 31.März des Folgejahres?

Älter

Hallo zusammen, ein Mitarbeiter hat Mitte Januar einen Schwerbehindertenausweis bekommen und dem AG davon informiert. Der Ausweis ist rückwirkend zum Juli 2012 ausgestellt. Im Zeiterfassungssystem er

Betriebsvereinbarung Arbeitszeit und Verfügungszeit

Älter

Hallo Liebes Forum haben ein kleines Problem unsere BV Arbeitszeit und Verfügungszeit wurde gekündigt letztes Jahr durch AG jetzt im Juni wurde uns eine neue BV vorgelegt die wie folgt lautet: Bitte u

Urlaub verfällt er wenn nicht unmittelbar nach Widereingliederung genommen wird

Älter

Alter Urlaub muss der gleich / unmittelbar nach Wiedereingliederung genommen werden? Also...ich hatte bis 07.04.15 Wiedereingliederung...nach einer schweren Rücken OP...ich war insgesamt 6 Monate