Erstellt am 18.12.2011 um 19:46 Uhr von kunzundhinz
Die BAR-Abgeltung also Auszahlung von Urlaubsansprüchen ist NUR beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ERLAUBT!!!!
Kann man auch alles im Bundesurlaubsgesetz nachlesen. Düfte ja für studentische Hilfskräfte kein Problem sein, dass mit dem lesen.
Also, Auszahlung wie hier angedacht wäre Gesetzwidrig!
Erstellt am 19.12.2011 um 08:58 Uhr von gironimo
Kann ich nur bestätigen. Insbesondere wenn die Beschäftigungsverhältnisse länger bestehen, sollte man auf Urlaubsgewährung achten.
Bei relativ kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen (z.B. Semesterferien) ist es jedoch übliche Praxis (und auch nach meiner Erfahrung so von den Studenten gewollt), dass sie keinen Urlaub in Anspruch nehmen und am Ende mit dem letzten Gehalt eben diese Urlaubstage ausgezahlt bekommen.
Allerdings wird den Studenten bei uns auch nicht der Urlaub verwehrt, wenn aus persönlichen Gründen dann doch ein Urlaubstag benötigt wird. Dann gibt es am Ende eben weniger ausgezahlt.