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Ist Ehegattin vom Geschäftsführer Wahlberechtigt?

T
Turbo2010
Mrz 2022 bearbeitet

Hallo, bei uns im Betrieb ist die Ehefrau vom Geschäftsführer im Unternehmen als Abteilungsleiterin tätig. Grundsätzlich sind wir als BR nicht für sie zuständig wenn es zum Streitfall mit anderen Koll*gen kommt. Vor den anstehenden BR Wahlen nun die Frage: ist die Ehefrau vom GF wahlberechtigt?

1.308016

Community-Antworten (16)

E
Erbsenzähler

24.03.2022 um 10:12 Uhr

Sorry, natürlich seit ihr für die Dame zuständig! Sie ist nur Abteilungsleiterin und keine leitende Angestellte. Sie hat alle Rechte und Pflichten wie ihr. Also aktives und passives Wahlrecht.

R
R.Staunlich

24.03.2022 um 10:21 Uhr

Wenn sie mit dem Geschäftsführer in "häuslicher Gemeinschaft" lebt, dann ist sie nach meiner Auffassung keine Arbeitnehmerin und damit weder aktiv noch passiv wählbar.

R
rtjum

24.03.2022 um 10:38 Uhr

"Wenn sie mit dem Geschäftsführer in "häuslicher Gemeinschaft" lebt, dann ist sie nach meiner Auffassung keine Arbeitnehmerin und damit weder aktiv noch passiv wählbar."

Kanns Du das bitte erklären?

S
seehas

24.03.2022 um 11:00 Uhr

BetrVG § 5(2): Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht 5. der Ehegatte, der Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.

P
Pickel

24.03.2022 um 12:08 Uhr

Ein Geschäftsführer ist aber kein Arbeitgeber! Herrje!

R
R.Staunlich

24.03.2022 um 12:51 Uhr

Herrje?

Vielleicht mal einen Blick in einen einschlägigen Kommentar werfen?

"Eine entspr. Anwendung auf Familienangehörige von Mitgl. des zur gesetzl. Vertretung berufenen Organs einer juristischen Person ist möglich (...). Entspr. genügt auch das Verwandtschaftsverhältnis zu einem Mitgl. einer Personengesamtheit, soweit Vertretung- oder Geschäftführungsbefugnis besteht." (Fitting)

R
rtjum

24.03.2022 um 13:04 Uhr

Danke für die Klärung

C
celestro

24.03.2022 um 13:07 Uhr

Ist

"soweit Vertretung- oder Geschäftführungsbefugnis besteht."

nicht ein deutlicher Punkt, das "Ehefrau in gleichen Haushalt" alleine nicht reicht?

R
R.Staunlich

24.03.2022 um 13:23 Uhr

? .

C
celestro

24.03.2022 um 13:31 Uhr

Dein geposteter Text war:

"Eine entspr. Anwendung auf Familienangehörige von Mitgl. des zur gesetzl. Vertretung berufenen Organs einer juristischen Person ist möglich (...). Entspr. genügt auch das Verwandtschaftsverhältnis zu einem Mitgl. einer Personengesamtheit, soweit Vertretung- oder Geschäftführungsbefugnis besteht." (Fitting)"

und ich frage mich jetzt, ob man hier dann eben diesen letzten Halbsatz: "soweit Vertretung- oder Geschäftführungsbefugnis besteht." nicht beachten muss. Also wenn die Ehefrau nicht vertretungsberechtigt ist, gilt das trotzdem (wegen dem Satz davor)? Und der zweite Satz bezieht sich auf alle Verwandten ... also auch auf die, die nicht im selben Haushalt leben?

M
Moreno

24.03.2022 um 13:32 Uhr

Celestro der GF braucht die Geschäftführungsbefugnis nicht die Ehefrau :-)

R
R.Staunlich

24.03.2022 um 13:59 Uhr

Danke Moreno!

R
rtjum

24.03.2022 um 14:23 Uhr

Däubler sieht das in seiner 16. Auflage anders, RN 202 und 203 zu §5, der Erfurter Kommentar wieder nicht. Also kann beides richtig oder falsch sein, höchstrichterliche Entscheidungen dazu habe ich keine gefunden. Ich persönlich tendiere allerdings nachdem ich hier alles und die Kommentare gelesen habe zu der Auffassung des Fitting.

E
enigmathika

24.03.2022 um 14:53 Uhr

@celestro Wenn die Ehefrau (oder ein anderes Haushaltsmitglied) Geschäftsführungsbefugnis hätte, wäre sie doch von sich aus schon nicht wahlberechtigt, oder? Da wäre der Status als Ehefrau völlig irrelevant.

C
celestro

24.03.2022 um 14:57 Uhr

"Celestro der GF braucht die Geschäftführungsbefugnis nicht die Ehefrau :-)"

Danke Dir!

"Wenn die Ehefrau (oder ein anderes Haushaltsmitglied) Geschäftsführungsbefugnis hätte, wäre sie doch von sich aus schon nicht wahlberechtigt, oder? Da wäre der Status als Ehefrau völlig irrelevant."

In der WV-Schulung damals wurde uns beigebracht, das nicht jeder Vertreter gleich "LA" ist. Es kommt da sehr auf die Berechtigungen an. In diese Richtung hatte ich hier jetzt auch gedacht.

E
EDDFBR

24.03.2022 um 17:43 Uhr

Ich hab mir die Kommentierung beim Fitting nochmal ansgesehen. Der Verweis auf die notwendige Geschäftsführungsbefugnis bezieht sich nur auf Angehörige eines "Mitglieds einer Personengesamtheit, ..." (Fitting 29. Aufl., RN344 zu §5 BetrVG). Eine Personengesamtheit ist lt. RN330 eine oHG, PG, GbR, Reederei, KG, Erbengemeinschaft, eheliche Gütergemeinschaft oder ein nicht rechtsfähiger Verein. Eine GmbH z.B. dagegen gilt als juristische Person, keine Personengesamtheit. Fitting bejaht die Anwendung von §5 (2) auf die "... Familienangehörigen von Mitgl. des zur gesetzl. Vertretung berufenen Organs einer juristischen Person ..." (ebenfalls in RN344).

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