Bekanntgabe über nachgerücktes BRM
Eine Frage zum Thema : Nachgerücktes Mitglied.
Ich bin ja nachgerückt da die Firma gewachsen ist.
In was für einer Form muss dieses bekannt gegeben werden?
Reicht dieses mündlich durch den BR oder braucht man etwas schrieftliches
Community-Antworten (31)
18.12.2011 um 12:29 Uhr
"Ich bin ja nachgerückt da die Firma gewachsen ist. "
Was ist denn das für ein Blödsinn? KEIN BR kann sich mal eben vergrößern, indem ein Ersatzmitglied einfach "nachrückt", weil die Firma "gewachsen" ist.
§ 13 Abs.2 Nr.1 BetrVG
18.12.2011 um 12:47 Uhr
Ich wurde schon als Ersatzmitglied gewählt. Betrieb hatte weit unter 100 Leute. Also bei uns 5 Mitglieder. Nun sind wir mit über 100 Leute gewachsen.
Finde den Wortlaut in § 13 Abs.2 Nr.1 BetrVG nicht, leider.
MfG
18.12.2011 um 12:51 Uhr
Skyline für das Nachrücken eines Ersatzmitgliedes, "weil die Firma gewachsen ist", gibt es keinerlei rechtliche Grundlage. Das dauerhafte Nachrücken eines Ersatzmitgliedes in den Betriebsrat ist nur möglich, wenn ein ordentliches Betriebsratsmitglied aus dem BR ausscheidet.
O.g. Ist nicht zu Verwechseln mit der Stellvertretung eines zeitweilig und/oder persönlich betroffenes Betriebsratsmitglieds.
Hat sich die Anzahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer im Betrieb verändert, hat der BR gem. § 13 Abs.2 BetrVG zu prüfen ob Neuwahlen durchzuführen sind.
18.12.2011 um 12:57 Uhr
Also bleibt es bei 5 Mitgliedern bis zu den nächsten Wahlen? Sehe ich das richtig?
18.12.2011 um 12:59 Uhr
"Ich wurde schon als Ersatzmitglied gewählt. "
Falsch, Du bist nicht als ordentliches BRM in den BR gewählt worden.
Als Ersatzmitglied bist Du AUSSCHLIESSLICH dann an der Reihe, wenn ein ordentliches BRM zeitweilig verhindert ist oder wenn ein ordentliches BRM aus dem BR ausgeschieden ist.
"Finde den Wortlaut in § 13 Abs.2 Nr.1 BetrVG nicht, leider."
Mich wundert überhaupt nichts mehr ...
§ 13 Zeitpunkt der Betriebsratswahlen
(2) Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn
- mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig, gestiegen oder gesunken ist,
18.12.2011 um 13:05 Uhr
Das hab ich schon verstanden. Das wenn die Firma um mindestens 50% steigt oder sich vermindert , neue Wahlen anstehen.
Sonst gibt es keine Ausnahmen?
Es bleibt also bei 5 Mitgliedern?
18.12.2011 um 13:15 Uhr
"Das hab ich schon verstanden."
Hast Du leider nicht. Es MUSS eine zweite Bedingung erfüllt sein, diese 50% MÜSSEN mindestens 50 AN ausmachen. Außerdem wird erst 2 Jahre nach Wahltag gezählt.
"Sonst gibt es keine Ausnahmen?"
Der Betriebsrat könnte seinen Rücktritt beschließen und so den Weg für Neuwahlen frei machen ...
"Es bleibt also bei 5 Mitgliedern."
Ohne Neuwahl > JA
P.S. Es sollte keine Herausforderung sein, einfach mal das BetrVG im Netz aufzurufen und zu lesen.
18.12.2011 um 13:22 Uhr
Skyline Verändert sich die Anzahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer im Betrieb, hat der BR gem. § 13 Abs.2 BetrVG zu prüfen ob Neuwahlen durchzuführen sind.
§ 13 Abs.2, Ziffer 1 BetrVG 1.mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig, gestiegen oder gesunken ist
Genannter § ist doch eindeutig.
Ausnahmen gibt es nicht.
Selbst wenn der BR dir o.g. schriftlich bestätigt, ist solch ein nachrücken rechtlich unwirksam.
