Erstellt am 05.04.2011 um 20:11 Uhr von nicoline
susiundstrolch,
*bei uns darf der BR die Überstunden die aus der BR Tätugkeit resultieren*
aus der BR Tätigkeit können keine Überstunden resultieren, da es sich um ein ein Ehrenamt handelt; es kann sich höchstens um "Mehramtsstunden" handeln. Für diese Stunden gibt es eine klare Regelung:
§ 37 Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis
3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.
Bedeutet:
sind Mehramtsstunden aufgelaufen, mußt Du dem AG mitteilen, am Tag x nehme ich FZA für die am Tag x angefallenen BR Stunden (die über die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitszeit hinausgehen). Lehnt der AG das aus betrieblichen Gründen ab, muss er die Stunden wie Mehrarbeit vergüten. Mehrabeit wird ohne Überstundenzuschlag, in der Regel nach dem individuellen Stundenlohn vergütet.
Erstellt am 06.04.2011 um 08:41 Uhr von neskia
@nicoline
"....Mehrabeit wird ohne Überstundenzuschlag, in der Regel nach dem individuellen Stundenlohn vergütet..."
stelle ich in Frage - kannst du dies belegen?
nach meiner Meinung und das was dem Fitting entnehmen kann ist das nur auf den Freizeitausgleich anzuwenden.
Gruß
neskia
Erstellt am 06.04.2011 um 10:25 Uhr von nicoline
@neskia
*stelle ich in Frage - kannst du dies belegen? *
Nöö. Ich weiß, dass es bei uns und in etlichen anderen Firmen so gemacht wird und ich das auch auf einem Seminar mal so gelernt habe. In den Fitting kann ich erst nächste Woche wieder schauen, würdest Du mir verraten, was genau dort steht, oder wenigstens die Randnummer nennen?
Und Gegenfrage: ist Deine Meinung, dass die Stunden, bei Auszahlung, mit Überstundenzuschlag zu vergüten sind?
Danke, Gruß, nicoline
Erstellt am 06.04.2011 um 11:51 Uhr von neskia
RN 112 zu §37 "In welcher Höhe der Mehrarbeitszuschlag zu zahlen ist, richtet sich nach einer bestehenden Vereinbarung (Tarifvertrag, Einzelarbeitsvertrag) oder der Betriebsüblichkeit. ...."
komplizierter ist der Fall bei Teilzeitbeschäftigten siehe RN111
Erstellt am 07.04.2011 um 16:09 Uhr von nicoline
@neskia,
*"In welcher Höhe der Mehrarbeitszuschlag zu zahlen ist, richtet sich nach einer bestehenden Vereinbarung (Tarifvertrag, Einzelarbeitsvertrag) oder der Betriebsüblichkeit. ...."*
steht im DKK wörtlich genau so.
Meine Aussage liegt wahrscheinlich daran, dass ich mit etlichen Kollegen aus der gleichen Branche gesprochen habe, wo es eben genau so, wie von mir erwähnt, gemacht wird und es tatsächlich auf einem Seminar so gesagt wurde. Ich glaube aber auch, dass das Wort MEHRARBEIT immer wieder zu Mißverständnissen führt, weil es dafür unterschiedliche Definitionen gibt.