Eingescannter Brief postalisch gesendetem Brief gleichwertig?
Hallo zusammen, ich bin Betriebsrätin und habe folgende Frage: einem Arbeitskollegen, der ein befristetes Arbeitsverhältnis hat, wurde gekündigt. Laut Vertrag soll die Weiterbeschäftigung bzw Kündigung 3 Monate vor Ablauf des Vertrags geklärt sein. Dem Mitarbeiter wurde eine Mail mit einem eingescannten Brief, sozusagen das Kündigungsschreiben, gesendet. Gilt ein eingescannter Brief als vollwertiges schriftl. eingegangenes Schriftstück?
Community-Antworten (21)
19.12.2011 um 10:51 Uhr
.....der ein befristetes Arbeitsverhältnis hat...wurde gekündigt.
Wurde das befristete Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Befristung gekündigt oder wurde ihm NUR mitgeteilt, dass es nicht verlängert wird??
Als BR sollte man diesen Unterschied kennen. Auch, unter welchen Bedingungen ein befristetes Arbeitsverhältnis überhaupt gekündigt werden kann. Letztlich auch, dass das Auslaufen/ Enden der Befristung eben keine Kündigung ist!!
19.12.2011 um 11:13 Uhr
Vielen Dank! NUR mitgeteilt, also keine Kündigung. Bezüglich der Frist: 3 Monate vor Ablauf des Vertrags: gilt ein eingescannter Brief, der per Mail versendet wird, als rechtzeitig zugegangen?
19.12.2011 um 11:19 Uhr
Ja das sollte ausreichen, da der Vertrag ja ohne Kündigung zu einem bestimmten Termin endet. Wenn eine Mitteilung zu einem bestimmten Termin im voraus vereinbart war, hätte das auch mündlich genügt. Ein vergessen der Mitteilung hätte ja auch nicht automatisch zur Verlängerung des Vertrags geführt, wenn das nicht so im Arbeitsvertrag vereinbart war, sondern höchstens zu einem Schadensersatzanspruch.
19.12.2011 um 11:47 Uhr
Wie soll die Erkärung nach AV denn dem Arbeitnehmer mitgeteilt werden?
19.12.2011 um 12:05 Uhr
@Lernender Ich hatte es so verstanden, dass der AG und der AN nur vereinbart haben, dass eine Mitteilung zu geschehen hat um die Weiterbeschäftigung (oder auch nicht) zu klären.
Da hier weder eine besondere Form noch eine besondere Zustellung der Mitteilung im Sinne des BGB vereinbart worden ist, sehe ich die AV-Klausel als erfüllt an. 'Niemand' traf den Nagel auf den Kopf...
19.12.2011 um 12:13 Uhr
@Kölner wenn es bei dem mitgeteilten bleibt wird es wohl ausreichen. Was aber wenn die schriftform vereinbart ist, reicht es dann?
19.12.2011 um 12:24 Uhr
@Lernender Tja drucksherum, selbst da wäre ich mir nicht mehr so sicher. eMails sind in diesem Jahr von manch einem Gericht bedeutend aufgewertet worden.
19.12.2011 um 12:40 Uhr
@Kölner ich bin mir auch nich sicher deshalb habe ich es als Frage formuliert (war ja ein eingescanter Brief). Aber bei der Frage ob ich noch weiterhin ein Beschäftigungsverhältnis habe oder nicht, würde ich zumindest beim Anwalt Rat holen. Falls die Schriftform erforderlich ist.
19.12.2011 um 12:52 Uhr
@Lernender Ja und nein. Nehmen wir mal an, der Anwalt entscheidet, dass es erforderlich gewesen wäre, die Schriftform zu wahren.
Und dann? Man müsste noch klären, ob neben der Mitteilung, dass die Schriftform zu wahren sei auch noch entnehmen, dass bei Nichterfüllung der Schriftform z.B. der AV als unbefristet gilt. - Davon wiederum habe ich noch nix gelesen.
Und weiter: Viele ArbG gehen nach wie vor davon aus, dass ein befristetes AV eine Halbwertzeit hat - ob mit oder ohne (schriftliche) Mitteilung des AG im Vorfeld.
19.12.2011 um 12:56 Uhr
mir fällt bei der ganzen Diskussion auf, dass wir die Frage von Fridolin noch nicht beantwortet haben.
19.12.2011 um 13:00 Uhr
@Lernender Nicht? Dann mal los! ;-)
19.12.2011 um 13:07 Uhr
@Kölner Lach
habe wenig gefunden, zumindest im Arbeitsrecht evtl. kann es ja jemand ergänzen.
