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Kündigungsfristen

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Rotfuchs
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

werden die 3 Ausbildungsjahre der Azubis bei den Kündigungsfristen mitgezählt, wenn sie ausgelernt haben und übernommen wurden.

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Community-Antworten (11)

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Rotimker

14.12.2011 um 11:22 Uhr

Ich glaube Nein, weil bei Festeinstellung fängt ein neue Vertrag

Mein fehler vielen Dank. Habe ein bisschen in google geschaut und folgende seite gefunden

http://www.pressemitteilungen-online.de/index.php/berechnung-von-kundiguengsfristen-beschaeftigungszeiten-vor-dem-25-lebensjahr-zaehlen-mit/

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Petrus

14.12.2011 um 11:34 Uhr

Was steht im Arbeitsvertrag? Was im Tarifvertag?

Ansonsten hilft ein Blick in einen ArbGeb-nahen Ratgeber: http://www.handwerk-magazin.de/kuendigungsfrist-ausbildung-mitrechnen/150/519/31770/

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rkoch

14.12.2011 um 11:34 Uhr

Das ist so eine Sache....

Erstmal: Grundsätzlich werden sie mitgezählt, das ein "neuer Vertrag" anfängt ist belanglos, da das BGB in §622 darauf abstellt das "das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen X Jahre bestanden hat". Es ginge also wenn dann nur um die Frage ob eine Lehrzeit in diesem Sinne als "Arbeitsverhältnis" zählt. Dem ist aber so, z.B. BAG. Urteil vom 02.12.1999 - 2 AZR l39/99: Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer nach § 622 Abs. 2 BGB ist ein Berufsausbildungsverhältnis, aus dem der Auszubildende in ein Arbeitsverhältnis übernommen wurde, zu berücksichtigen.

Der §622 (2) letzter Satz (ab 25 Jahre) wird heute nicht mehr angewandt, da (EU-) rechtsunwirksam.

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Rotfuchs

15.12.2011 um 14:27 Uhr

Das bedeutet : 4 Wochen Kündigungsfrist und nicht 2 Wochen, da das Lehrverhältnis mit zählt auch bei einen befristeten Probearbeitsvertrag von 6 Monaten oder gilt dann, ist die vereinbarte Probearbeitszeit Bestandteil eines unbefristeten Vertrages so gilt gesetzlich bis zu einer Dauer des Arbeitsverhältnisses von 6 Monaten nur die verkürzte Kündigungsfrist von 2 Wochen. Was gilt Lehrvertag und Probearbeitsvertrag, also länger wie 3 Jahre in der Firma oder hat der Probearbeitsvertrag Vorrang und nur 2 Wochen Kündigungsfrist?

N
nichtswissender

15.12.2011 um 14:35 Uhr

Wofür berdarf es hier einem "Probearbeitsvertrag"? Der AG sollte in drei Lehrjahren genug Zeit gehabt haben, um den "neuen" MA kennenzulernen. Desweiteren Frage ich mich ob der AG an seiner eigenen Ausbildung zweifelt, wenn er seinem ehemaligen Azubi noch auf Probe einstellen muß.

Gruß Nichtswissender

A
ANGELZOOM

15.12.2011 um 14:53 Uhr

@Nichtswissender Es bedarf keiner "neuen" Probezeit, allerdings kann der Arbeitgeber diese Verlangen. Er darf er muss aber nicht, das ist genau wie mit Befristeten Arbeitsverträgen. Er darf er muss aber nicht, das ist genau wie mit Befristeten Arbeitsverträgen. Ich meine sogar das es hier in unser Bunten Republik eher angedacht ist "gleich" UB Arbeitsverträge zu vereinbaren.

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Kölner

15.12.2011 um 15:13 Uhr

@ANGELZOOM ??

@rkoch Kannst Du hier nochmals aufklären und sortieren? Letztes Mal für heute... (wenn ich das mache muss ich kollabieren)

A
ANGELZOOM

15.12.2011 um 15:26 Uhr

@Kölner Der „Nichtswissender“ hat in Antwort 5 die Frage aufgeworfen ob „Wofür bedarf es hier einem "Probearbeitsvertrag"? OK es ist wirklich eine frage aber der kleine Gefällt mir, eben irgendwie.

