Erstellt am 11.12.2011 um 11:04 Uhr von peanuts
"Wie ist daß mit der Wahl in unserem Betrieb kann ich mich auch selber wählen?"
Nicht der Betrieb, sondern der Betriebsrat wählt das/die BRM, welche in den GBR entsandt werden soll/en.
Ja, Du kannst im Rahmen der Wahl Deine Stimme auch für Dich abgeben.
Unbedingt daran denken, dass auch ein Ersatzmitglied gewählt wird.
"Wenn wir im GBR. den Vorsitzenden wählen, wieviele Stellvertreter muß er haben. "
§ 51 Abs.1 Satz 1 BetrVG verweist auf den § 26 BetrVG. Also 1 stellv. G-BRV
Erstellt am 12.12.2011 um 16:54 Uhr von petrus
Nach dem Gesetzeswortlaut gibt es keine Wahl der/des G-BRM - die Entsendung ist ein Beschluss. Ein gewaltiger Unterschied.
Erstellt am 12.12.2011 um 16:59 Uhr von Kölner
@petrus
Boah bist Du genau. ;-)
Erstellt am 13.12.2011 um 12:21 Uhr von petrus
@kölner: Tja - die Tücken des Lebens...
Bei uns im Konzern gibt es einen 9er BR, 4 BRM von Liste A und 5 BRM von Liste B.
Bei Ausschüssen werden die Mitglieder gewählt. Außer im BA (wo nur einer von Liste A kommt, aber inkl. BRV und sBRV logischerweise 4 BRM von Liste B), ist sonst in jedem Ausschuss jeweils 1 BRM mehr von Liste B als von Liste A. Wie sind deren zwei GBR-Delegierte auf die (Ursprungs-)Listen verteilt?
Erstellt am 13.12.2011 um 12:24 Uhr von Kölner
@petrus
Ist die Frage an mich gerichtet?
Erstellt am 13.12.2011 um 13:05 Uhr von rkoch
> aber inkl. BRV und sBRV logischerweise 4 BRM von Liste B
Was ist daran logisch? Auch wenn die Mehrheitsverhältnisse dagegensprechen könnten diese beiden auch von Liste A kommen....
> Wie sind deren zwei GBR-Delegierte auf die (Ursprungs-)Listen verteilt?
Du willst wohl darauf hinaus, das hier beide von Liste B stammen, da die im Beschluß die Mehrheit haben.... Aber auch hier (wie auch bei der Besetzung der Ausschüsse) nur wenn nach der Wahl dieses Listengeklüngel Bestand hat....
Erstellt am 13.12.2011 um 13:09 Uhr von Kölner
@rkoch
Absolut.
Ich weiß übrigens bis heute nicht, warum der Gesetzgeber diesbezüglich nicht beizeiten eingegriffen hat. Man hätte doch die GG-geschütze Listenwahl beibehalten können und dann aber klar formulieren können, dass ab sofort Personen zu wählen sind nach einfachen Mehrheiten.
Ob da wohl die Interesseninhaber die Finger im Spiel hatten?
Erstellt am 13.12.2011 um 13:41 Uhr von rkoch
Im Übrigen: Die Bestimmung der zu entsendenden GBRM ist im Gesetz gar nicht näher definiert. Die Entsendung durch Beschluss wird nur deshalb angenommen, weil es das "natürliche" Verfahren der Entscheidungsfindung im BR ist und eine Wahl eben nicht explizit vorgeschrieben ist. Genau so gut kann dieses Verfahren der Entscheidungsfindung zu der Entscheidung genutzt werden eine Wahl der GBRM durchzuführen....
Am Ende entscheidet quasi immer die stärkste Fraktion und zu ihrem eigenen Vorteil wird sie einen Beschluß über eine Wahl wohl verhindern, ansonsten könnten sie auch einfach der schwächeren Fraktion einen Sitz zugestehen.
Ach ja: BAG v. 21. 07. 2004 - 7 ABR 58/03 zur Frage warum nicht Wahl der GBRM:
Die Verhältniswahl ist kein allgemeines Prinzip der Betriebsverfassung. Sie ist auch nicht aus Gründen des Minderheitenschutzes bei der Entscheidung des Betriebsrats über die Entsendung von Mitgliedern in den Gesamtbetriebsrat geboten.
Erstellt am 13.12.2011 um 14:31 Uhr von petrus
> nur wenn nach der Wahl dieses Listengeklüngel Bestand hat....
Mancher BR funktioniert da leider wie der Bundestag im kleinen, wo man ja auch einem vernünftigen Vorschlag nicht zustimmen kann, wenn er von "den anderen" eingebracht wird. Fraktionszwang vor gesundem Menschenverstand. Das _kann_ man gut finden...
Nettes Beispiel ist ja die erfolgreiche Wahlanfechtung bei einem großen Stuttgarter Autokonzern. Dort gab es schon seit 2 Wahlperioden die Hinweise, dass die Wählerliste wohl falsch sei, weil die Abteilungsleiter wohl kaum alle "Leitende" gemäß §5 seien. Da diese Hinweise aber von den "Unabhängigen" kamen, oder gar von den bösen "Christlichen", wurden sie von der "Mehrheitsfraktion" (bzw. deren Vertretern im Wahlvorstand) gnadenlos niedergestimmt...
Erstellt am 13.12.2011 um 16:24 Uhr von rkoch
> wurden sie von der "Mehrheitsfraktion" (bzw. deren Vertretern im Wahlvorstand) gnadenlos niedergestimmt...
Wobei das im Urteil des LAG noch nicht einmal relevant war sondern der WV schlicht seine Arbeit nicht gemacht hat.... Ob das daran lag das der WV Mehrheitlich oder Ganz und Gar von der Mehrheitsliste stammte oder ob einfach der einfachste Weg gewählt wurde (der AG wird das schon richtig machen) kann offen bleiben...