Erstellt am 07.12.2011 um 19:02 Uhr von Lernender
Habt ihr denn für die Freistellung des BRV eine Wahl durchgeführt?
Auf jeden Fall habt ihr die Mehrheit im BR und könnt die Richtung vorgeben. Also verlangen das dieser Punkt Ersatzfreistellung bei der Verhinderung des BRV auf die Tagesordnung kommt und einen entsprechenden Beschluss fassen.
Genaueres kannst du im § 38 BetrVG nachlesen.
Erstellt am 07.12.2011 um 19:23 Uhr von Erdenbürger
Ja, wir haben ihn gewählt ( ich nicht), doch er ist der Meinung, dass es keine rechtlich Grundlage gibt die Stellvertretung bei seiner Abwenheit auch freizustellen.
Daher möchte ich, die zweifler unter uns mit Eure Hilfe und fundiertes Wissen Überzeugen.
Erstellt am 07.12.2011 um 19:39 Uhr von Lernender
Hallo Erdenbürger
wie gesagt schau dir die Kommentierungen zum § 38 BetrVG im Fitting 24 Auflage unter Rangnummer 47 beginnend.
Erstellt am 07.12.2011 um 22:08 Uhr von peanuts
Die zeitweilige Verhinderung eines freigestellten BRM begründet KEINEN Anspruch auf eine Ersatzfreistellung gem. § 38 BetrVG ... sagte schon das BAG im Jahre 1997
Für erforderliche BR-Arbeiten gibt es den § 37 Abs.2 BetrVG. Wenn während der Abwesenheit des freigestellten BRM erforderliche Tätigkeiten verteilt werden müssen, dann ist das eben so. Es steht im 37er nirgendwo geschrieben, dass während der Arbeitszeit z.B. nur 1 Std. BR-Tätigkeit geleistet werden darf.
Ich sehe das Problem nicht.
Erstellt am 08.12.2011 um 10:09 Uhr von gironimo
eigentlich ist es i n der Tat kein Problem. Wer den BRV - der freigestellt ist - vertreten muss, hat entsprechend viel Arbeit. Unter Inanspruchnahme der Rechte aus § 37 BetrVG kann sich da eine sehr lange Zeit ergeben, die fast einer Freistellung gleich kommt.
Man muss sich halt für die BR-Arbeit abmelden - und wie peanuts schon schreibt, kann dies auch für 3, 4 oder x Std. oder einen Tag ..... sein.
Erstellt am 08.12.2011 um 14:25 Uhr von Lernender
@peanuts
auch dir empfehle ich die Kommentierung zu § 38 BetrVG.
Rn 47: Der Br hat im Falle der Verhinderung eines freigestellten BR Mitgl. im allgemeinen Anspruch auf Ersatzfreistellung eines anderen BR Mitgl. Das gleiche gilt für den Fall, dass ein freigestelltes BR Mitgl. diese Funktion niederlegt oder aus dieser Funktion abberufen wird. Die früzeitige Wahl von BR Mitgl. die anstelle des verhinderten BR. Mitgl. freizustellen sind, ist deshalb nicht nur zulässig sondern vielfach zweckmäßig, um stets die volle Zahl der Freizustellenden zur erfüllung der BR Arbeit zur verfügung zu haben. usw.
Erstellt am 08.12.2011 um 18:26 Uhr von indira
Erstellt am 08.12.2011 um 18:36 Uhr von blackjack
Eine urlaubs-, krankheits- oder schulungsbedingte Verhinderung eines nach § 38 Abs. 1 BetrVG freigestellten Betriebsratsmitglieds berechtigt den Betriebsrat nur bei konkreter Darlegung der Erforderlichkeit nach § 37 Abs. 2 BetrVG zu einer entsprechenden Ersatzfreistellung.
So hat das BAG 1997 entschieden.
Erstellt am 08.12.2011 um 18:49 Uhr von Lernender
würde das Urteil ja gerne lesen um es nachzuvollziehen. Bei der Eingabe von 1997 in google werd ich aber nicht fündig. Außerdem hat das BAG 2002 ganz anders entschieden.
Erstellt am 08.12.2011 um 19:44 Uhr von peanuts
"Bei der Eingabe von 1997 in google werd ich aber nicht fündig."
