Erstellt am 10.12.2011 um 17:17 Uhr von Betriebsrätin
blackjack
nix.................
stimmt so nicht ganz! Der BR kann und sollte zum einen mit dem Betroffenen reden und diesen nach seinen Beweggründen fragen. Auch ein Hinweis, dass der AG dieses wohl im Falle wenn es um Abbau von Personal oder er ggf. aus Gesundheitsgründen nicht mehr so kann, nicht positiv für Ihn beachten.
Weiter mit dem AG reden und diesen auf sein Fürsorgepflicht hinweisen. Bedeutet, wenn die Aufnahme trotz AU ihm oder Koll. schadet, dass er dann als AG im Rahmen der Fürsorgepflicht handeln sollte/müsste
Erstellt am 10.12.2011 um 17:24 Uhr von petermann
Nach Arbeitsunfähigkeit - Beschäftigung nur mit Gesundschreibung!
Sofern ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig war, so kann er nicht so ohne weiteres die Arbeit wieder aufnehmen, wenn er sich wieder gut fühlt. Es ist vielmehr erforderlich, dass er dies auch belegen kann. Andernfalls ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer zu beschäftigen.
Vorliegend wollte ein Arbeitnehmer nach 1 1/2 Jahren der Arbeitsunfähigkeit die Arbeit wieder aufnehmen, nachdem die Zahlung von Krankengeld auslief. Der Arbeitgeber schätzte seine Arbeitsfähigkeit selbst ein, der Arbeitgeber sah jedoch Indizien dafür, dass der Betroffene weiterhin arbeitsunfähig sei und lehnte die Beschäftigung ab.
Der Arbeitnehmer klagte daraufhin auf Lohnzahlung und scheiterte.
Es ist nicht ausreichend, wenn die Arbeitsfähig lediglich vom Arbeitnehmer behauptet wird. Sofern seitens des Arbeitgebers aufgrund von Indizien Zweifel an der Arbeitsfähigkeit bestehen, ist die Arbeitsfähigkeit durch ein ärztliches Attest zu belegen. Vorliegend hatte der Arbeitnehmer keinen Beleg vorgelegt, so dass er nicht beschäftigt werden musste.
ArbG Iserlohn - Az: 4 Ca 1444/10
Erstellt am 10.12.2011 um 17:28 Uhr von blackjack
@Betriebsrätin,
was geht den BR meine AUB an?
@petermann,
alles schön und gut und richtig.
In dem vorliegenden Fall hat der AG aber wohl nichts dagegen.
Erstellt am 10.12.2011 um 18:13 Uhr von gironimo
Warum läßt sich jemand eine AU geben, wenn er arbeiten will. Er belastet damit doch nur unser marodes Gesundheitssystem.
Sprechen würde ich als BR schon mit dem Kranken (hoffentlich hat er keine ansteckende Krankheit)
Erstellt am 10.12.2011 um 18:23 Uhr von Kölner
@all
Man muss sich erst einmal mit dem Sinn und Zweck einer AU auseinandersetzen. Daraus erschließt sich dann, dass der AN zunächst mal ganz alleine entscheiden kann, wie lange er die vom Arzt ausgestellte AU in Anspruch nehmen will...
Erstellt am 10.12.2011 um 18:41 Uhr von petermann
Es wurde hier vieles von vielen gesagt. Nun gebe ich auch ewtas dazu.
Der Arzt wird sich wohl bei der AUB etwas gedacht haben und keine Gefälligkeits-AUB ausgestellt haben.
... wenn also durch verfrühte Arbeistaufnahme ggf. andere gefährdet werden, geht dieses wohl auch AG und BR an. Beide haben auch eine Art Fürsorgepflicht.
Auch haben BR durchaus auch Aufklärungspflichten und man kann ihnen, sollte duch ggf. ungeschicktes Verhalten der AN mit AU diesen dann später einmal Ungeschick geschehen, dann später Vorwürfe mach, wie warum haben sie damals nichts gesagt. Also reden sollte ein BR auf alle Fälle mit dem Betroffenen und auch dem AG sowieso.
Also, auch als BR hin und wieder AN vor sich selbst schützen.
Erstellt am 10.12.2011 um 18:59 Uhr von Kölner
@petermann
Wenn der BR eine Fürsorgepflicht für die AN hätte (so wie Du das beschreibst) wäre der BR in der AG-Rolle. Das kann es ja nicht sein.
Klar ist:
Ein AN kann selbst entscheiden zu welchem Zeitpunkt seine AU beendet ist. Das macht - von wenigen Ausnahmen einmal abgesehen - der BR gar nichts dran.
