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Dieser Beitrag ist vor 14 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Nur noch 2 Mitglieder im Betriebsrat

T
Tomfisch
Nov 2016 bearbeitet

Guten Tag. Ich habe eine Frage zum Bestehen unseres Betriebsrates. Wir sind ein Betriebsrat mit 3 Mitgliedern. Zum Ende diesen Jahres wird ein Mitglied des BR das Unternehmen verlassen. §13 BetrVG Abs. 2.2 sieht hier Neuwahlen vor, da keine Nachrücker mehr vorhanden sind und somit die Anzahl der BR Mitglieder bei 2 bleiben würde. Sind jetzt gesetzlich Neuwahlen verpflichtend oder kann bei Zustimmung der Belegschaft der vorhandene BR bis zur nächsten Wahlperiode bestehen bleiben? Mit freundlichen Grüßen TF

3.23205

Community-Antworten (5)

K
kunzundhinz

13.12.2011 um 19:02 Uhr

Tomfisch

Du bist doch BR oder? Weiter ist § 13 BetrVG doch klar und eindeutig oder??

Also, ja unverzüglich sind Neuwahlen einzuleiten!!!

Es gibt im BetrVG eben kein wünsch Dir was!!

T
Tomfisch

13.12.2011 um 19:19 Uhr

Ja, ich sehe das genau so. Andere im Unternehmen sind aber der Meinung, dass die Neuwahlen nicht verpflichtend sind...

N
nurmalsogefragt

13.12.2011 um 19:33 Uhr

Wenn der BR diese nicht einleitet kann man sich ggf. auch an das ArbG wenden!

P
Peanuts

13.12.2011 um 22:11 Uhr

"Sind jetzt gesetzlich Neuwahlen verpflichtend ..."

Yes Si Ja Tak Qui Hai Ne Beli

"oder kann bei Zustimmung der Belegschaft der vorhandene BR bis zur nächsten Wahlperiode bestehen bleiben?"

An welcher Stelle im BetrVG steht, dass wahlberechtigte AN um eine solche Zustimmung gebeten werden können? Und wo steht, dass die Verpflichtung, die Wahl auf Grund des § 13 Abs.2 Nr. 2 einleiten zu müssen, durch die Zustimmung der Belegschaft ausgehebelt werden kann?

Nirgenwo, also?

R
rkoch

14.12.2011 um 09:30 Uhr

Ich spiel mal Teufels Advokat:

So lange

  • der BR keine Neuwahlen einleitet
  • niemand etwas dagegen unternimmt (sprich: alle damit einverstanden sind) tritt faktisch der Zustand ein das der BR in dieser Form bis zur nächsten Wahl bzw. bis zum 31. Mai des Wahljahres weiter besteht. §21 und §22 kennen keine Frist bis zu der die nach §13 pflichtgemäß durchzuführende Wahl stattgefunden haben muss. Also ist der BR so lange im Amt bis diese Wahl stattgefunden hat oder die Amtszeit am 31. Mai des Wahljahres endet.... Faktisch kann der BR sogar darüber hinaus bestehen, dann aber definitiv bar jeder Rechtsgrundlage.

Natürlich sind wir hier ziemlich weit im rechtsfreien Raum.....

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