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Teilnahme an Demo Pflicht?

W
Welder
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen, unser AG hat angeordnet dass in der nächsten Woche die Kollegen der Frühschicht an einer Demonstration in Berlin teilnehmen müssen. Die Demo richtet sich gegen die Begrenzung des Ausbaus der Onshore-Windenergie und die daraus resultierende Gefährdung von Arbeitsplätzen. Dagegen ist prinzipiell nichts einzuwenden solange es freiwillig ist. Außerdem bin ich der Meinung dass die Aktion mitbestimmungspflichtig nach § 87 BetrVG ist. Der AG meint aber das fällt unter sein Direktionsrecht. Kollegen, die aus privaten Gründen nicht mitfahren können ( Arzttermin, Kind aus der Kita holen o. ä.), sollen entweder Urlaub oder Stunden vom Zeitkonto nehmen. Dies wird damit begündet das man ja nicht in jedem Betriebsteil einzelne Kollegen arbeiten lassen kann. Hier bin ich aber der Meinung das der § 615 BGB ( Annahmeverzug ) greift. Die grundsätzliche Frage ist für uns als BR wie weit der AG die Belegschaft zu politischen Veranstaltungen verpflichten kann und was dann als Nächstes kommt. Wer hat mit ähnlichen Anweisungen Erfahrungen und kann uns weiterhelfen? Danke Welder

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Community-Antworten (13)

M
Mattes

27.05.2016 um 11:17 Uhr

Eigentlich versuchen AG so etwas immer zu verhindern....

Ich glaube nicht, dass ein AG das anweisen kann. Je nach Art des AV, kann der AG laut Direktionsrecht bestimmen wo sich ein AN aufzuhalten hat. Aber im Normalfall steht in diesen AV auch welche pflichten der AN hat. Politische Aktivitäten sind da wohl eher nicht berücksichtigt.

Ich denke auch das Ihr da nach 87.1.1 mitbestimmen könnt.

Für die Kollegen die nicht mit wollen und eigentlich lieber arbeiten möchten aber nicht können weil der AG einfach das Gebäude nicht öffnet, kommt der 615 zu tragen.

Fragen an den AG Wie sollen den die Kollegen anreisen? Übernimmt der AG auch die Mehrkosten? Wie lange sind die Kollegen dann vor Ort? Arbeitszeitverkürzung oder Verlängerung? Wie sollen die Kollegen Pause machen? Was ist mit der liegenbleibenden Arbeit wie soll dies aufgefangen werden? etc.pp.

W
Welder

27.05.2016 um 11:46 Uhr

Die Anreise organisiert der AG per Bus. Sollte es weniger als acht Stunden dauern wird trotzdem voll bezahlt. Dauert es länger werden die Überstunden bezahlt.

A
AlterMann

27.05.2016 um 12:58 Uhr

Der Arbeitgeber kann sicher keine politische Aktivität einfordern. Trotzdem kann er ja sagen, wir arbeiten heute nicht im Betrieb, sondern fahren nach Berlin. Zur Demo selbst kann er keinen Mitarbeiter zwingen. Wer aus persönlichen Gründen nicht mitkann, der könnte vermutlich auch aus den selben Gründen nicht arbeiten, oder? Soweit sehe ich das Ganze eher unproblematisch. In der Mitbestimmung seid Ihr bei den evtl. anfallenden Überstunden und bei so Fragen, was mit Teitzeitkräften passieren soll. Wenn da jemand immer nur Vormittags arbeitet und nachmittags Kinder betreut, wäre die erzwungene Beantragung von Urlaub nicht hinnehmbar.

C
Challenger

27.05.2016 um 13:34 Uhr

Tach auch, Berlin, berlin wir fahren nach Berlin. Also mir persönlich wirde es spaß machen, Fresse aufreißen, losbrüllen und das ganze auch noch bezahlt zu bekommen. Aber jedem das Seine.

Ob es allerdings unter das Direktionrecht des AG fällt, die MA zu veran - lassen, an einer politisch motivierten Demo teilzunehmen, habe ich er - hebliche Zweifel.

Je nachdem wie weit Ihr von Berlin entfernt seit, wird die Anreise mit dem Bus und die Dauer der der Demo die betriebsübliche Arbeitszeit eventuell weit überschreiten. Dann seid Ihr auf jeden Fall nach §87 Abs.1 Nr.3 BetrVG zu beteiligen. Direktionsrecht hin oder her.

Darüber hinaus wäre meiner Auffassung nach auch zu prüfen, ob eventuell der Versetzungsbegriff des §95 Abs.3 BetrVG greift und damit zwangsläufig der AG gegenüber dem BR nach §99 Abs.1 BetrVG ein Unterrichtungsverfah- ren einzuleiten und dessen Zustimmung zu beantragen hat.

