Erstellt am 12.12.2011 um 16:18 Uhr von kunzundhinz
Nein, ein Verkauf also neuer Eigentümer bedingt EBEN nicht neue Arbeistvertäge. Die alten bleiben weiterhin gültig.
Unbedingt hier gut rechtlich beraten lassen. Denn i.d.Regel wird es nicht besser! Auch das Thema Betriebszugehörigkeiten ist hier ein wichtiges. Auch hier muss man wenn man doch neue ArbV akzeptiert, was man besser nicht sollte darauf achten, dass hier nichts verlusitig geht.
Es gibt große Unternehmen in welche viele Betriebsteile druch Zukauf dazu kamen, dann gibt es teils auch x-verschiedenen ArbV. Auch mit dann teils sehr unterschiedlichen Rechten der AN
Erstellt am 12.12.2011 um 18:20 Uhr von gironimo
es gibt keinen Grund für neue Verträge.
Und außerdem:>Inhalt kennen wir aber noch nicht.
Müssen wir dem generell zustimmen?<
Wie kann man einem Vertrag zustimmen, wenn man ihn nicht kennt - auch generell nicht.
Möge der AG einmal seine Vorstellungen konkretisieren.
Ih kann kunzundhinz Rat nur zustimmen. Unbedingt rechtliche Beratung einholen (über den Gesamtvorgang bei Euch)
Erstellt am 12.12.2011 um 19:15 Uhr von Betriebsrätin
Bongo
Vertrag ist etwas zwischen zwei Partnern. Dieses nur weil nicht erkennbar ist wer die Frage stellt?
BR oder AN??
Der BR kann hier nicht für die AN zustimmen!!
Erstellt am 13.12.2011 um 07:14 Uhr von pitsieben
@ bongo,
lese bitte den § 613a BGB zum Betriebsübergang.
Erstellt am 13.12.2011 um 09:20 Uhr von rkoch
Achtung auch: Böse Falle!!!
Möglicherweise könnte ja folgende Situation eintreten:
Der AG möchte die Verträge im ganzen unverändert belassen und "nur" den im Vertrag genannten Vertragspartner auf AG-Seite korrigieren, sprich der Text des Vertrages ist absolut wortgleich, bis eben auf einen anderen Vertragspartner.
Klingt eigentlich so, als könnte man bedenkenlos unterschreiben, es ändert sich ja nichts, der Vertragspartner ist ja tatsächlich jetzt eine neue Firma.....
WEIT GEFEHLT!
Verträge, auch schriftlich abgefasste und sogar solche deren Änderung laut Klausel der Schriftform bedarf, sind IMMER einer Weiterentwicklung im Laufe der Zeit unterworfen. Vertrag ist, was tatsächlich gelebt wird.
Wird aber ein NEUER Vertrag abgeschlossen gilt erst einmal wieder das, was vertraglich vereinbart wurde. Alle im Laufe der Zeit eingeflossenen Veränderungen (wie betriebliche Übungen, nicht schriftlich niedergelegte Vergünstigungen wie freiwillige Zulagen, etc.) sind u.U. mit Unterschrift unter den neuen Vertrag Geschichte!
Also: Finger weg! Der neue AG tritt nach §613a BGB in alle alten Verträge inkl. deren nicht niedergelegten Veränderungen ein. Es BRAUCHT also gar keinen neuen Vertrag, der alte ist gut genug. So bald der AG einen neuen Vertrag vorlegt (was gar nicht nötig ist) verfolgt er mit 99%iger Sicherheit einen Zweck, und das kann eigentlich nur der sein das die Inhalte des alten Vertrages ausgelöscht werden sollen.
Beachte: Der einjährige Bestandsschutz aus §613a (1) BGB gilt NUR für TV und BV, nicht aber für z.B. betriebliche Übungen, etc. Letztere können also SOFORT auch zum Nachteil des AN geändert werden.