Erstellt am 27.01.2008 um 17:08 Uhr von Lotte
Silberpfeil,
nehme an, dass Ihr unter 50 schwerbehinderte KollegInnen habt?
Auf keinen Fall ist die SBV auf einer "normalen" BetrVers zu wählen!
Vom Integrationsamt gibt es eine gute Mappe für die Wahl mit den notwendigen Vordrucken (z.B. Wahlausschreiben), Wahlkalender und Informationen zu beiden Wahlverfahren.
Erstellt am 27.01.2008 um 17:19 Uhr von sielberpfeil
Hallo Lotto,
nach unseren bisheringen Infos sind es zwischen 60 und 80 KollegInnen.
Vielen Dank für den Tip. Werde zusehen die Adresse des für unser Gebiet zuständigen Amtes zu erfahren.
Erstellt am 27.01.2008 um 17:39 Uhr von Lotte
Hallo silberpfahl ;-)
dann wird alles komplizierter und das vereinfachte Wahlverfahren findet keine Anwendung. Guck mal in die SchwbVWO und unter:
http://www.integrationsaemter.de/webcom/show_article.php/_c-537/_lkm-790/i.html
und dann: ZB info
Wahl der Schwerbehindertenvertretung 2006 (PDF: 367 KB)
und unter: http://www.schwbv.de/wahlen.html
Erstellt am 27.01.2008 um 19:43 Uhr von sielberpfeil
Danke Lotte,
die Links haben mir für morgen reichlich Material gegeben. Wird uns reichlich weiterhelfen.
Noch einen schönen Abend
Erstellt am 27.01.2008 um 20:17 Uhr von peanuts
"Adressen der MA werden morgen beim AG angefordert."
Ich wüsste nicht, warum Euch der AG MA Adressen zur Verfügung stellen sollte! Hat das einen besonderen Grund? Zur Wahlversammlung kann schließlich auch so eingeladen werden.
Erstellt am 27.01.2008 um 21:14 Uhr von sielberpfeil
Nach §80 SGB IX muß der AG uns doch diese Adressen zur Verfügung stellen. Oder? Wäre für uns auch leichter als 740 Leute anzuschreiben und nach einer Schwerbehinderung zu fragen.
Erstellt am 27.01.2008 um 21:20 Uhr von Kölner
@sielberpfeil
Ich wüsste auch nicht, warum Euch der AG alle Adressen der AN zur Verfügung stellen sollte. Entweder man weiss es oder man weiss es nicht, wer schwerbehindert ist. Wer dann zur WV kommt kann dann abgewartet werden - fertig!
Erstellt am 27.01.2008 um 23:08 Uhr von Lotte
silberpfeil,
der BR kann sicher keine Adressen anfordern, aber der AG muss dem WahlV die Namen und das Geburtsdatum sowie die Dienststelle der Wahlberechtigten mitteilen.
Der WahlV kann im Falle des § 10 (2) SchwbVWO auch die Adressen der betroffenen KollegInnen beim AG anfordern.
Der BR lädt lediglich zur Versammlung ein, auf der der WahlV gewählt wird. Hierzu benötigt er keine Adressen der betroffenen KollegInnen, da ein Aushang der Einladung im Betrieb reicht.