Ist eingescannte Unterschrift eigenhändig?
Ob das Erfordernis einer „eigenhändigen Unterschrift“ - wie im Streitfall - auch durch eine eingescannte Unterschrift gewahrt wird, wurde bisher in der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt. Der BFH kommt nunmehr zu dem Ergebnis, dass auch in solchen Fällen unter gewissen Voraussetzungen von einer formwirksamen Klageerhebung ausgegangen werden kann. Es müsse nämlich nach dem ausschließlichen Zweck des Schriftlichkeitsgebots,
zuverlässig den Erklärungsinhalt sowie die erklärende Person und ihren unbedingten Willen zur Absendung feststellen zu können, die Schriftform schon dann als gewahrt angesehen werden, „wenn der abgegebenen Prozesserklärung - wie hier - nach den Gesamtumständen aus der maßgeblichen Sicht des Gerichts deren Inhalt sowie der Erklärende und dessen unbedingter Erklärungswille zu entnehmen sind“.
(BFH, Urteil v. 22.6.2010, VIII R 38/08).
19.12.2011 um 17:45 Uhr
"Mitarbeiter wurde eine Mail mit einem eingescannten Brief, sozusagen das Kündigungsschreiben, gesendet. Gilt ein eingescannter Brief als vollwertiges schriftl. eingegangenes Schriftstück? "
Nein.
§ 623 Schriftform der Kündigung
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
http://www.ra-uwe-jahn.de/archiv/Arbeitsrecht/individualarbeitsrecht/kuendigung.pdf
19.12.2011 um 20:07 Uhr
"§ 623 Schriftform der Kündigung
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen."
wurde denn nicht zuvor geschrieben, dass es sich nicht um eine Kündigung handelt, sondern nur um eine Benachrichtigung, dass der befristete Vertrag nicht weiter verlängert wird?
19.12.2011 um 21:14 Uhr
"wurde denn nicht zuvor geschrieben, dass es sich nicht um eine Kündigung handelt, sondern nur um eine Benachrichtigung, dass der befristete Vertrag nicht weiter verlängert wird?"
Im Verlauf ging es m.E. auch um die grundsätzliche Frage, ob ein eingescanntes unterschriebenes Dokument, in welchem es um eine Kündigung des AV geht, der Schriftformerfordernis genügt. Das ist nicht der Fall.
Wenn in diesem befristeten AV tatsächlich steht, dass er entweder 3 Monate vorher gekündigt oder verlängert oder entfristet wird, erwarte ich, dass der Schriftformerfordernis im Falle einer Kündigung auch genüge getan wird.
Wenn im AV aber nur festgehalten ist, dass eine Entscheidung über eine ev. weitere Zusammenarbeit 3 Monate vor Ablauf der Befristung mitgeteilt werden muss, gibt es keine Schriftformerfordernis. Das kann der AG auch mündlich mitteilen oder aber wie geschehen.
19.12.2011 um 21:27 Uhr
@peanuts Das ist ja witzig, ich habe es echt ganz anders gelesen und die folgenden Antworten/Beiträge ganz anders verstanden! Um eine grundsätzliche Frage kann es meiner Meinung nach nicht gehen, da hier ein direkter Fall behandelt bzw dargestellt wurde. Meiner Meinung nach also nichts mit "grundsätzlicher Frage". Allerdings kann ich mich irren!
"Wenn in diesem befristeten AV tatsächlich steht, dass er entweder 3 Monate vorher gekündigt oder verlängert oder entfristet wird, erwarte ich, dass der Schriftformerfordernis im Falle einer Kündigung auch genüge getan wird." Wie du schon ganz richtig sagst, erwartest du es - was andere erwarten, oder was rechtsverbindlich sein könnte, könnten in der Tat zwei verschiedene Dinge sein. Auch ich muß gestehen, dass ich mir nicht sicher bin, ob ein PDF Dokument mit Unterschrift (was ja sowas ähnliches darstellt) nicht rechtsverbindlich sein könnte. Persönlich denke ich, dass ich alles fälschen kann, auch ein Fax, dessen Rechtsgültigkeit nicht bezweifelt wird. Auch die Unterschrift unter einem solchen nicht. Wenn ich dann die rasende Entwicklung in der IT sehe, dann bezweifel ich, dass zumindest in Zukunft ein solches von mir beschriebenes PDF keine Rechtsgültigkeit haben sollte. Aber wie ich sagte, das ist meine Meinung und muß nciht rechtsverbindlich sein.
