Ehefrauen der Geschäftsführer einer GmbH wahlberechtigt ?
Sind die Ehefrauen der Geschäftsführer einer GmbH Arbeitnehmer und wahlberechtigt ? In unserer GmbH (ca. 60 Arbeitnehmer) mit 2 Geschäftsführern, sind die beiden Ehefrauen ebenfalls langjährig beschäftigt. Es stellt sich nun die Frage, ob beide auch wahlberechtigt sind. Einserseits sagt § 5 II Nr. 5 BetrVG "Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht.....5. der Ehegatte, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben."
Andererseits gibt es dazu auch Urteile (siehe http://www.db-lag.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=0700020090000195%20TABVGA), die diese Regelung verneinen: "Sie ist jedenfalls dann abzulehnen, wenn der Betrieb mehr als 100 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt, die GmbH durch mehrere Geschäftsführer vertreten wird und der die persönliche Nähe vermittelnde Geschäftsführer nicht Anteilseigner ist." In unserem Falle sind es 60 Arbeitnehmer, zwei GF und beide sind Anteilseigner.....aber wir können ja nicht diese Konstellation vorab richterlich klären lassen. Sollte man also im Zweifel beide Ehefrauen auf die Liste setzen ? besten Dank! Matwal
Community-Antworten (7)
10.02.2010 um 17:41 Uhr
@matwal Sagt Dir § 5 BetrVG etwas?
10.02.2010 um 17:44 Uhr
@Kölner: hast Du meine Frage komplett gelesen? Der § 5 BetrVG ist doch vermerkt worden. Nur scheint er eben nicht eindeutig zu sein...
10.02.2010 um 17:57 Uhr
Ich gehe mal davon aus, dass sie gemeinsam in einem Haushalt leben ... Nicht auf die Liste setzen (Entscheidung des WV) und abwarten, was der Richter so sagt ... ;)
10.02.2010 um 18:48 Uhr
@matwal Ne, habe ich nicht. Aber das Urteil soeben gelesen. Ich würde sie (die Ehefrauen) nicht mitwählen lassen in Eurem Fall und mich auf § 5 BetrVG berufen; ihr seid ja nur 60 AN.
10.02.2010 um 22:32 Uhr
Keine Arbeitnehmer im Sinne des BetrVG sind kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in § 5 Abs. 2 BetrVG folgende Personen:
der Ehegatte, der Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben (Ehepartner; Eltern; eheliche, uneheliche und Adoptivkinder; Schwiegereltern und Schwiegerkinder des Arbeitgebers, soweit diese mit dem Arbeitgeber gemeinsam leben, wohnen, kochen und unter demselben Dach schlafen).
11.02.2010 um 09:54 Uhr
@delagundula: hast Du meine Frage komplett gelesen? Der § 5 BetrVG ist doch vermerkt worden. Nur scheint er eben nicht eindeutig zu sein... (komisch...antworten in diesem Forum öfter Leute, die die Frage nicht KOMPLETT gelesen haben?)
11.02.2010 um 17:14 Uhr
@matwal: der § ist doch eindeutig. Dem widerspricht zwar auch unter Abwägung der besonderen Umstände des Einzelfalls auch mal ein Richter, aber man unterscheide gründlich zwischen Grundsatz und Ausnahme. Und der Grundsatz des §5 lautet: Ehefrau darf nicht wählen. Wenn jemand der Meinung ist, das trifft in Eurem speziellen Fall nicht zu, muss er beim Arbeitsgericht gegen das Wählerverzeichnis klagen, dem Richter die besonderen Umstände des Einzelfalls ausführlich darstellen... und wird dann evtl. in der nächsten Auflage des Kommentars als zu beachtende Ausnahme verewigt.
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