Dummes Zeug sollte kein BR weder mündl. noch schriftlich bestätigen, da er sich sonst lächerlich macht.
18.12.2011 um 13:24 Uhr
Das mit dem Thema "Neuwahl § 13 (2) 1 ist eine Stichtagsregelung. Es wird also genau nur an diesem EINEN (1) TAG geprüft. Dann müssen diese Voraussetzungen erfüllt sein. Einen Tag früher oder später ist NICHT von Belang!!
Weiter, wenn hier einfach ein EBRM fehlerhaft an Sitzungen teilgenommen hat, sind alle gefassten Beschlüsse nichtig. Weiter würde auch ein Verstoß gegen die Nichtöffentlichkeit der Sitzung vorliegen.
18.12.2011 um 13:31 Uhr
"Es wird also genau nur an diesem EINEN (1) TAG geprüft. Dann müssen diese Voraussetzungen erfüllt sein. Einen Tag früher oder später ist NICHT von Belang!!"
Grundsätzlich ist die Aussage korrekt. Aber ergänzend sollte man schon noch den § 193 BGB benennen ...
18.12.2011 um 13:32 Uhr
DerAlteHeini
Der BR hat mir und einen Kollegen dieses mündlich mittgeteilt.
Genau dieses meinte ich damit , das Sie nicht zu den Schulungen wollen. Keine Ahnung von nichts. Ich würde mich ja schon eher einsetzen aber leider war ich am Stichtag nicht im BR gewählt worden.
Bin mit der Arbeit des BR absolut unzufrieden.
Kann ich da den nicht was machen?
MfG
18.12.2011 um 13:54 Uhr
Leute ich bedanke mich erst mal recht herzlich für eure Antworten.
Ich sehe mich hier aber trotzdem nicht überflüssig , weil ich kein BR Mitglied bin.
Werde mich auf die nächsten BR wieder Aufstellen lassen in der Hoffnung das ich gewählt werde.
Werde mich hier aber weiterhin durchlesen , den es gibt viel zu tun für mich.
Danke
18.12.2011 um 14:02 Uhr
Skyline Du und dein Kollege solltet den BR schriftlich mitteilen, dass diese Art der Berufung in den BR rechtlich nicht in Ordnung ist. Weiter solltet ihr den BR schriftlich auffordern, unverzüglich einen Wahlvorstand zu bestellen der die neue Betriebsratswahl einleitet. Wenn ihr wollt, könnt ihr dem BR eine Frist von, zum Beispiel 14 Tagen vorgeben, damit er seiner Verpflichtung aus dem BetrVG nachkommt. Wenn du möchtest, kannst du, wenn die Frist abgelaufen ist, mit zwei weiteren Kollegen beim Arbeitsgericht einen Antrag auf Einsetzung eines Wahlvorstandes durch das ArbG beantragen.
O.g. könnt ihr in euren Betrieb auch bekannt machen.
18.12.2011 um 14:17 Uhr
"Weiter solltet ihr den BR schriftlich auffordern, unverzüglich einen Wahlvorstand zu bestellen der die neue Betriebsratswahl einleitet. ... Wenn du möchtest, kannst du, wenn die Frist abgelaufen ist, mit zwei weiteren Kollegen beim Arbeitsgericht einen Antrag auf Einsetzung eines Wahlvorstandes durch das ArbG beantragen.
Was soll der Quatsch? Es gibt aktuell keine Grundlage, eine Neuwahl erzwingen zu können.
18.12.2011 um 14:22 Uhr
DerAlteHeini
Hallo, Heini. Du sagst
\\\\\\\"Weiter solltet ihr den BR schriftlich auffordern, unverzüglich einen Wahlvorstand zu bestellen der die neue Betriebsratswahl einleitet.\\\\\\\"
Der Betrieb ist nicht über 50% gewachsen , leider. Was gibt es den nun für rechtliche Gründe eine Neuwahl durchzuführen zu lassen. Für mich ist es schon die Unwissenheit des BR Wahlvorstand sollte aus was für Personen bestehen.
Verzeih mir die für Dich mit Sicherheit dummen Fragen, aber wie du vielleicht siehst habe ich schon grosse Interesse im BR oder als BRM zu arbeiten.
