Hallo,

ein MA leidet schon seit Jahren an einer dauerhaften Erkrankung (Arthrose). Es wurde ihm vom Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie ein GdB von 30 gewährt und dies dauerhaft. Der MA wurde auch vom Fachärztlichen Dienst des Landesamtes untersucht und es wurde eine Bewegungseinschränkung festgestellt. Ein Facharzt (der den MA auch operiert hat), bestätigt ebenfalls eine dauerhafte Bewegungseinschränkung.

Bei uns im Betrieb ist es üblich das die Werksärzte Einschränkungen am Arbeitsplatz immer nur für max. 2 Jahre befristen und dann neue Befunde vorgelegt werden müssen.

Nun hat der MA sich aber darüber beschwert und möchte nicht alle 2 Jahre wieder hin und her rennnen, sich Termine holen und erneut in der Röhre untersuchen lassen. Darum möchte der MA eine dauerhafte Einschränkung bekommen. Doch der medizinische Leiter stimmte dem nicht zu. Er begründete das Ganze damit dass sich Krankheiten sowohl positiv und negativ verändern können und man darum regelmäßig untersuchen müsste.

Nun meine Fragen:

Hat der MA ein Recht darauf eine dauerhafte Einschränkung zu bekommen? Oder ist der AG im Recht und darf die Einschränkungen befristen und aktuelle Befunde anfordern?

Fällt dies unter den Arbeitsschutz, wie folgt?
Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Schutzmaßnahmen unter Berücksichtigung der sicherheits- und gesundheitsbezogenen Arbeitsumstände der Beschäftigten zu treffen und diese in regelmäßigen Abständen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen (§ 3 Abs. 1 ArbSchG).

Mfg brnewbie78