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Áuskunftsperson dauerhafte Mitarbeit in Ausschüssen

S
Sissi2707202
Mrz 2022 bearbeitet

Dürfen benannte Auskunftspersonen dauerhaft in Ausschüssen tätig sein oder können sie nur nach Bedarf hinzugezogen werden? In unserem BR soll eine Person als Auskunftsperson benannt werden, die seit der letzten Wahl kein ordentliches Mitglied mehr ist und auch nicht mehr direkter Nachrücker ist. So ganz klar erschließt sich mir das aus §80 nicht.

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Community-Antworten (2)

S
seehas

24.03.2022 um 10:58 Uhr

Interessant ist hier § 30, Satz 4 BetrVG: Die Sitzungen des Betriebsrat sind nicht öffentlich. Das bedeutet, dass nur Mitglieder daran teilnehmen dürfen. Eine Auskunftsperson kann im Rahmen einer Sitzung befragt werden und Auskünfte geben. Genau so lange wie dieses dauert ist sie anwesend. Davor und danach ist sie nicht anwesend.

G
ganther

24.03.2022 um 11:05 Uhr

"Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen." Auskunftspersonen geben Auskünfte und arbeiten nicht in einem Ausschuss mit. Ich glaube da ist das erste Missverständnis. Des Weiteren kann man als BR nicht einfach sagen, "ich brauche" sondern es muss eine Erforderlichkeit gegeben sein. Die muss dargelegt werden. Die Regelung ist nicht vom Gesetzgeber da eingefügt worden, um abgewählten BRM ein Gnadenbrot zu besorgen

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