MfG
18.12.2011 um 14:25 Uhr
peanuts
Es gibt dann nur die Möglichkeiten eine Neue Wahl durchführen zu lassen wenn der Betrieb über 50% wächst oder schrumpft?
Wenn Mitglieder ausscheiden , folgen die Ersatzmitglieder?
Gibt es noch andere Formen des Nachrücken oder einer Neuwahl?
Ich muss echt sagen ich bin geschockt über so viel Unwissenheit des BR.
18.12.2011 um 14:50 Uhr
"Gibt es noch andere Formen des Nachrücken oder einer Neuwahl?"
Was soll das? Wann nachgerückt wird, ist bereits abschließend erklärt worden. Und darauf, dass es noch weitere Möglichkeiten für eine Neuwahl gibt, ist ebenfalls schon hingewiesen worden.
Google endlich mal "BetrVG" und fang an zu lesen.
18.12.2011 um 15:02 Uhr
Skyline Sind die Vorgaben aus § 13 BetrVG nicht zutreffend, besteht der BR natürlich weiter.
Einen BR oder ein BR-Mitgl. kann man nur, mit einer Ausnahme, unter den Voraussetzungen des § 23 BetrVG angreifen. Hier ist die Voraussetzung die grober Verletzung von gesetzlichen Pflichten. Auch sind in § 23 BetrVG die Antragsberechtigten vorgegeben.
Die Ausnahme ist, beim Arbeitsgericht zu beantragen, festzustellen, dass die Betriebsratswahl des amtierenden BR nichtig ist. Diesen Antrag kann jede Person zu jeder Zeit beim ArbG stellen. Die Nichtigkeit dürfte begründet sein, wenn die Grundsätze einer demokratischen Wahl nicht eingehalten wurden.
18.12.2011 um 15:41 Uhr
@peanuts
Wenn dann schon die richtigen BGB §§ lt. BetrVG!
Also, man kann alles dort ganz einfach nachlesen!!!
Die für eine Neuwahl des BR erforderliche Veränderung der Beschäftigtenzahl muss am Stichtag, also 24 Monate nach dem Tag der Wahl des BR, gegeben sein. Frühere oder spätere Veränderungen sind unbeachtlich. Hat sich die Wahl über mehrere Tage hingezogen, ist vom letzten Wahltag auszugehen. Auf den Wahltag kommt es auch dann an, wenn das Amt des BR erst später begonnen hat, weil der bisherige BR noch im Amt war. Für die Fristberechnung gelten § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB. Der (letzte) Wahltag wird danach nicht mitgerechnet. Die Frist läuft mit dem Tag ab, der seiner Zahl nach dem Wahltag entspricht. Hat somit die Wahl am 31. März stattgefunden, läuft die Frist mit dem 31. März des übernächsten Jahres ab. Der maßgebende Stichtag ist der 1. April.
18.12.2011 um 16:06 Uhr
"Wenn dann schon die richtigen BGB §§ lt. BetrVG!"
Bevor Du meckerst, solltest Du den § 193 BGB erst mal gelesen haben ...
18.12.2011 um 17:01 Uhr
peanuts
Der § 193 BGB greift hier nicht, Denn im § 13 BetrVG sind die hier relevanten §§ benannt.
Es kann dann auch ein Sonntag oder Feiertag sein, sofern dieses Arbeitstage sind. Hätte der Gesetzgeber hier auch den § 193 BGB gewollt, so hätte er ihn mit aufgeführt.
Es ist übrigens auch kein Tag an welchem eine Leistung zu erbringen wäre, denn NUR dann müsste der § 193 BGB beachtet werden. Es ist hier einzig ein "Zähltag" also Tag an welchem eine AN-Zahl festgestellt wird.
Dieses wiederum kann in Betrieben welche ene 7-Tage-Woche haben EBEN auch ein Sonn-/ Feiertag sein. Doch auch sonst wird die Zahl welche an diesem Tag bestand festgestellt.
Dieses hat NICHTS mit den sonst möglichen Fristen beim BR zu tun. Wie den Fristen bem der MB usw.
Also, ich haben de BGB §§§ und das BetrVG hier gelesen! Du auch wirklich und richtig???
