von Ersatzmitglied zum Betriebsrat
von Ersatzmitglied zum Betriebsrat nachrücken muss eine neue Betriebsratswahl stattfinden ?
durch Erhöhung der MA auf über 800 ist Erforderlich das ein Nachrücker ins Gremium geholt wird
Community-Antworten (3)
16.12.2011 um 23:50 Uhr
@D onPP § 13 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG - dann wird es klarer
17.12.2011 um 09:22 Uhr
"durch Erhöhung der MA auf über 800 ist Erforderlich das ein Nachrücker ins Gremium geholt wird "
Schon bemerkt,
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... dass ein BR-Gremium IMMER aus einer ungeraden Zahl BRM zusammen gesetzt ist?
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... dass ein Ersatzmitglied ausschließlich dann in´s Spiel kommt, wenn ein ordentliches BRM zeitweilig verhindert oder aus dem BR ausgeschieden ist?
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... dass bei Euch nur dann neu gewählt werden muss, wenn am Stichtag (2 Jahre nach Wahl) mind. 50% regelmäßig beschäftigte AN dazu gekommen sind?
Beispiel: Wahltag 1.4.2010 540 AN > Stichtag 1.4.2012 = 810 AN > Neuwahl
18.12.2011 um 13:10 Uhr
Für das Nachrücken eines Ersatzmitgliedes, weil sich die Anzahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer erhöht hat, gibt es keinerlei rechtliche Grundlage. Das dauerhafte Nachrücken eines Ersatzmitgliedes in den Betriebsrat ist nur möglich, wenn ein ordentliches Betriebsratsmitglied aus dem BR ausscheidet.
O.g. Ist nicht zu Verwechseln mit der Stellvertretung eines zeitweilig und/oder persönlich betroffenes Betriebsratsmitglieds.
Hat sich die Anzahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer im Betrieb verändert, hat der BR gem. § 13 Abs.2 BetrVG zu prüfen ob Neuwahlen durchzuführen sind.
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