Erstellt am 20.12.2011 um 21:08 Uhr von kunzundhinz
Was ist wenn der Arbeitnehmer zuviel Urlaub erhalten hat?
Sollte ein Arbeitnehmer während des Jahres zuviel Urlaub erhalten haben, z.B. weil er bereits im Januar 2011 seinen gesamten Urlaubsanspruch genommen hat, dann aber zu Ende Mai aus dem Unternehmen ausscheidet, bestimmt § 5 Abs. 3 BUrlG, dass der Arbeitnehmer das zuviel erhaltene Urlaubsentgelt nicht zurück zahlen muss. Wenn sich aber der Arbeitgeber einfach geirrt hat und dem Arbeitnehmer deshalb zuviel Urlaub gewährt hat, hat der Arbeitgeber ebenfalls keinen Anspruch auf Rückzahlung des Urlaubsentgelts. Denn hätte der Arbeitnehmer nicht zu viel an Urlaub gewährt, so hätte er normal arbeiten müssen und hätte dann hierfür den normalen Lohn erhalten. Ein Abzug des zuviel gewährten Urlaubs von dem Urlaub im nächsten Jahr ist ebenfalls nicht möglich, da der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers jedes Jahr von neuem entsteht – völlig irrelevant ist deshalb was im Kalenderjahr vorher passierte.
http://rechtsanwalt-muenchen.net/arbeitsrecht-urlaubsrecht-leicht-gemacht-teil-2
Erstellt am 21.12.2011 um 06:59 Uhr von ptsieben
Hallo Nordfriesin,
hier der Gesetzestext des BUrlG:
§ 5 Teilurlaub
(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
a) für Zeiten eines Kalenderjahres, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
b) wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
c) wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
(2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.
(3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.
Erstellt am 21.12.2011 um 08:56 Uhr von rkoch
Vielleicht sollte man auch noch die weiteren Folgen dieser Sache zitieren:
§6 BUrlG, wonach der AN den bereits gewährten Urlaub bei einem zukünftigen AG (was auch die AfA sein kann) nicht mehr beanspruchen kann.
> Was ist mit dem ja eigentlich zuviel erhaltenen / genommenen Urlaub für das neue Jahr ?
Insofern: Bei dem neuen AG mit dem "tollen Angebot" hat der Kollege jetzt einfach auch nach erfüllter Wartezeit zwei Wochen weniger Urlaubsanspruch (da er diese zwei Wochen schon verbraucht hat). Damit dieser AG das weiß muss der AN die nach §6 (2) BUrlG erhaltene Bescheinigung seinem neuen AG vorlegen. Der neue AG ist allerdings nicht verpflichtet die zwei Wochen abzuziehen, kann dem AN also auch den vollen Urlaub gewähren wenn er möchte...