19.12.2011 um 21:51 Uhr
"Auch ich muß gestehen, dass ich mir nicht sicher bin, ob ein PDF Dokument mit Unterschrift (was ja sowas ähnliches darstellt) nicht rechtsverbindlich sein könnte."
Grundsätzlich kann auch ein solches Dokument rechtsverbindlich sein, aber was Kündigungen im Arbeitsrecht betrifft, schließe ich nach dem aktuellen Stand eine solche Verbindlichkeit aus, zumal die elektronische Form ausdrücklich ausgeschlossen wird.
Anderes Beispiel: Ein BR kann z.B. völlig rechtens per Fax seine Zustimmungsverweigerung zu einer Einstellung erklären. Und das, obwohl im 99er steht, dass das schriftlich zu geschehen hat.
19.12.2011 um 22:20 Uhr
@peanuts wenn man aber hingegen bedenkt was ein Fax früher war, und ein PDF heute dementsprechend ist, auch auf die Rechtsgültigkeit von Verträgen und auch deren Kündigung, dann wäre ich mir ob deiner Meinung nicht mehr so sicher, ganz ehrlich. Zumindest nicht, was eine aktuelle Rechtssprechung denken würde oder könnte!
19.12.2011 um 22:30 Uhr
Bis jetzt gibt es aber kein höchstrichterliches Urteil, in dem anders entschieden wurde. Zumindest nicht, was die Kündigung von AV betrifft.
Und ich hoffe, dass das auch so bleibt ... fristgerecht, schriftlich, auf Papier und mit "Tintengeruch".
19.12.2011 um 22:34 Uhr
@peanuts Ja, dem stimme ich dir ja zu, dennoch gibt es auch jetzt schon rechtsgültige Verträge und dessen Kündigung sogar als Email, ergo könnte man davon ausgehen, dass sich eine höchstrichterliche Rechtssprechung im Arbeitsrecht dem anschließen könnte, oder?
20.12.2011 um 10:07 Uhr
@Globus
Du darfst hier nicht Äpfel mit Birnen verwechseln.
So wohl Abschluß als auch Kündigung eines Vertrages (Rechtsgeschäft) unterliegt nach BGB keiner besonderen Formerfordernis, es sei denn Vertrag oder Gesetz sehen eine besondere Formerfordernis vor (§127 BGB). Ein "Rechtsgeschäft" welches nicht der vorgeschriebenen Form entspricht ist nichtig.
Und für die Kündigung eine ARBEITSVERTRAGES ist die Form Kraft Gesetz bestimmt: §623 BGB, in dem die ELEKTRONISCHE Form explizit ausgeschlossen ist. Genauer gehts nicht.
Insofern können beliebige Verträge u.u. tatsächlich auch durch einseitiges Zurufen gekündigt werden so lange nichts anderes vereinbart ist, damit natürlich auch per eMail, Fax, etc. Arbeitsverträge hingegen definitiv NICHT. Und die Regeln für die "schriftliche Form" sind bislang unangetastet (§126 (1) BGB: EIGENHÄNDIGE Unterschrift.) Beachte auch: Nach §126 (3) BGB ist die elektronische Form als Ersatz der Schriftform zulässig so lange nichts anderes vereinbart ist, was die Sache auch wieder öffnet, nur bei der Kündigung eines Arbeitsvertrages eben nicht!
Abgesehen davon läßt sich die Frage von HenryFridolin selbst unter dem Gesichtspunkt das sie sich nicht explizit auf eine Kündigung im Sinne von §623 BGB bezieht, definitiv mit NEIN beantworten, da selbst die elektronische Form eine elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz erfordert, und diese trägt ein "gescanntes Dokument" definitiv NICHT. Nur wenn dieses gescannte Dokument wiederum z.B. in eine eMail verpackt wird die ihrerseits signiert ist wird ein Schuh daraus.
Was aber nun definitiv gefordert ist hat HenryFridolin bislang nicht klar gesagt:
Laut Vertrag soll die Weiterbeschäftigung bzw Kündigung 3 Monate vor Ablauf des Vertrags geklärt sein.
sagt überhaupt nichts über eine "Formerfordernis" aus, also wäre auch Zuruf zulässig.
BTW: Derartige Regeln im Vertrag führen selbst bei Verletzung dieser Vereinbarung nicht zur Unwirksamkeit der Befristungsabrede (zur Erinnerung: es geht immer noch um einen "befristetes Arbeitsverhältnis"), es sei denn es wurde explizit so vereinbart. Insofern ist es sogar vollkommen egal ob der AG sich überhaupt gerührt hat.....
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