18.12.2011 um 17:24 Uhr
"Es kann dann auch ein Sonntag oder Feiertag sein, sofern dieses Arbeitstage sind. "
Ach so, der Gesetzgeber hat die Betriebe, in denen Samstags, Sonntags und an Feiertagen nicht gearbeitet wird, bewusst außen vor gelassen.
Wie wäre Deiner Meinung nach zu verfahren, wenn der Wahltag in diesen Betrieben am 6. April 2010 war?
"Hätte der Gesetzgeber hier auch den § 193 BGB gewollt, so hätte er ihn mit aufgeführt."
Im BetrVG selbst sind doch überhaupt keine Hinweise auf die BGB Fristenregelungen enthalten. Also bleibt nur der Blick in eine Kommentierung und Fitting schließt den § 193 BGB ein.
Zitat: " Für die Fristberechnung gelten die §§ 186 ff BGB."
Nachtrag an dieser Stelle, weil der Thread geschlossen wurde: Fitting, 23. Aufl., RN 24
Außerdem geht es nicht darum, an diesem Stichtag eine Leistung erbringen zu müssen.
18.12.2011 um 17:28 Uhr
"Es gibt dann nur die Möglichkeiten eine Neue Wahl durchführen zu lassen wenn der Betrieb über 50% wächst oder schrumpft?" Erstellt am 18.12.2011 um 13:25 Uhr von Skyline
Unter Umständen Ja, z.B. wenn du uns sagst wann eure letzte Betriebsversammlung war
18.12.2011 um 17:55 Uhr
peanuts
...und Fitting schließt den § 193 BGB ein.
Also, habe nun betreffend des § 13 (2) 1 sowohl den Richardi (Rn 17-27), Fitrting (Rn 24) und DKK (Rn 7 ff) nochmals gelesen.
Keiner dieser führt hierzu den § 1923 BGB an!!!
Im BetrVG selbst sind doch überhaupt keine Hinweise auf die BGB Fristenregelungen enthalten. Also bleibt nur der Blick in eine Kommentierung ... JA so ist es und diese 3 anufgeführten habe ich gerade gelsen.
18.12.2011 um 18:28 Uhr
Du hast im Fitting entweder das ff überlesen oder aber den Sinn verkannt.
§ 187 BGB = in diesem Fall wird nur auf den § 187 BGB verwiesen § 187 f BGB = in diesem Fall ist der § 187 und der f (folgende) § 188 gemeint § 187 ff BGB (§§ 187 ff BGB) = in diesem Fall gilt § 187 und die darauf ff (folgenden) §§
Und der § 193 BGB gehört nun mal zum Abschnitt 4 des BGB.
Alle Unklarheiten beseitigt?
18.12.2011 um 18:55 Uhr
Im entsprechenden Absatz und Kommentierung des BetrVG wird eben nicht auf BGB § xy ff verwiesen. Es wird gezielt auf bestimmte §§ und Absätze dieser verwiesen.
Es ist weiter auch ganz einfach nur an einem bestimmten Stichtag bzw. am darauffolgenden Tag die Anzahl der AN festzustellen.
DKK: Für die Fristberechnung gelten § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB.
Beispiel für die Fristberechnung: Hat somit die Wahl am 31. März stattgefunden, läuft die Frist mit dem 31. März des übernächsten Jahres ab. Der maßgebende Stichtag ist der 1. April. Da spielt es dann auch keine Rolle um welchen Wochentag es sich handelt. In soweit war mein Hinweis mit dem Sonntag als Arbeitstag uninteressant. Es muss ja an diesem Tag weder der BR noch AG handeln. Es ist einzig wenn an diesem Tag die Bedingung des § 13 (2) 1 erfüllt ist unverzüglich ein WV eingesetz werden, der dann das weitere veranlasst. Unverzüglich bedeutet hier ja dann auch nicht, dass es an diesem Tag erfolgen muss. Eigentlich wie immer bei Wahlen und unverzüglich.
Wenn die einen Fitting hast der im § 13 (2) 1 bzw. zu diesem den § 193 BGB erwähnt, dann nenne bitte die Rn und die Auflage des Fitting.
