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Kündigung gleich Abfindung?

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Speedy
Jan 2018 bearbeitet

Hallo , ich habe eine frage zu einer Abfindung ?

Im Einzelhandel wird ein Laden zu gemacht ! Alle Mitarbeiter bekommen die Kündigung (ordentlich), zum nächsten Monat. Also vier wochen werden eingehalten. Der Besitzer gibt den Laden auf , weil er mit der Zulieferer Marke , also eine Marke im Laden nicht mehr über die Preise einig wird. Ein neuer Besitzer soll sehr wahrscheinlich nach umbau und Schließung inklusive renovierung mir der gleichen marke eier machen. Ja ich weiß 613a usw. aber es geht mir hier nur um den anspruch auf abfindung. Es sind ca. 15 mitarbeiter beschäftigt die zwischen 3 monate und5 jahre dort tätig sind. Wir seht Ihre die chance auf abfindung für5 jahre tätigkeit in Vollizeit ? Danke schön !!

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Community-Antworten (10)

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Peanuts

10.12.2011 um 09:57 Uhr

"Wir seht Ihre die chance auf abfindung für5 jahre tätigkeit in Vollizeit ? "

Die Chance ist gleich NULL, weil keine Anspruchsvorraussetzung vorliegt.

Ein Betriebsübergang scheint auch nicht vorzuliegen.

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gironimo

10.12.2011 um 10:14 Uhr

Könnte höchstens sein, dass bei dem einen oder anderen die Kündigungsfrist doch nicht eingehalten wurde (§ 622 BGB). Da würde ich mal genau nachlesen. Ansonstn möchte ich an die Klagefrist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erinnern.

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Peanuts

10.12.2011 um 10:36 Uhr

Einzelvertraglich durfte eine Kü´frist von 4 Wochen vereinbart werden. Also erst im Arbeitsvertrag und dann im § 622 BGB nachsehen.

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rkoch

11.12.2011 um 01:15 Uhr

Ein Betriebsübergang scheint auch nicht vorzuliegen.

Genau DAS würde ich aber annehmen! Speedy offenbar genauso... Die Rechtsprechung dazu ist zwar etwas im Umbruch, aber allein das Indiz das ein anderer den Laden anscheinend VOLLKOMMEN unverändert übernehmen will und damit offenbar gerade mal so lange abwarten will bis die Renovierung fertig ist spricht für eine BÜ.

Aber nochmal zur Frage:

aber es geht mir hier nur um den anspruch auf abfindung.

Einen RECHTLICHEN Anspruch auf eine Abfindung gibt es nur an genau einer Stelle: §1a KSchG, also nur wenn der AG die Abfindung AUSDRÜCKLICH anbietet.

Wie seht Ihre die chance auf abfindung für5 jahre tätigkeit in Vollizeit ?

Beide Argumente sind für die Frage der CHANCE belanglos. Abgesehen von dem Fall weiter oben (explizites Angebot des AG) werden Abfindungen nur im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses quasi als "Freikaufen vom Prozess" gezahlt. Endet eine Kündigungsschutzprozess regulär gibt es dem Grunde nach nur 2 Urteilsmöglichkeiten: "Die Kündigung ist wirksam" oder "Die Kündigung ist unwirksam". Beide Varianten sind u.U. beiden Parteien unangenehm, also "einigt" man sich "gütlich" darauf "dass das Arbeitsverhältnis gegen Abfindung endet". Die Höhe der Abfindung ist reines Pokerspiel und bemisst sich nach der Frage WER potentiell Recht bekäme. Kommt es tatsächlich zum Prozess UND ist die Kündigung UNWIRKSAM, so kann auch der Richter des Prozesses immer noch nach §9 KSchG das Arbeitsverhältnis gegen Abfindung auflösen.

Am Ende hängen CHANCE und HÖHE von einer einzigen Frage ab: Wie gut sind Deine Chancen das die Kündigung unwirksam ist? Und die wiederum hängt in diesem Fall (Totalschließung) nur von exakt einer Frage ab: Ist es ein Betriebsübergang? Fall nein: Vergiss es, die Kündigung ist wirksam und Dein AG wäre dumm sich auf eine Abfindung überhaupt einzulassen. Falls ja: Nun, dann sollte Dein alter oder Dein neuer AG was springen lassen damit Du freiwillig gehst.... Oder Du arbeitest an Deinem alten Arbeitsplatz weiter....

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Peanuts

11.12.2011 um 13:11 Uhr

" > Ein Betriebsübergang scheint auch nicht vorzuliegen.

Genau DAS würde ich aber annehmen! Speedy offenbar genauso... "

Dem Ursprungsbeitrag ist an KEINER Stelle zu entnehmen, dass dieser Betrieb per Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber übergangen ist...

