W.A.F. LogoSeminare

Wahl eines Schwerbehindertenvertreters

C
Clarafall
Nov 2016 bearbeitet

Liebes Forum, wir wählen Anfang Januar 2012 zum ersten Mal einen Schwerbehindertenvertreter. Alle schwerbehinderte Kollegen sind an unserem vorgeschlagenen Termin anwesend, aber der Kollege, der sich als Schwerbehindertenvertreter zur Wahl aufstellen lassen möchte, hat ausgerechnet an diesen zwei Tagen Urlaub. Wir müssen die Wahl dennoch zu dem Termin machen, weil der neugegründete KBR aus den anderen Konzernmitgliedern schon Anfang Februar zur ersten Sitzung zusammen kommt, an der er dann auch schon teilnehmen sollte. Kann ein Kandidat in Abwesenheit gewählt werden? Ich finde nichts Klares dazu? Vielen Dank und Gruß ClaraFall

3.85908

Community-Antworten (8)

K
Kölner

13.12.2011 um 14:34 Uhr

@clarafall Der örtliche SBV will an der KBR-Sitzung teilnehmen?

G
GeSammtsBV

13.12.2011 um 14:42 Uhr

Welches Wahlverfahren findet Anwendung? Also wieviele Wahlberchtigte?

.....Kann ein Kandidat in Abwesenheit gewählt werden? Grundsätzlich: JA!! ....Ich finde nichts Klares dazu? nicht oder an falscher Stelle gelesen!! Denn: Findet man alles im SGB IX und der SchwbVWO!!! Also doch einfach einmal dort lesen. Auch gibt es bei den IA Broschüren!

Aber wie von Kölner angedeutet. Die örtl. SBV hat KEIN Teilnahmerecht beim KBR! Diese hat nur die KSBV, diese wird von den GSBV gewählt. Die GSBV von den SBV!

Ach ja, es ist auch mindestens 1 Stellvertreter zu wählen, § 94 SGB IX

C
Clarafall

13.12.2011 um 16:24 Uhr

danke, erst mal für die Antworten. Es findet bei uns das vereinfachte Wahlverfahren statt.
Nein, der örtliche SBV soll nicht in den KBR geschickt werden, ich habe mich falsch ausgedrückt, ABER: der hier im Haus gewählte Schwerbehindertenvertreter wird im Januar zu einem Treffen fahren müssen, an dem alle Schwerbehindertenvertreter der einzelnen Firmen zusammen kommen um dann aus diesem Kreis einen KSBV wählen. Dann weiß ich aber Bescheid wegen der Abwesenheit des Kandidaten - es ist sehr schwierig bei uns überhaupt die zwei Vertreter zu finden, aber ein Stellvertreter findet sich eher. Gruß von ClaraFall

G
GeSammtsBV

13.12.2011 um 16:31 Uhr

ClaraFall

..sorry aber du hast es wohl nicht verstanden oder nicht gelesen!

.... im Januar zu einem Treffen fahren müssen, an dem alle Schwerbehindertenvertreter der einzelnen Firmen zusammen kommen um dann aus diesem Kreis einen KSBV wählen.

Die KSBV wird und muss ausschließlich von den gewählten GSBV gewähöt werden! Nur diese haben hier das aktive Wahlrecht.

Also, bitte doch noch einmal das Gesetz § 97 SGB IX und die SchwbVWO lesen! Auch hier ist das Wahlverfahren, also auch das was wann wie und wer darf teilnehmen, ZWINGEND vorgeschrieben!! Eine Missachtung führt zu einer ungültigen Wahl!!!

....zwei Vertreter zu finden, ?????????

K
kunzundhinz

13.12.2011 um 16:36 Uhr

Die Wahlordnung § 22

§ 22 Wahlverfahren (1) 1Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung werden durch schriftliche Stimmabgabe gewählt (§§ 11, 12). 2Im übrigen sind § 1 Abs. 1, §§ 2 bis 5, 7 bis 10 und 13 bis 17 sinngemäß anzuwenden. 3§ 1 Abs. 2 findet sinngemäß mit der Maßgabe An-wendung, dass sich die Wahlberechtigten auch in sonst geeigneter Weise über die Bestellung eines Wahlvorstandes einigen können. 4§ 6 findet sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass bei weniger als fünf Wahlberechtigten die Unterzeichnung eines Wahlvorschlages durch einen Wahlberechtigten ausreicht. (2) 1Bei nur zwei Wahlberechtigten bestimmen diese im beiderseitigen Einvernehmen abweichend von Absatz 1 die Konzern-, Gesamt-, Bezirks- oder Hauptschwerbehindertenvertretung. 2Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet das Los. (3) 1Sofern rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit der Konzern-, Gesamt-, Bezirks- oder Haupt-schwerbehindertenvertretung eine Versammlung nach § 97 Abs. 8 des Neunten Buches Sozi-algesetzbuch stattfindet, kann die Wahl abweichend von Absatz 1 im Rahmen dieser Ver-sammlung durchgeführt werden. 2§ 20 findet entsprechende Anwendung.

