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Vertrauensarzt

P
pirath
Jan 2018 bearbeitet

ich muß da mal ein heikles thema ansprechen. hat der br die möglichkeit einen AN zum medizinischen dienst schicken zu lassen? bevor es empörung in allen reihen gibt: es ist ein vorsorgliche frage, da der konkrete verdacht besteht das der eine kollege sich nur ein attest ausstellen läßt, weil er keine lust zur schichtarbeit hat. da wir als br den betriebsfrieden wahren müssen und auch für die interessen der anderen kollegen da sind stellten wir uns die frage ob überhaupt die möglichkeit besteht. vielen dank für die antworten

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Community-Antworten (12)

K
Kölner

07.12.2011 um 11:48 Uhr

@pirath Mal ganz im Ernst und bevor es Empörung gibt: Das ist nicht Eure Aufgabe - das ist eine Aufgabe des AG! Ihr müsst auch nicht den Betriebsfrieden wahren - wieder eine Aufgabe des AG.

Wenn ein Kollege sich attestieren lässt, nicht mehr in der Schicht arbeiten zu können, dann wird das nach menschlichem Ermessen aufgrund von objektivierbaren Kriterien von einem Arzt so entschieden worden sein. Was will sich denn da ein BR einmischen und Arzt spielen?

Betreffs der Kollegen: Man kann den AG in die Pflicht nehmen um die Schichtarbeit besser/vernünftig zu planen. Fazit: Als BR sollte man nicht den Adressaten/Ansprechpartner verwechseln und den AG die Aufgaben machen lassen für die er zuständig ist. Gut wäre es auch, wenn die Empörung der Kollegen beim AG landen würde und der BR sich hier nicht instrumentalisieren lassen würde.

L
Lernender

07.12.2011 um 11:56 Uhr

@pirath

ich sehe euch in der Pflicht diesen Mitarbeiter bei seinem Verlangen zu Unterstützen! Was sagt denn euer Sbv zu eurem Anliegen?

H
hilfsheriff

07.12.2011 um 11:56 Uhr

ganz klar aufgabe des arbeitgebers als br ist man auch dann nicht im boot sollten sich andere schichtkollegen über betreffenden mitarbeiter beschweren sie müssten seine schicht übernehmen weil er ein attest hat. was soll man da als br machen? das attest in frage stellen? kann nicht die aufgabe eines br sein. gruss hilfsheriff

P
pirath

07.12.2011 um 12:26 Uhr

danke euch schon mal für eure mitteilungen. da es aber durchaus sein kann, daß der betreffende ma ein anerkanntes mitglied der gl ist und die es nicht verfolgen wollen fühlen sich die anderen kollegen natürlich auch verarscht. er will das attest weil er kein bock auf schicht hat, definitiv. unser sbv ist nicht involviert, da es kein schwerbehinderter oder gleichgestellter kollege ist. grüße pirath

R
rkoch

07.12.2011 um 12:29 Uhr

Abgesehen davon zur ursprünglichen Frage:

hat der br die möglichkeit einen AN zum medizinischen dienst schicken zu lassen?

Die hat weder der BR noch der AG! Der MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen) ist (nomen es omen) ein Beratungsinstrument der Krankenkassen und entsprechend hat nur die Krankenkasse das Recht eine Begutachtung durch den MDK zu veranlassen. Ihr könnt ja versuchen bei der Krankenkasse vorstellig zu werden und die auf die Sache anzusetzen (Die werden Euch was Husten!)......

Evtl. kann ein Betriebsarzt sich in die Sache einmischen, wenn auch nicht in der Art das er das vorliegen der attestierten Umstände hinterfragt, wohl aber indem er die betrieblichen Gegebenheiten unter Maßgabe des Attest überprüft und Vorschläge macht.

BTW: > anerkanntes mitglied der gl... WAS soll DAS denn sein? Ein Mitglied der GL ist ein leitender Angestellter und fällt eh nicht in den Zuständigkeits eines BR.

