Befristung von wiss. und stud. Hilfskräften in privatem Unternehmen
Hallo,
ich habe eine sehr trockene und wahrscheinlich auch schwierige Frage, mit der wir uns aber gerade auseinandersetzen müssen.
folgender Fall: Ein Arbeitgeber war bisher An-Institut einer deutschen Hochschule und hat in dieser Funktion studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte nach dem Hochschulfreiheitsgesetzt (HFG) und damit nach dem Wissenschaftszeitvertraggesetz (WissZeitVG) beschäftigt. Es lag und liegt kein sachlicher Grund für eine Befristung der Hilfskraftverträge vor, das WissZeitVG erlaubt aber eine Anstellung auch ohne sachlichen Grund bis zu 6 Jahren während des Studiums.
Das Institut wird nun von der Universität gelöst und ist eine rein privatwirtschaftliche aber gemeinnützige Einrichtung (e.V.). Da der Arbeitgeber keine Anstellung nach HFG mehr tätigen kann, er aber die Höchstbefristungsgrenze ohne sachlichen Grund im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) von 2 Jahren umgehen möchte, will er die Hilfskräfte zukünftig ersatzweise in Anlehnung an das HFG und das WissZeitVG einstellen.
Hauptfrage: Haltet ihr dies für zulässig?
Teilfrage 1: §1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG definiert die Gültigkeit des Gesetzes für "Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind". Schließt das nicht bereits die Anwendung dieses Gesetzes durch private Einrichtungen aus?
Teilfrage 2: TzBfG §14 Abs. 2 Satz 3 erlaubt abweichende Reglungen für die Höchstbefristungsdauer durch Tarifverträge. Bei HFG und WissZeitVG handelt es sich aber im eigentlichen Sinne nicht um Tarifverträge, ja es existieren abgesehen von imho Berlin keinerlei Tarifverträge für studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte. Ist somit die Außerkraftsetzung der Höchstbefristungsdauer ohne sachlichen Grund durch diese Gesetze überhaupt rechtens?
Teilfrage 3: Wenn die Anwendung des WissZeitVG als Anlehnung durch ein privates Institut zulässig ist, ist dann auch die Erhöhung der maximalen Befristungsdauer zulässig, oder ist dies nicht eine Sonderregelung die in der Gesetzgebungskompetenz des Bundes liegt?`
Tut mir leid, ist ne ganze Menge geworden, aber ich bin für alle Hinweise und Antworten dankbar.
Viele liebe Grüße und Danke schon im Voraus
Frank
Community-Antworten (5)
16.04.2009 um 11:50 Uhr
Du mußt den § 1 (1) WissZeitVG schon richtig lesen. Der sagt: " Für den Abschluss von Arbeitsverträgen für eine bestimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal .......... , gelten die §§ 2 und 3."
Das was ich als ".........." ausgelassen habe, definiert eine Ausnahme. Für genau dieses Personal: "........ mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind, ......." gilt das Gesetz eben NICHT, weil dort in der Regel Landesrecht angewandt wird.
Also: Teilfrage 1: Richtig lesen, dann erkennst Du, dass damit ausschließlich auf den Charakter des Personals abgehoben wird.
Teilfrage 2: wird damit irelevant. Außerdem ist das WissZeitVG eine Spezialregelung neben dem TzBfG, und damit anwendbar, sobald man in den Geltungsbereich fällt.
Teilfrage 3: Was meinst Du mit "Erhöhung der max. Befristungsdauer" ? Die max. Befristungsdauer beträgt 6 Jahre vor der Promotion und 6 Jahre danach. Die 6 Jahre davor können z.B. erhöht werden durch Befristung auf Drittmittel (Projektbefristung), deren Dauer dann aber auf die 6 Jahre nach Promotion angerechnet werden können.
Übrigens wird das WissZeitVG bereits legitimer Weise von vielen privaten Forschungseinrichtungen (e.V., GmbH, .....) angewandt. Z.B.: DLR, MPG, FhG, FGAN, .....
Hilft das weiter?
17.04.2009 um 14:57 Uhr
Ja danke mit dem Edit hilft mir die Antwort wirklich weiter :) Punkt 1 ist richtig, da habe ich falsch gelesen -mea culpa-. Die Anwendung des WissZeitVG durch Privatfirmen ist also scheinbar legitim und wird auch aktiv praktiziert. So als Betriebsrat finde ich das insofern traurig, als dass auf diese Weise die sonst übliche maximale Befristungsdauer von zwei Jahren ohne sachlichen Grund der Befristung die sich aus dem TzBfG ergibt ausgehölt wird. Ich hatte nach Argumenten gesucht, eben dies zu vermeiden. Danke aber vielmals für die Infos und die Richtigstellung :)
Liebe Grüße
Frank
17.04.2009 um 15:12 Uhr
moffgat, das WissZeitVG nennt implizit den Sachgrund für die ersten 6 Jahre: Es ist die Qualifikation bis zur Promotion. Danach geht ohne Promotion ja auch nur noch Projekt-/Drittmittelbefristung (analog zum TzBfG). Im Übrigen gab es das ja auch schon im HRG. Das WissZeitVG war nur deshalb nötig, weil der Gesetzgeber mit der letzten HRG-Novelle so grandios auf die Schnauze gefallen war.
Der unschöne Schlenker im WissZeitVG liegt darin, dass damit auch Nichtwissenschaftliches Personal auf Drittmittel befristet werden kann, wenn es in den Projekten (bzw. auf die Projekte) beschäftigt wird.
Ein weiteres Problem: Wenn nun ein AG vorwiegend kurz laufende Forschungsprojekte hat, dann führt das zwangsläufig zu unanständig kurzen Vertragslaufzeiten.
17.04.2009 um 15:19 Uhr
Ein Sachgrund in Form von Projekbindung das ist aber bei uns überhaupt nicht der Fall. Unsere "Hilfskräfte" machen Hilfsarbeiten, Scannen von Unterlagen, verschicken von Paketen, die sich nicht an irgendein Projekt binden lassen, sondern zu unserem normalen Tagesgeschäft gehören. Von einer Qualifikation kann doch in diesem Sinne, durch den Job nicht die Rede sein oder? Oder gilt das Studium und die Beschäftigung neben dem Studium an sich bereits als Sachgrund?
17.04.2009 um 15:25 Uhr
Ich sagte ja, der Sachgrund liegt implizit im Gesetz.
Da braucht er dann real leider gar nicht mehr erfüllt zu werden!
Letztlich dient das Gesetz nur dazu, den (meist öffentlichen) zuwendungsgeförderten Arbeitgebern eine rechtssichere Befristungsmöglichkeit an die Hand zu geben. Dass es aufgrund des Geltungsbereichs auch andere trifft, das ist eben Kollateralschaden.
Ich bin mal auf das Ergebnis der Evaluation gespannt, die zur Zeit läuft.
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