Der bei Gerichten hier oft verwendete ist auch der Richardi. Er ist zu diesem PKt. auch der ausführlichste.
Also, auch hier gilt z.B. nur der Abs.2 des § 188 BGB und nix mit ff.
PS: zu dem Abschnitt/Kapittel des BGB gehören noch mehr §§, aber hier alles uninteressant
18.12.2011 um 21:06 Uhr
Leute miteinander und nicht gegeneinander ,wollte hier keinen Streit anfangen. Da ich ja echt noch Neuling bin , hatte nicht die Absicht hier was durch einander zu bringen. Fakten: Die Wahlen im unseren Betrieb waren letztes jahr im März. Dort wurden 5 BRM gewählt. Ichhabe die 6 meisten Stimmen bekommen. Also nicht mit im BR: Dieses Jahr wuchsen wir über 100 Mitarbeiter. Der BR kündigte mir und einen Kollegen mit das wir nun im BR wären.
Wie ich ja jetzt weiß ist es nicht möglich wärend einer Amtszeit von 4 Jahren die Anzahl der BRM zu erhöhen oder zu schmälern. Stichtag ist und bleibt der Tag der Wahlen.
Ich werde mir die BetrVG mal genauer anschauen und verbleibe erst einmal.
MfG Skyline
Noch ne Frage , wie sieht das eigentlich mit Leiharbeiter aus? Zählen diese mit?
18.12.2011 um 22:03 Uhr
Skyline, Ich habe die 6 meisten Stimmen bekommen. Also bist Du erstes Ersatzmitglied und kannst nur dann in den BR nachrücken, wenn e i n ordentliches Mitgied vorübergehend oder dauerhaft verhindert ist oder sein Amt niederlegt.
Der BR kündigte mir und einen Kollegen mit das wir nun im BR wären. Das entbehrt jeder rechtlichen Grundlage, aber das wurde ja schon mehrfach gesagt. Zu erwähnen wäre noch, dass alle Beschlüsse, die mit Anwesenheit der "angeblich nachgerückten BRM" gefasst werden, im Ernstfall ungültig sind!
Wie ich ja jetzt weiß ist es nicht möglich wärend einer Amtszeit von 4 Jahren die Anzahl der BRM zu erhöhen oder zu schmälern. Das ist so nicht ganz richtig; unter den angegebenen Voraussetzungen könnte eine Erhöhung durch Neuwahlen möglich sein, kommt immer drauf an, wieviel regelmäßig Beschäftigte es dann gibt!
Stichtag ist und bleibt der Tag der Wahlen. Ich glaube, der Auszug aus dem DKK (Kommentar zm BetrVG) sagt es besser: "Die für eine Neuwahl des BR erforderliche Veränderung der Beschäftigtenzahl muss am Stichtag, also 24 Monate nach dem Tag der Wahl des BR, gegeben sein. Die Frist läuft mit dem Tag ab, der seiner Zahl nach dem Wahltag entspricht. Hat somit die Wahl am 31. März stattgefunden, läuft die Frist mit dem 31. März des übernächsten Jahres ab. Der maßgebende Stichtag (für die Betrachtung der Anzahl der r e g e l m ä ß i g Beschäftigten) ist der 1. April."
Ich werde mir die BetrVG mal genauer anschauen Das sollten in allererster Linie mal unbedingt die BRM machen!!
19.12.2011 um 10:10 Uhr
#nicoline
Wie recht du mit deinen letzten Satz hattest.
19.12.2011 um 13:55 Uhr
@skyline:
meine Frage war in der Diskussion untergegangen. Wann war eure letzte Betriebsversammlung?
19.12.2011 um 14:56 Uhr
@neksia und du glaubst wirklich daß der §23 angewendet werden kann?
Es müssten sich ein Viertel der Wahlberechtigten finden um einen Antrag zu stellen. Oder die Gewerkschaft? Wir wissen noch nicht einmal ob es eine im Betrieb aktive Gewerkschaft gibt, die alleine wegen der nicht Durchführung einer Betriebsversammlung einen Antrag stellen würde.
Die einzige Möglichkeit zur Vergrößerung des BR ist daß das der BR unbedingt möchte und seine Auflößung beschließt und einen Wahlvorstand einsetzt
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