Man muss schon etwas intelligenter suchen ...
http://www.betriebsraete.de/bag-1997/7%20ABR%2018-96.txt
"Außerdem hat das BAG 2002 ganz anders entschieden."
Bevor Du mit Urteilen argumentierst, solltest Du diese auch mal gelesen haben. In diesem Fall ging es NICHT um eine Ersatzfreistellung wegen vorüber gehender Verhinderung des freigestellten BRM. Und um nichts anderes geht es hier.
Ich sehe noch immer kein Problem, den 37er anwenden zu können.
Erstellt am 08.12.2011 um 21:22 Uhr von Lernender
selbst bei deiner intelligenten Lösung komme ich nicht auf einen Entscheid des BAG ( hast du das selbst geschrieben? Meinen Respekt!
Das Urteil von 2002 derart zu interpretieren halte ich für weit hergeholt, zumal 2003 dieses Urteil bezüglich der Ersatzfreistellung nochmals ( zwar von einem anderen Senat) in ähnlicher Weise bestätigt wurde.
Erstellt am 08.12.2011 um 22:43 Uhr von rainerw
Mal zum Verständis zu den §§ 37 und 38 BetrVG. Die Freistellung eines BRM ist eine individuelle Angelegenheit. Der § 38 BetrVG ist nur ein Unterparagraph der aus dem 37er entstanden ist und dem BR kollektivrechtlich den Anspruch auf die Freistellung zuspricht. Ist die Wahl auf ein oder mehrere BRM´S gefallen geht es wieder auf´s individualrecht zurück für jeden Einzelnen.
Zum vorliegendem Fall. Der BR hätte bei der Wahl wissen müsen das BRV der hier die Freistellung hat auch mal Urlaub hat. Intelligenter Weise hätte der BR die Wahl so durchführen müssen das der BRV in soweit eine Teilfreistellung erhält und in den Zeiten wo er privat oder sonst wie verhindert ist der Stelli den Rest der Freistellung nach § 38 warnimmt.
Ergo hat der BRV in soweit recht. Kurzfristig könnte es der BR nur so händeln das der Stelli sich jeden Tag nach dem 37iger die Freistellung holt (oder auch für einen wöchentlichen Zeitraum). Kurzfristig könnte der BR hier über den 38iger nichts machen, denn dazu müsste erst mal die Wahl erfolgen. Dies aber könnte der AG abschmettern, da der BR dazu verpflichtet ist vor der Wahl zu dem 38iger mit dem AG über die evtl. Freizustellenden zu beraten. Würde bei der Beratung keine Einigung erzielt, hätte der AG 14 Tage Zeit die Einigungsstelle anzurufen. Also erst nach diesen 14 Tagen könnte eine Wahl erfolgen. In dem Fall hier, gehe ich mal davon aus das der BRV dann aus seinem Urlaub wieder da wäre.
Möglichkeit für die Zukunft, so wie oben beschrieben.
Fazit. Pakt die Urteile wieder ein.
Erstellt am 09.12.2011 um 09:08 Uhr von peanuts
"Intelligenter Weise hätte der BR die Wahl so durchführen müssen das der BRV in soweit eine Teilfreistellung erhält ... "
Soso ... und wie soll die Freistellung intelligenter Weise aufgeteilt werden? Auch ist die Sinnhaftigkeit von Teilfreistellungen anzuzweifeln, wenn nicht gar per TV ausgeschlossen.
"und in den Zeiten wo er privat oder sonst wie verhindert ist der Stelli den Rest der Freistellung nach § 38 warnimmt."
Weder muss der BRV noch zwangsläufig der stellv. BRV nach § 38 BetrVG freigestellt werden. Was soll eine solche Aussage? Ganz im Gegenteil, es ist unzulässig, bei der Wahl von freizustellenden BRM erst /oder ausschließlich BRV / stellv. BRV zu berücksichtigen.
Außerdem ist es totaler Quatsch, dass ein nach § 38 BetrVG teilfreigestelltes BRM seine Zeit bei Abwesenheit des anderen teilfreigestellten BRM auf Basis des 38er aufstocken kann. Auch hier greift wieder der § 37 Abs.2 BetrVG.
"Fazit. Pakt die Urteile wieder ein."
Mein Fazit: Man sollte einfach mal den Blick in eine Kommentierung zum § 38 BetrVG geworfen haben, bevor in so unsinniger Weise argumentiert wird. Und Kommentarmeinungen beziehen sich nunmal auf Rechtsprechung ...
