Arbeitszeitenregelung im Außendienst
-Auf welche ?statistischen Zeit-Erhebungen? zur Erfassung/Errechnung der Arbeitszeit kann sich der AG berufen, wenn der AN im eigenen Dienstwagen im techn. Außendienst bundesweit (zt. europaweit) unterwegs ist. -Wenn der AG nicht "auf Treu und Glauben" den Zeitangaben des AN vertraut, ist er dann verpflichtet, eine elektronische Zeiterfassung im PKW zur Verfügung zu stellen -In wie weit zählt die Fahrtzeit zur Arbeitszeit. -In wie weit greift die Unfallversicherung der BG bei Überschreitung der ?max. Tagesarbeitszeit? bei möglichem Unfall im Strassenverkehr. -Wieviel Ruhezeit muss zwischen den Einsätzen liegen. -Reicht hier eine BV für Zeitausgleich, oder hat hier das AZG Priorität?
Community-Antworten (3)
06.12.2011 um 21:39 Uhr
Wieviel Ruhezeit muss zwischen den Einsätzen liegen. de.wikipedia.org/wiki/Lenk-_und_Ruhezeiten
?max. Tagesarbeitszeit? siehe ArbZG
In wie weit greift die Unfallversicherung der BG bei Überschreitung der ?max. Tagesarbeitszeit? bei möglichem Unfall im Strassenverkehr. Frag bei der BG an.
-In wie weit zählt die Fahrtzeit zur Arbeitszeit. was steht im Arbeitsvertrag evt. im TV
habt ihr denn einen TV wie Dokumentierst du denn zur Zeit
07.12.2011 um 10:04 Uhr
-Ich war davon ausgegangen, dass Lenk-und Ruhezeiten ausschließlich für Berufskraftfahrer gelten. Max AZ ist mir klar aus ArbZG, jedoch sehe ich hier nicht die Verbindung zur Fahrtzeit und deren Anrechnung.
-Wir haben keine TV-gebundenen AV.
-Bis dato wird nach Arbeitsanfall, also pro Projekt, gearbeitet und nicht dokumentert. War eigentlich auch meist OK, jedoch ist die Arbeitsbelastung pro MA in den letzten Jahren deutlich gestiegen , bei gleichbleibender MA-Zahl
07.12.2011 um 10:36 Uhr
In wie weit zählt die Fahrtzeit zur Arbeitszeit.
Fahrtzeit zählt immer dann zur Arbeitszeit, wenn der betroffene AN selbst keine Freizeit hat. Das gilt immer für den Fahrzeugführer, da er mit der Fahrtätigkeit im Auftrag des AG beschäftigt ist. Für alle die selbst kein Fahrzeug führen ist die Fahrtzeit nur dann AZ, wenn sie im Auftrag des AG einer Tätigkeit nachgehen, z.B. eine Präsentation, ein Angebot, etc. ausarbeiten.
In wie weit greift die Unfallversicherung der BG bei Überschreitung der ?max. Tagesarbeitszeit? bei möglichem Unfall im Strassenverkehr.
Irellevant. Bei jeglicher Tätigkeit im Auftrag des AG (auch wenn es nicht AZ im engeren Sinne ist) haftet der AG (außer bei Fahrlässigkeit oder Vorsatz). Dabei ist der AG verpflichtet sich an die Gesetze zu halten. In wie weit die BG die Regulierung eines Schadens gegenüber dem AG (!) ablehnt wenn er gegen Gesetz verstößt steht auf einem andern Blatt. Im Zweifelsfalle muß der AG den Schaden selbst regulieren. Kritisch wären allein Dauerschäden, da wird die BG allerdings i.d.R. zu Gunsten der AN die Regulierung übernehmen.
Reicht hier eine BV für Zeitausgleich, oder hat hier das AZG Priorität?
Da das ArbZG wie alle Gesetze ÜBER einer BV steht, kann keine BV gegen Recht verstoßen. Allein eine GÜNSTIGERE Regelung würde wirksam werden. Ein Verstoß gegen das ArbZG wird aber i.d.R. niemals eine günstigere Regelung darstellen.
Wenn der AG nicht "auf Treu und Glauben" den Zeitangaben des AN vertraut, ist er dann verpflichtet, eine elektronische Zeiterfassung im PKW zur Verfügung zu stellen
Nein. Er kann durch den BR dazu verpflichtet werden. Am Ende geht es aber nicht nur um Treu- und Glauben gegenüber dem AG, sondern auch gegenüber dem BR. Der BR hat die Pflicht die Einhaltung der Gesetze zu überwachen. So weit auch beim BR der Verdacht besteht das die AN (zu ihrem Nachteil!) gegen Gesetz verstoßen und aber gegenüber dem AG falsche, gesetzestreue Angaben machen muß auch der BR einschreiten. WIE das Ziel einer Überwachung des ArbZG realisiert werden kann, daran muß auch der BR mitarbeiten. Aber ganz ehrlich: In dem Bereich den Du ansprichst wird das schwierig....
-Ich war davon ausgegangen, dass Lenk-und Ruhezeiten ausschließlich für Berufskraftfahrer gelten.
Damit hast Du auch Recht. Es gilt allein das ArbZG, und das bedeutet: AZ inkl. (aktiver!) Fahrtzeiten max. 10h wenn ein entsprechender Ausgleich auf max. 8h gewährleistet ist, Ruhenszeit min. 11 h. Die teilweise zulässigen Abweichungen für Berufkraftfahrer (auf 9h verkürzte Ruhenszeit, etc.) gelten hier nicht.
Wir haben keine TV-gebundenen AV.
Schlecht für Euren AG, denn dann können die Ausnahmeregelungen des §7 ArbZG nicht greifen..... Also bleibt es ausnahmslos bei den Standardregelungen des ArbZG.
Bis dato wird nach Arbeitsanfall, also pro Projekt, gearbeitet und nicht dokumentert.
Schon mal was von §16 (2) ArbZG gehört?
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