P
pirath

07.12.2011 um 12:39 Uhr

hallo rkoch

entschuldigung, da habe ich mich falsch ausgedrückt, kein mitglied der gl, sondern ein kollege der das wohlwollen der gl genießt. vielen dank für deine ausführungen, aber hat nicht auch der ag die möglichkeit den an vertrauensärztlich untersuchen zu lassen? mir war so als wenn ich das schon gehört hatte.

L
Lernender

07.12.2011 um 12:45 Uhr

Mitglied der Geschäftsleitung? Leitender Angestellter?

na egal, auch Arbeitgeber nah stehende Mitarbeiter sind vom BR wie alle Arbeitnehmer zu behandeln(auch wenn es manchmal schwerfällt). Daher seht es als Hinweis für andere Kollegen die mit dem gleichen Problemen zu euch kommen. Mal sehen ob euer AG dann genauso vorbildlich handelt. Falls der Kollege auch Nachtarbeit leistet hat er z.B. genau die gleichen Rechte wie jeder Nachtarbeitnehmer.

R
rkoch

07.12.2011 um 13:54 Uhr

aber hat nicht auch der ag die möglichkeit den an vertrauensärztlich untersuchen zu lassen?

Nein, er kann dem AN anbieten sich von einem unabhängigen Arzt (§6 (3) ArbZG) auf seine Kosten untersuchen zu lassen. Aber zwingen kann er ihn nicht. Da das ärztliche Attest grundsätzlich nicht angezweifelt werden kann führt so eine Weigerung auch nicht einmal zu einem Grund für eine Kündigung.... Eine simple Luftnummer. Deswegen macht diese Möglichkeit eigentlich nur in absoluten Ausnahmefällen Sinn... Wie gesagt, am ehesten kann man den Betriebsarzt um seine Meinung bitten, aber ich glaube auch nicht das der das Attest anzweifelt, es sei denn es gibt offensichtliche Indizien die die Glaubwürdigkeit in Frage stellen. Wenn der Kollege allerdings so "AG-nah" ist wird er sich doch gerne noch von einem Arzt im Auftrag des AG untersuchen lassen, oder?

K
Kölner

07.12.2011 um 14:58 Uhr

...und zwingend muss ich auch eine Untersuchung des betriebsarztes nicht über mich ergehen lassen

P
pirath

07.12.2011 um 15:24 Uhr

vielen dank allen die sich so rege beteiligt haben. ich glaube es hat mich ein bißchen schlauer gemacht. sollte ich wieder eine frage haben werde ich mich gerne an das forum wenden. danke

B
blackjack

07.12.2011 um 15:33 Uhr

Hat der Arbeitgeber Zweifel an der vom Arbeitnehmer angezeigten und vom Arzt bescheinigten krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, so kann er den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch eigene Nachforschungen im Rahmen des gesetzlich allgemein Zulässigen zu erschüttern versuchen. Er hat allerdings keine rechtliche Handhabe, von sich aus eine weitere ärztliche Untersuchung des Arbeitnehmers zu erzwingen. "" Hingegen hat der Arbeitgeber gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen einen Anspruch, dass diese eine gutachtliche Stellungnahme des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit einholt (§ 275 Abs. 1a Satz 3 SGB V)."" Die Prüfung findet auch nicht etwa erst statt, wenn die Krankenkasse (nach Ende der Entgeltfortzahlung) Krankengeld zu leisten hat; vielmehr hat die Überprüfung unverzüglich nach Vorlage der Arbeitsunfähigkeit stattzufinden, wenn der Arbeitgeber dies verlangt (vgl. § 275 Abs. 1a Satz 2 SGB V). Quelle: Kommentar SGB

R
rkoch

07.12.2011 um 16:13 Uhr

@blackjack

IMHO ist aber ein Attest nicht mit einer Arbeitsunfähigkeit gleichzusetzen (zum Begriff: §3 EntgFG). Insofern findet dieser § nach meinem Ermessen hier keine Anwendung!

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