Erstellt am 16.12.2011 um 22:50 Uhr von Kölner
@D onPP
§ 13 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG - dann wird es klarer
Erstellt am 17.12.2011 um 08:22 Uhr von peanuts
"durch Erhöhung der MA auf über 800 ist Erforderlich das ein Nachrücker ins Gremium geholt wird "
Schon bemerkt,
1. ... dass ein BR-Gremium IMMER aus einer ungeraden Zahl BRM zusammen gesetzt ist?
2. ... dass ein Ersatzmitglied ausschließlich dann in´s Spiel kommt, wenn ein ordentliches BRM zeitweilig verhindert oder aus dem BR ausgeschieden ist?
3. ... dass bei Euch nur dann neu gewählt werden muss, wenn am Stichtag (2 Jahre nach Wahl) mind. 50% regelmäßig beschäftigte AN dazu gekommen sind?
Beispiel: Wahltag 1.4.2010 540 AN > Stichtag 1.4.2012 = 810 AN > Neuwahl
Erstellt am 18.12.2011 um 12:10 Uhr von DerAlteHeini
Für das Nachrücken eines Ersatzmitgliedes, weil sich die Anzahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer erhöht hat, gibt es keinerlei rechtliche Grundlage.
Das dauerhafte Nachrücken eines Ersatzmitgliedes in den Betriebsrat ist nur möglich, wenn ein ordentliches Betriebsratsmitglied aus dem BR ausscheidet.
O.g. Ist nicht zu Verwechseln mit der Stellvertretung eines zeitweilig und/oder persönlich betroffenes Betriebsratsmitglieds.
Hat sich die Anzahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer im Betrieb verändert, hat der BR gem. § 13 Abs.2 BetrVG zu prüfen ob Neuwahlen durchzuführen sind.