Erstellt am 13.12.2011 um 18:02 Uhr von kunzundhinz
Tomfisch
Du bist doch BR oder? Weiter ist § 13 BetrVG doch klar und eindeutig oder??
Also, ja unverzüglich sind Neuwahlen einzuleiten!!!
Es gibt im BetrVG eben kein wünsch Dir was!!
Erstellt am 13.12.2011 um 18:19 Uhr von Tomfisch
Ja, ich sehe das genau so.
Andere im Unternehmen sind aber der Meinung, dass die Neuwahlen nicht verpflichtend sind...
Erstellt am 13.12.2011 um 18:33 Uhr von nurmalsogefragt
Wenn der BR diese nicht einleitet kann man sich ggf. auch an das ArbG wenden!
Erstellt am 13.12.2011 um 21:11 Uhr von peanuts
"Sind jetzt gesetzlich Neuwahlen verpflichtend ..."
Yes Si Ja Tak Qui Hai Ne Beli
"oder kann bei Zustimmung der Belegschaft der vorhandene BR bis zur nächsten Wahlperiode bestehen bleiben?"
An welcher Stelle im BetrVG steht, dass wahlberechtigte AN um eine solche Zustimmung gebeten werden können?
Und wo steht, dass die Verpflichtung, die Wahl auf Grund des § 13 Abs.2 Nr. 2 einleiten zu müssen, durch die Zustimmung der Belegschaft ausgehebelt werden kann?
Nirgenwo, also?
Erstellt am 14.12.2011 um 08:30 Uhr von rkoch
Ich spiel mal Teufels Advokat:
So lange
- der BR keine Neuwahlen einleitet
- niemand etwas dagegen unternimmt (sprich: alle damit einverstanden sind)
tritt faktisch der Zustand ein das der BR in dieser Form bis zur nächsten Wahl bzw. bis zum 31. Mai des Wahljahres weiter besteht. §21 und §22 kennen keine Frist bis zu der die nach §13 pflichtgemäß durchzuführende Wahl stattgefunden haben muss. Also ist der BR so lange im Amt bis diese Wahl stattgefunden hat oder die Amtszeit am 31. Mai des Wahljahres endet....
Faktisch kann der BR sogar darüber hinaus bestehen, dann aber definitiv bar jeder Rechtsgrundlage.
Natürlich sind wir hier ziemlich weit im rechtsfreien Raum.....