Erstellt am 14.03.2013 um 08:47 Uhr von Rapper
Du hast es doch schon selbst beantwortet <bei der Einstellung von....>.
Der BR ist bei jeder Einstellung mit im Boot. Vergeleichbar mit der Einstellung und Beschäftigung von Leiharbeitnehmern.
Erstellt am 14.03.2013 um 09:39 Uhr von gironimo
Außerdem "Studentische Hilfskraft" heißt nur "Unterbezahlte Aushilfe".
Erstellt am 14.03.2013 um 11:28 Uhr von Rapper
gironimo,
das war mal so. Es gab glaube ich 2010 oder 2011 eine Enscheidung, dass sogenannte "Studentische Aushilfskräfte" bezahlt werden müssen, also nicht mehr für Umme arbeiten dürfen. Finde das jetzt nur nicht, wo das genau stand.
Die AGs haben das damals immer verglichen mit dem sogenannten "Schülerpraktikum".
Man hat dann aber festgestellt bzw. entschieden, dass beides nicht vergleichbar ist und das eine halt jetzt bezahlt werden muss.
Erstellt am 14.03.2013 um 15:35 Uhr von gironimo
Genau - ich wollte mit meiner Anmerkung auch nur darauf hinweisen, dass es immer noch BRs geben soll, die sich vom AG damit blenden lassen, es handele sich ja "nur" um eine studentische Hilfskraft.
Die machen dann aber kein Praktikum oder der gleichen, sondern arbeiten ganz normal - oft jahrelang und bekommen dann leider nicht das Gehalt, das ihnen zustehen würde.
Daher: Augen auf!
Erstellt am 15.03.2013 um 09:19 Uhr von LuckyLuke
Moin moin,
erst einmal vielen Dank für die schellen Antworten!
Es geht darum das eine ehemalige Auszubildende jetzt studiert und weiterhin als Studentische Hilfskraft bei uns weiter arbeiten wird und selbstverständlich auch bezahlt wird.
Also gilt § 99 BetrVG enttsprechend auch für sie !?
Fällt unter §99 BetrVG auch dieses?
Bei uns werden bei mehreren Veranstaltungen im Jahr sogenannte "freie Mitarbeiter"eingesetzt:
welche teilweise ein Gewerbe angemeldet haben,
teilweise aber auch auf Steuerkarte arbeiten
bzw. wirklich freischaffende Künstler sind?
Was ist mit diesen?
Fallen diese unter Leiharbeitnehmer oder sind diese festangestellte Arbeitnehmer mit "besonderen Arbeitszeiten"?
(Anmerkung: diese "Freien" arbeiten für mehrere Fimen)
Erstellt am 15.03.2013 um 20:47 Uhr von Hoppel
@ LuckyLuke
Wie es der Name "Freier Mitarbeiter" schon vermuten lässt, handelt es sich NICHT um Arbeitnehmer eines Betriebs.
Also muss der BR auch nicht angehört werden!
Aber nicht überall wo "Freier MA" drauf steht, ist auch ein "Freier MA" drin.
Google mal: Abgrenzung freier Mitarbeiter Arbeitnehmer oder Scheinselbständigkeit