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Rotfuchs

15.12.2011 um 15:38 Uhr

Probearbeitsvertrag ist nun mal da und wurde auch unterschrieben. Ich brauche ne Antwort auf meine Frage, bei einer Kündigung 4 Wochen oder 2 Wochen Kündigungsfrist

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rkoch

15.12.2011 um 16:01 Uhr

§622 (3) BGB: Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. §1 KSchG: Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

Das sind die für eine "Probezeit" relevanten §.

  1. ist für den Umstand zuständig, das in einer explizit vereinbarten Probezeit AM ANFANG des Arbeitsverhältnisses einer verkürzten Kündigungsfrist unterliegt.
  2. ist für den Umstand zuständig, das ein AV in der "Probezeit" von 6 Monaten ohne Angaben von Gründen gekündigt werden kann

Egal wie man es dreht und wendet: Für ein bereits drei Jahre bestehendes Arbeitsverhältnis sind BEIDE § nicht mehr anwendbar. Da die Ausbildungszeit auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet wird ist die 6-monatige Wartezeit nach KSchG bereits erfüllt, aus dem selben Grund gilt nach §622 bereits die Tabelle aus (2), die dann nicht mehr nach (3) verkürzt werden kann. Eine erneute Probezeit mitten im Arbeitsverhältnis ist nicht zulässig.

Natürlich können AG und AN eine "Probezeit" vereinbaren, allerdings ist diese ohne rechtlichen Belang...

Die Kündigungsfrist bemisst sich nach §622 (2), also 4 Wochen zum Monatsende! NICHT etwa "nur" 4 Wochen. Das können je nach Tag des Ausspruchs der Kündigung auch mehr als 8 Wochen bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses werden. Und natürlich braucht der AG nach KSchG eine soziale Rechtfertigung, sofern dieses Gesetz anwendbar ist.

Etwas anderes ist es mit dem "zur Probe befristeten Arbeitsverhältnis". Das hat mit diesen § nix zu tun, sondern hier geht es nur um die Zulässigkeit dieser Befristung nach TzBfG. Aber selbst da fällt (bei genau dieser Begründung!) der AG i.d.R. hinten runter. So fern er den AN in dem Beruf einsetzt für den er ihn selbst ausgebildet hat, schließt dies den Bedarf einer "Erprobung" i.d.R. aus, also gibt dieser auch keinen zulässigen Sachgrund her. Diese (!) Befristung ist unzulässig, allerdings müsste der AN am Ende eine Entfristungsklage führen.

Nur wenn der AG den ehemaligen Auszubildenden "berufsfremd" beschäftigt, also er eine von seiner Ausbildung abweichende Tätigkeit zugewiesen bekommt, dann kann eine derartige Befristung "zur Probe" zulässig sein.

Etwas anderes ist, wenn die Befristung "im Anschluss an ein Ausbildungsverhältnis erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern". Das ist wiederum zulässig. Insofern kommt es auf den WORTLAUT der Befristungsabrede an.

Natürlich sind wir bei Entfristungsklagen im Richterrecht und die gehen oft mit unerwartetem Tenor aus. Insofern ist in diesem Bereich nichts für gegeben anzunehmen, insbesondere könnte ein Richter eine "Befristung zur Erprobung" aus der gegebenen Situation in eine "Befristung im Anschluss an ein Ausbildungsverhältnis" umdeuten. Eigentlich unzulässig aber das sehen unsere Richter oft nicht so genau mit dem Argument "Der Wille der Vertragsschließenden ist zu erforschen".....

BTW: BEFRISTETE Arbeitsverträge unterliegen nur dann der ordentlichen Kündigung wenn sie EXPLIZIT vereinbart ist.

BTW2: TV können andere Regeln, auch schlechtere vorsehen!

N
nichtswissender

16.12.2011 um 14:32 Uhr

@ANGELZOOM Was gefällt der Großen denn an dem Kleinen? Ich finde meine Frag durchaus berechtigt. rkoch hat in seiner Antwort ja auch teilweise meine Meinung geteilt z.B. hier Zitat: "...So fern er den AN in dem Beruf einsetzt für den er ihn selbst ausgebildet hat, schließt dies den Bedarf einer "Erprobung" i.d.R. aus, also gibt dieser auch keinen zulässigen Sachgrund her. Diese (!) Befristung ist unzulässig, allerdings müsste der AN am Ende eine Entfristungsklage führen. ...." Und jetz kommst du :-)

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