W.A.F. LogoSeminare

Übernahme Ersatzmitglied JAV

G
Gomes
Jan 2018 bearbeitet

Hallo an alle! Ich bin Ersatzmitglied unserer JAV und bin bereits mehrmals aktiv gewesenes habe unter anderem auch unsere Vorsitzende vertreten die ein halbes Jahr krank war.

Habe ich auch das Recht auf Übernahme wie meine JAV Kollegen?! Und in welchen Fällen kann unser AG die Übernahme von 3 von uns ablehnen, oder muss er uns übernehmen?!

MfG

Gomes

1.17404

Community-Antworten (4)

G
gironimo

18.12.2011 um 09:22 Uhr

Für Dich gilt der §78a BetrVG. Der Kommentar von Däubler zum BetrVG (Randziffer 7) bestätigt den Anspruch auf Übernahme nach der Ausbildung.

Wie der Gang der Dinge bei der Übernahme (oder nicht Übernahme) ist, steht im § 78a

N
nicoline

18.12.2011 um 15:40 Uhr

Gomes, unter dieser Voraussetzung: Das Ersatzmitglied hat daher auch einen nachwirkenden Schutz nach Abs. 3, wenn im Zeitpunkt des Ablaufs des Ausbildungsverhältnisses das Ende der (letzten) Vertretungszeit noch nicht ein Jahr zurückliegt und der Auszubildende innerhalb von drei Monaten vor der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses seine Weiterbeschäftigung verlangt.

G
Gomes

19.12.2011 um 15:16 Uhr

Erstmal danke für die ganzen Antworten. Nun aber noch eine ergänzende frage die heute aufgetaucht ist.

Was ist wenn unser AG uns 3 Monate vor Ende der Ausbildung mitteilt das wir nicht übernommen werden und wir dann aber trotzdem fristgerecht Auf Weiterbeschäftigung bestehen?!

Unser Fall: Es gibt einige Zeitverträge, die nächstes Jahr zur gleichen zeit ablaufen wie unser Ausbildungsverhaltnis. Muss der AG diese dann auslaufen lassen und uns übernehmen oder spielen diese keine Rolle?!

Bsp: 7 Zeitverträge laufen aus mit dem gelernten Beruf X

3 JAV'ler mit dem gleichen Beruf X

Wer hat Vorrang?! Was bringt eine Klage?! Wer übernimmt die kosten, jeder selbst?!

L
Lernender

19.12.2011 um 15:56 Uhr

::::::Was ist wenn unser AG uns 3 Monate vor Ende der Ausbildung mitteilt das wir nicht übernommen werden und wir dann aber trotzdem fristgerecht Auf Weiterbeschäftigung bestehen?!:::::::

Dann gilt Abs. 5 des § 78a

Unser Fall: Es gibt einige Zeitverträge, die nächstes Jahr zur gleichen zeit ablaufen wie unser Ausbildungsverhaltnis. Muss der AG diese dann auslaufen lassen und uns übernehmen oder spielen diese keine Rolle?!

Die Beschäftigung nach § 78a, zielt immer auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ab. Es wird also nur dann von Interesse sein wenn der AG diese befristeten Arbeitsplätze entfristen will.

::::Wer hat Vorrang?! Was bringt eine Klage?! Wer übernimmt die kosten, jeder selbst?!::::

es wird hier von Mitgliedern der JAV gesprochen, leider bist du nur Ersatzmitglied, dass reicht nicht.

Was die Kosten angeht so muss der AG beim Arbeitsgericht feststellen lassen das er euch nicht übernehmen kann. IMHO kostet es euch nichts.

Ihre Antwort