Erstellt am 09.12.2011 um 10:57 Uhr von Lernender
@Erdenbürger
die Freistellung nach § 37 Abs.2 ist in eurem Fall sicher die richtige. Es war eine unnötige Diskussion zum § 38 BetrVG die dir nicht weiterhilft.
Hatte mich nur geärgert über den Satz der intelligenten Suche.
@peanuts
ich bin nicht der einzige der so Argumentiert deine Bemerkung unsinnig hättest du dir sparen können.
Ersatzfreistellungen
Ist ein freigestelltes Betriebsratsmitglied zeitweise verhindert, kann ein anderes Betriebsratsmit-glied, soweit dies erforderlich ist, freigestellt werden. Die Wahl der ersatzweise freizustellenden Betriebsratsmitglieder erfolgt nach denselben Grundsätzen wie für die Wahl der Ersatzmitglie-der des Betriebsausschusses. Die Wahl von Ersatzmitgliedern hat den Vorzug, dass die Vertre-tung nicht nur aufgrund eines konkreten Anlasses, wie dies nach § 37 Abs. 2 BetrVG vorge-sehen ist, Betriebsratsarbeit ausüben kann.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Ersatzfreistellung nicht ohne Wei-teres möglich. Der Betriebsrat muss die Erforderlichkeit der Ersatzfreistellung gffs. näher dar-legen können. Umstritten ist, inwieweit der Betriebsrat berechtigt ist, über die Ersatzfreistellung einen „Vorratsbeschluss" - z. B. gleich im Zuge der sonstigen Wahl der freizustellenden Be-triebsratsmitglieder - herbeizuführen. Für die vorsorgliche Wahl von ersatzweise freizustellen-den Betriebsratsmitgliedern spricht, dass sie am ehesten reibungslose Abläufe in der Betriebs-ratsarbeit garantiert. Erneute Wahlen können leicht für Unruhe im Gremium sorgen. Auch der Arbeitgeber kann am Besten planen, wenn er von vornherein weiß, worauf er sich bei Ausfall eines freigestellten Betriebsratsmitglieds einstellen muss. Außerdem wird im Verhinderungsfall die Zahl der Mindestfreistellungen unterschritten, so dass der Betriebsrat auch einen Rechtsan-spruch auf die Ausfüllung der Mindeststaffel hat.
Erstellt am 09.12.2011 um 11:40 Uhr von peanuts
"Hatte mich nur geärgert über den Satz der intelligenten Suche."
Naja, wenn Du angibst, Du hättest "1997" in Google eingegeben und seist nicht fündig geworden, muss man sich erstens nicht wundern dass man unter 2.280.000.000 Fundstellen einen BAG Beschluss nicht findet und zweitens ist die "intelligente Suche" ein fest stehender Begriff bzgl. Internetrecherchen.
"selbst bei deiner intelligenten Lösung komme ich nicht auf einen Entscheid des BAG "
Komisch ... kopiert man die benannte Adresse in die Adresszeile seines Browsers, ist besagter BAG Beschluss nach betätigen der Entertaste als Volltext lesbar.
"die Freistellung nach § 37 Abs.2 ist in eurem Fall sicher die richtige. Es war eine unnötige Diskussion zum § 38 BetrVG die dir nicht weiterhilft."
Vollste Zustimmung.
Erstellt am 09.12.2011 um 15:09 Uhr von Erdenbürger
Vielen Dank für Eure Mühe.
Also wir werden uns jetzt intensiv mit dem § 37 beschäftigen und versuchen eine Lösung zu finden.
Wir Ihr selber bemerkt habt, es ist wirklich sehr schwer das BetrVG richtig anzuwenden.
L. G. aus Hamburg
Euer Erdenbürger
Erstellt am 09.12.2011 um 22:19 Uhr von rainerw
@Erdenbürger
wenn Du hier Antworten bekommst, siehe was der ganze Text eines Users ausagt und nicht was jemand daraus macht wenn er sich einzelne Sätze raus pickt und daraus macht was er will. (iss nur ein Tipp)
Da man hier bei der Sachlichkeit bleiben sollte,schreibe ich meine persönliche Meinung zu solchen Usern in den BR Talk.