Sofern 3 oder mehr Wahlberechtigte vorhanden sind, kann die Wahl durch vereinfachtes Verfahren nach § 19 SchwbWO in der Versammlung der Vertrauenspersonen der jeweils niedrigeren Ebene durchgeführt werden. Es empfiehlt sich, im Wahlzeitraum diese Versamm-lung durchzuführen. Dies kommt allerdings nicht in Betracht, wenn – spätestens in der Wahl-versammlung – ein Antrag auf Durchführung des förmlichen Wahlverfahrens gestellt wird (BVerwG vom 29. 4. 1983, PersV 1984 S. 342). Dies setzt die Wahrung der gebotenen Förm-lichkeiten voraus. Insbesondere muss das Wahlausschreiben konzernweit durch Aushang (nicht nur per Rundmail) bekannt gemacht werden (LAG Köln vom 11. 4. 2008, BehR 2009 S. 91).

C
Clarafall

13.12.2011 um 16:50 Uhr

an GeSammtsBV zwei Vertreter - damit meinte ich zwei Menschen, eben einenSBV und einen Stellvertreter, es reißt sich bei uns niemand überhaupt um das Amt. In dem Konzern gibt es z. Zt. nur eine "Schwester" die einen GBR hat, die anderen 4 haben nur einen BR, aber alle haben schwerbehinderte Mitarbeiter. Der Konzernchef möchte aber einen KSBV für den Konzern haben.

G
GeSammtsBV

13.12.2011 um 17:03 Uhr

@ClaraFall

...Der Konzernchef möchte aber einen KSBV für den Konzern haben. Also, es liegt NICHT in der Entscheidung des Konzernchefs. Der hat hier nichts zu sagen. Er muss sich heraushalten oder er läuft Gefahr sich der Wahlbehinderung schuldig zu machen.

§ 97 (2) SGB IX

(2) 1 Ist für mehrere Unternehmen ein Konzernbetriebsrat errichtet, wählen die Gesamtschwerbehindertenvertretungen eine Konzernschwerbehindertenvertretung. 2 Besteht ein Konzernunternehmen nur aus einem Betrieb, für den eine Schwerbehindertenvertretung gewählt ist, hat sie das Wahlrecht wie eine Gesamtschwerbehindertenvertretung.

Bedeutet:

In dem Konzern gibt es z. Zt. nur eine "Schwester" die einen GBR hat, die anderen 4 haben nur einen BR, aber alle haben schwerbehinderte Mitarbeiter.

Hier hat die eine gewählte GSBV und die in Unternehmen ohne GSBV (GBR) gewälten SBV das aktive Wahlrecht. Also die Vertrauensperson! Der Stellvertreter NUR wenn die Vertrauensperson verhindert ist.

Hättest Du gleich alles geschrieben hätte man gleich bessere Antworten geben können!

Da ihr aber schon wohl eine Weile einen GBR und KBR damit eine GSBV habt, müsstet ihr doch schon länger eine KSBV haben, denn die Wahl hierzu war ja Anfang 2011.

Diese ist dann für 4 Jahre gewählt, auch wenn sich örtl. oder im Unternehmen etwas ändert.

Aber Achtung auf die WO und das Urteil was @kunzundhinz angeführt hat.

C
Clarafall

13.12.2011 um 17:29 Uhr

Abschließend nochmal Dank an alle Antworter, und zum Verstädnis an GeSammtsBV : die erste - konstituierende Sitzung des KBR hat am 24.10.2011 statt gefunden, also gerade erst. Somit war der Wahlzeitpunkt Anfang 2011 ja lange vorbei. Und noch nebenbei zur Erklärung meiner (unqualifizierten) Fragen, wir sind ein Gremium aus lauter "Frischlingen" und arbeiten uns erst in die Materie ein. Deshalb Dank an alle ausführlichen Antworten Viele Grüße ClaraFall

Ihre Antwort