Es steht nur geschrieben, dass der jetzige Besitzer seinen Betrieb aufgegeben hat ...

Ergo spricht derzeit rein gar nichts FÜR einen BÜ.

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rkoch

12.12.2011 um 09:40 Uhr

@peanuts

Du solltest Dich mal mit dem Begriff des Betriebsübergangs auseinandersetzen. Diese setzt nicht voraus, das zwischen einem Veräußerer und einem Erwerber ein Vertrag geschlossen wird, sondern allein, das der BETRIEB weiterbesteht und einen neuen Eigentümer hat.

Die Rechtsprechung ist diesbezüglich zwar im Umbruch, aber der Fortbestand eines Betriebes wird angenommen, wenn er innerhalb eines angemessenen Zeitraums ohne wesentliche Änderungen weiterbesteht. Die Gerichte machen dazu eine GESAMTBEURTEILUNG.

Wenn also wie Speedy schreibt "Ein neuer Besitzer (...) nach umbau und Schließung inklusive renovierung mir der gleichen marke eier machen" will, so hat sich am Betrieb doch eigentlich NICHTS geändert. Die Waren die angeboten werden sind die selben, der Betrieb ist noch an Ort und Stelle, die potentiellen Kunden sind die selben (das wird nur angenommen wenn der Betrieb über einen längeren Zeitraum geschlossen ist), etc. Also wird der Betrieb nach wiedereröffnung unter einem anderen Eigentümer "weiter bestehen", also das was man eine BÜ nennt.

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Peanuts

12.12.2011 um 09:53 Uhr

Fragt sich eher, wer von uns sich einmal mit dem Begriff des Betriebsübergangs auseinandersetzen sollte....

"Diese setzt nicht voraus, das zwischen einem Veräußerer und einem Erwerber ein Vertrag geschlossen wird, sondern allein, das der BETRIEB weiterbesteht und einen neuen Eigentümer hat."

Och ... darum fängt der § 613a BGB auch mit

"Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. "

an.

Aber ich will Dich nicht hindern, DEINE Meinung auch mit entsprechenden Rechtsgrundlagen zu belegen.

Nachtrag > Ich leiste an dieser Stelle Abbitte. Ein Vertrag zwischen bisherigem Inhaber und Nachfolger ist tatsächlich nicht erforderlich.

"Wenn also wie Speedy schreibt "Ein neuer Besitzer (...) nach umbau und Schließung inklusive renovierung mir der gleichen marke eier machen" will,..."

Das hat Speed NICHT geschrieben. Du hast das "wahrscheinlich ..." unterschlagen.

"...die potentiellen Kunden sind die selben (das wird nur angenommen wenn der Betrieb über einen längeren Zeitraum geschlossen ist)"

Diese Annahme ist ja nun vollkommener Quatsch.

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Petrus

12.12.2011 um 10:26 Uhr

@peanuts: Einen groben Überblich gibts hier: http://de.wikipedia.org/wiki/Betriebs%C3%BCbergang#Betrieb Wenn Du das ganze rechtlich vertiefen willst: http://www.arbeitsrecht.de/rat-vom-experten/betriebsuebergang/betriebsuebergang/voraussetzung-des-betriebsuebergangs.php

Bei einem hast Du allerdings recht: Die "Annahme" ist so wohl falsch - da hat rkoch das bedeutsame Wörtchen "Gegenteil" unterschlagen: "...die potentiellen Kunden sind die selben (das Gegenteil wird nur angenommen wenn der Betrieb über einen längeren Zeitraum geschlossen ist)"

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rkoch

12.12.2011 um 11:36 Uhr

Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über

Dieser Satz sagt nicht, welche Form dieses Rechtsgeschäft hat. Am Ende muß der Erwerber natürlich von irgendwem den Betrieb (die Räumlichkeiten) "übernehmen", das muß aber nicht der ursprüngliche Betriebsbetreiber sein. Dieser hatte womöglich den Betrieb selbst nur gemietet (Beachte Unterschied: Unternehmen/Betrieb). Wenn dann das neue Unternehmen den Betrieb wieder anmietet und den Betrieb wieder eröffnet ist der Betrieb "durch Rechtsgeschäft" auf den neuen Erwerber übergegangen. Der ursprüngliche Betreiber hatte mit diesem Rechtsgeschäft nichts zu, ändert aber nichts am BÜ an sich.

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rkoch

12.12.2011 um 16:41 Uhr

Weil ich den Teil grad erst gelesen habe (bzw. er in mein Gehirn eingedrungen ist :-) )

Du hast das "wahrscheinlich ..." unterschlagen.

Natürlich hab ich das "unterschlagen", denn nur wenn diese Sache auch EINTRITT wird daraus ein BÜ. Findet das ganze nicht statt, dann natürlich nicht....

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