Erstellt am 10.12.2011 um 19:06 Uhr von petermann
Kölner
BR haben JA und SEHRWOHL eine Fürsorgepflicht und üben diese ja wohl auch sehr oft aus. Ich hoffe auch DU. Nämlich wenn es um Themen wie Arbeitsverdichtung und Überforderung auch durch zuviele Mehrarbeit geht. Aber auch beim Thema Arbeits und Gesundheitsschutz und genau um dieses geht es hier.
Erstellt am 10.12.2011 um 19:11 Uhr von renlök
Petermann geh du voran.... Und auch an die Betriebsrätin.... jeder ist seines Glückes Schmied ;-)
Erstellt am 10.12.2011 um 19:24 Uhr von Tante
Aber geht es hier nicht auch um Versicherungsbetrug seitens des Arbeitgebers, wenn der MA zwar ohne Entgelt aber doch zum wirtschaftlichen Vorteil für den Betrieb tätig ist.
Wie wärs denn mal mit einer Abmahnung an die Geschäftsführung, wenn die sowas zulässt?
Und was sagt die Krankenkasse, wenn sie wüsste, dass der MA arbeiten geht, obwohl er von ihr Geld kassiert?
Erstellt am 10.12.2011 um 19:25 Uhr von blackjack
@Pampello,
wie habt ihr denn davon erfahren, dass der MA, noch AU ist?
Sollte dert MA es nicht selbst mitgeteilt haben, sehe ich ganz andere Probleme.
Jetzt können die fürsorglichen BRM sich unter Beweis stellen.
Erstellt am 10.12.2011 um 19:28 Uhr von blackjack
@Tante,
...Lohnfortzahlung?
Erstellt am 10.12.2011 um 19:36 Uhr von Tante
@blackjack,
... und wenn die 6 Wochen um sind?
Ich hätte da auch so einen Fall - MA seit 3 Monaten mit AU und kommt stundenweise arbeiten, Ende der AU wegen Reha... nicht in Sicht.
Erstellt am 10.12.2011 um 19:46 Uhr von renlök
Wo steht denn das?
Erstellt am 10.12.2011 um 20:22 Uhr von Betriebsrätin
Ich wollte ja nur reden. Auch um den Grund zu erfahren. Ob es vielleicht auf Verlangen des AG erfolgt?
Wenn ja und es würde so hier eingestellt. Also AG verlangt dass ich troz AU arbeiten kommen, würdet ihr wohl alles laut aufschreien.
Warum also hier nun diese Reaktion auf meinen Hinweis reden??
Sollte der AN im Krankengeld sein und arbeiten und die KK käme dahinter, so bekäme er wohl wegen Erschleichung von Leistungen sehr erhebliche Probleme auch mit der Staatsanwaltschaft.
Also auch hier wäre ggf. eine Aufklräungsmöglichkeit des BR gegenüber dem AN gegeben.
Für uns als Br sollte docj gelten, AU = das was diese besagt und der AG sollte dieses beachten. Es bleibt ja jedem AN überlassen sich ggf. vom Arzt eine verkürzte AU bestätigen zu lassen.
Erstellt am 10.12.2011 um 21:59 Uhr von paula
einfach nur interessant zu sehen welche Rolle machen BRs für sich beanspruchen....
Erstellt am 11.12.2011 um 02:50 Uhr von Antworter
Es ist doch vollkommen egal wie der BR an die Info gekommen ist. Unterstellen wir einfach mal, dass der Kollege dem BR selbst in einem privaten Gespräch "informiert" hat.
Der BR hat eine "Fürsorgepflicht" in beiderlei (AG und AN) Hinsicht. Wer das nicht einsieht hat wohl sein Amt verfehlt.
Es ist auch egal aus welchen Beweggründen der Kollege arbeiten kommt.
Faktisch ist es nun einfach mal so, dass er es nicht darf.
Einfachstes Beispiel bzw. Frage:
Was passiert bei einem Arbeitsunfall?
Wie will der AG und/oder der Kollege der Berufsgenossenschaft beibringen, dass er während einer Krankschreibung einen Arbeitsunfall hat?
Ich habe genug (verzeiht mir) "blöde" Unfälle gesehen, um so ein Risiko auszuschließen.
Das fängt beim Wegeunfall an und hört bei Vergiftungen durch einen simplen Pappkarton auf.
Erstellt am 11.12.2011 um 03:04 Uhr von Antworter
Hab doch glatt die eigentliche Antwort vergessen... :-(
Was könnt Ihr tun?
Kollegen und AG auf die Unrechtmäßigkeit und Gefahren aufmerksam machen.
Es wäre auch interessant zu hinterfragen worin dieses Handeln begründet ist.
Um hier zu einer Entscheidung zu kommen muß man die Hintergründe kennen.
Ob hier von irgendeiner Seite aus menschlicher Sicht entgegen der Bestimmungen gehandelt werden kann, könnt nur Ihr vor Ort entscheiden.