B
bürgermeister

27.05.2016 um 13:44 Uhr

Fragt doch bei eurem AG nach ob er auf einer Demo für mehr Lohn eurer Gerwerkschaft mit maschieren würde.

P
Pjöööng

27.05.2016 um 13:55 Uhr

Der Arbeitgeber kann grundsätzlich innerhalb seines Direktionsrechtes nur solche Tätigkeiten anweisen, die zum Berufsbild gehören, oder arbeitsvertraglich vereinbart worden sind. Allerdings ist derArbeitgeber auch im Arbeitsvertrag nicht frei, zu allen möglichen zusätzlichen Tätigkeiten zu verpflichten, sondern kann dieses nur im billigen Ermessen.

Die Teilnahme an Demonstrationen ist(ausgenommen bei Berufsdemonstranten) daher nicht verpflichtend.

Schließt der Arbeitgeber den Betrieb,weil er den Beschäftigten die Teilnahme an einer Demonstration ermöglichen will, so befindet er sich im Annahmeverzug undmuss trotzdem entlohnen.

G
gironimo

27.05.2016 um 15:00 Uhr

Das sehe ich wie pjöööng.

In der Mitbestimmung wäre der BR im Übrigen nur dann, wenn tatsächlich die Gesamtaktion nicht innerhalb der üblichen Arbeitszeiten statt finden kann. Also z.B. schon früher abgefahren werden muss - oder ähnliches.

Abgesehen davon, dass der AG es nicht verlangen kann, könnte man theoretsch auch diskutieren, dass hier Versetzungen stattfinden, da es sich ja um eine andere Tätigkeit und eine erhebliche Änderung der Ümstände handelt.... (§ 95 Abs. 3 BetrVG und § 99 BetrVG).

Ich würde den AG aber erst einmal fragen, was mit den übrigen Kosten ist - "der Mensch lebt nicht von Demos allein"

E
eifelträumer

27.05.2016 um 18:11 Uhr

lieber gironimo abseits von der Ausgangsfrage:

ich habe im Seminar gelernt dass bei Dienstreise BAG 1 ABR 14/81 und 1 ABR 38/92 gilt. gibt es da wohl neuere Urteile?

A
Alexandro

27.05.2016 um 23:17 Uhr

Wo bitte ist so etwas eine Dienstreise? Eine rechtlich nicht haltbare Dienstverpflichtung trifft es wohl eher.

Der AG macht sich hier sogar strafbar, indem er sein vermeintliches Direktionsrecht dazu missbraucht, anderen seinen politischen Willen aufzudrücken.

Die Art. 2, 4 und 5 des GG lassen Grüßen. Wenn man gar Böses unterstellen möchte, könnte man es auch als Zwangsarbeit einordnen.

P
Pjöööng

28.05.2016 um 03:09 Uhr

Zitat (Alexandro): "Wenn man gar Böses unterstellen möchte, könnte man es auch als Zwangsarbeit einordnen."

Nein! Das kann man nur wenn man keinerlei politische Bildung genosseen hat!

S
samira

28.05.2016 um 17:42 Uhr

hallo eifelträumer - ich weiß nicht ganz was Du meinst. Jedenfalls habe ich die Urteile noch mal gelesen und stelle fest, dass die hier keine Rolle spielen.

A
Alexandro

29.05.2016 um 00:01 Uhr

Zitat (Pjöööng): „Nein! Das kann man nur wenn man keinerlei politische Bildung genosseen hat!“

Das kann man sehr wohl, wenn diese nicht „nur“ auf eine solche beschränkt ist, und man sie auch nicht nur als eine Nationale Erfindung sieht!

Hat man aber etwas Glück und man hat darüber hinaus auch die Fähigkeit des Lesenkönnens erlangt, kann man hier einwenig mehr erfahren: https:de.wikipedia.org/wiki/Zwangsarbeit

Aber Vorsicht! Zuviel Bildung kann manchem auch Schmerzen bereiten.

Ein kleiner Tip! Um unter Zwangsarbeit eine gegenständliche Inanspruchnahme von Arbeitskraft gegen den Willen des Betroffenen zu verstehen, kann eine rein politische Bildung auch hinderlich sein.


Da keine Antwort mehr möglich, muss es leider hier sein.

Antwort zu @ganther

Ja, da geht es mir ähnlich! Leider habe ich das Politische vor der Bildung vergessen.

Eine entsprechende, in allen Richtungen offene Bildung ist natürlich Wünschens und erstrebenswert. Eine Politische dagegen kann schon mal den Blick auf das Wesentliche verhindern. Die hier genannte und entsprechend angehauchte Wanderer zwischen den Welten sind ein gutes Beispiel dafür.

29.05.2016 20:05 Uhr

G
ganther

29.05.2016 um 12:53 Uhr

Zuviel Bildung kann manchmal Schmerzen bereiten... Deine Aussage in Zeiten der AfD machen mir Angst

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