Erstellt am 21.10.2010 um 09:41 Uhr von wölfchen
. . . wenn es die erste Wahl und das vereinfachte Wahlverfahren ist, dann wird die Wahl entweder durch das Integrationsamt, oder durch den Betriebsrat eingeleitet. In diesem letzteren Fall ist er wohl als Einladender anwesend.
Wenn es bereits eine Folgewahl ist, die vom Schwerbehindertenvertreter selbst einzuleiten ist, dann wohl eher nicht.
Und ich hoffe, ich habe das richtig verstanden - es geht nur um die Anwesenheit, denn wählen darf er auf keinen Fall . . .
Erstellt am 21.10.2010 um 10:10 Uhr von Nemeth
Hallo wölfchen,
wenn der BRV selbst Schwerbehindert ist, darf er wohl wählen!!!
Erstellt am 21.10.2010 um 10:40 Uhr von Niemand
Während der Wahl hat beim vereinfachten Wahlverfahren jeder nicht schwerbehinderte mit Ausnahme des zuvor gewählten Wahleiters den Raum zu verlassen. Auch der BRV wenn dieser die Wahl durch die wahl des Wahlleiter eingeleitet hat.
Erstellt am 21.10.2010 um 11:10 Uhr von Thoing
Hallo Niemand,
ist das mit irgendwelchen §§ geregelt?
Erstellt am 21.10.2010 um 13:28 Uhr von wahlvst
Thoing
Wenn der BRV selbst Schwerbehindert ist, hat er das aktive Wahlrecht. Das Passive Wahlrecht (also gewählt werden) kann jeder AN der auch zum BR gewählt werden könnte. Geregelt ist dieses im SGB IX § 94 und der SchwbVWO (Wahlordnung).
Der BRV könnte somit rein in der Theorie auch SBV werden.
Kandidaten vorschlagen dürfen ausschließlich aktiv Wahlberechtigte
Zwingend das richtige Wahlverfahren beachten. Also bei 5-49 Wahlberechtigten das vereinfachte Wahlverfahren. Es sei der Betrieb hat weit auseinanderliegende Betriebsteile. Bei mehr als 49 Wahlberechtigten oder weit auseinanderliegende Betriebsteilen zwingend das formelle Wahlverfahren
Erstellt am 21.10.2010 um 14:13 Uhr von Thoing
Hallo Wahlvst,
der BRV ist selbst nicht schwerbehindert, möchte aber auf jeden Fall an dieser Wahlveranstaltung teilnehmen und wird auch nicht für das Amt des SBV kandidieren. Da bei dieser Versammlung zur Wahl vermutlich ebenso vertrauliche Themen besprochen werden, sollte dem BRV die Teilnahme untersagt werden.
Ein Verweis aus dieser Veranstaltung wäre nur dann sinnvoll und durchführbar, wenn dieser eine gesetzliche Grundlage hätte. Daher wäre ein §, sofern vorhanden, besonders wertvoll.
Erstellt am 21.10.2010 um 15:01 Uhr von Niemand
@Thoing
du hast immer noch nicht mitgeteilt um welche Art von Wahlveranstaltung es sich handelt. Geht es um das vereinfachte Wahlverfahren (weniger asl 50 Schwerbehinderte Kollege) oder um das normale Wahlverfahren (mehr als 49 schwerbehinderte Kollege).
Erst wenn du uns sagst um was für eine Veranstaltung es geht kann man dir eine Antwort geben in welchem § der Wahlordnung steht wer daran teilnimmt.
Wenn du noch Antworten mäöchtest solltest du die Begrenzung auf 7 Antworten entfernen
Erstellt am 21.10.2010 um 15:27 Uhr von Zulie
@ Thoing
§ 94 (2) SGB IX beschreibt, wer wahlberechtigt ist. Die Wahlordnung (SchbVWO) regelt im dritten Abschnitt das vereinfachte Wahlverfahren. In § 19 (1) SchbVWO heißt es, dass alle Wahlberechtigten (siehe § 94 (2) SGB IX) zur Wahlversammlung einzuladen sind. Diese §§ wurden Dir von wahlvst auch schon genannt. Noch wertvollere §§ gibt es wohl nicht. Ausnahme wären evtl. Wahlhelfer gem. § 2 SchbVWO. Der Umkehrschluss daraus ist, dass kein anderer einzuladen ist. Es steht dort nicht, dass der BR-Vorsitzende in seiner Funktion als BR-Vorsitzender einzuladen ist. Genausowenig wie der AG oder sonst irgendjemand.
Frag ihn doch einfach nach seiner rechtlichen Grundlage auf die er sein angebliches Teilnahmerecht stützt.
Auf den Seiten der Integrationsämter findest Du zum Runterladen die aktuelle Broschüre "Wahl der Schwerbehindertenvertretung" als pdf.
Gruß
Zulie