Nur dann dürft Ihr von Nichts wissen.
Erstellt am 11.12.2011 um 07:17 Uhr von peanuts
Warum wird immer nur die VORRAUSSICHTLICHE Dauer eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt?
Warum gibt es KEIN Formular GESUNDSCHREIBUNG ?
"Es ist auch egal aus welchen Beweggründen der Kollege arbeiten kommt.
Faktisch ist es nun einfach mal so, dass er es nicht darf."
Das ist schlicht weg und einfach Unsinn! Hat der AN einen Wege- / Arbeitsunfall ist er trotzdem über die BG versichert.
Ein AN hat sich so zu verhalten, dass seine Genesung nicht gefährdet/verzögert wird.
Ist z.B. eine Erkältung schneller auskuriert als angenommen, darf der AN selbstverständlich vor Ablauf der VORRAUSSICHTLICH bescheinigten Dauer seiner AU wieder arbeiten gehen.
Ein AG hingegen muss die Annahme der Arbeitsleistung aufgrund seiner Fürsorgepflicht verweigern, wenn Zweifel an der 100%igen Arbeitsfähigkeit bestehen.
Ist der AN der Meinung, er könne seine volle Arbeitsleistung bereits vor Ablauf der AU wieder erbringen und der AG bezweifelt das, steht es dem AN frei, sich seine Arbeitsfähigkeit vom Arzt seines Vertrauens bescheinigen zu lassen. Diese Bescheinigung ist zu bezahlen. ca. 5 Euronen.
"Wir haben bei uns im Betrieb einen Mitarbeiter der trotz Krankschreibung zur Arbeit erscheint.Was können wir als Betriebsrat unternehmen? "
Müssen AN eine Kopie der AU jetzt auch im BR-Büro abgeben oder woher stammt die Erkenntnis?
Erstellt am 11.12.2011 um 09:17 Uhr von Kölner
@Antworter
Dann hast Du wohl Dein Amt verfehlt. Bei so viel Unwissenheit...
Erstellt am 11.12.2011 um 11:18 Uhr von Pampello
Danke für die vielen Tipps und Anregungen.Wir werden Eure Beiträge bei einer BR-Sitzung zur Diskusion verwenden.
Erstellt am 11.12.2011 um 11:25 Uhr von Kölner
@Pampello
Da ist nichts zu diskutieren. Die Antworten von peanuts, paula und meiner Wenigkeit sind die einzig richtigen.
Erstellt am 11.12.2011 um 11:31 Uhr von blackjack
Hiermit entschuldige ich mich für meine falschen Antworten.
Erstellt am 11.12.2011 um 11:33 Uhr von renlök
@Pampello
Aussagen mancher User als Diskussionsgrundlage zu nutzen ist ein leichtsinniges Vorhaben.
Erstellt am 11.12.2011 um 11:49 Uhr von diekölnerin
Da ist nichts zu diskutieren. Die Antworten von peanuts, paula und meiner Wenigkeit sind die einzig richtigen.
------von Kölner
Der einzig Wissende, vermutlich mit dem Segend es Dom-Probst
Schlage daher vor, dass er in der Zukunft das Alleinantwortrecht erhält, da er ja hier wohl zu den auserwähöten gehört welche richtige Antworten geben.
Daher sind die Aussagen anderer alle zu streichen oder zu überlesen.
Erstellt am 11.12.2011 um 11:54 Uhr von renlök
Du bist alles, nur keine Kölnerin. Wärest du sicher gern geworden, hat nicht geklappt. Jetzt leb damit, ob in Bremen, Düsseldorf, Ratzeburg, Bingen, Ravensburg, Berlin oder wo auch immer.
Erstellt am 11.12.2011 um 12:32 Uhr von Pampello
Scheint auf alle Fälle ein interesantes Thema zu seien 565 klicks in 20 std.Natürlich weden wir uns bemühen auszusieben.
Erstellt am 12.12.2011 um 08:17 Uhr von Ottokar
Hallo!
war jetzt erst bei der BG zum Lehrgang und genau die Frage tauchte auf. Nach Auskunft der BG ist es dem AN selbst überlassen wenn er zur Arbeit zurückkehrt, eine Gesundschreibung gibt es nicht und wird auch nicht benötigt. Der AN ist genau so versichert wie immer. Habe auch selbst noch kein Formular Gesundschreibung gesehen.
Klar mit Gipsbein kann man nicht arbeiten aber wenn eine Erkältung o.ä. auskuriert ist braucht man keine ärztl. Bestätigung. Vieleicht sollten einige Fürsorger den Job wechseln. Es gibt tatsächlich viele Bedüftige die der Fürsorge in dem Sinne gerecht werden. Alte Leute, alleinerziehende Mütter usw.