Jahresurlaub/Weihnachtsgratifikation
Hallo Kollegen/innen
Darf der AG dem MA nach 9 Monatiger Krankheit 12 Tage seines Jahresurlaub abziehen ?
Darf der AG anteilig das mit dem BR ausgehandelte Weihnachtsgeld für diesen o.g MA kürzen oder gilt auch bei freiwilliger Leistung ( oblig. Aushang am Schw. Brett) die Gleichbehandlung?
Vielen Dank für euere Antworten
Gruß Beärle
Community-Antworten (7)
03.12.2011 um 18:13 Uhr
"Darf der AG dem MA nach 9 Monatiger Krankheit 12 Tage seines Jahresurlaub abziehen ?"
Nein
"Darf der AG anteilig das mit dem BR ausgehandelte Weihnachtsgeld für diesen o.g MA kürzen "
Unter Umständen darf der AG das > § 4a EntFG
04.12.2011 um 13:00 Uhr
.... aber wenn das Weihnachtsgeld mit dem BR ausgehandelt worden ist, müssen doch auch die Regeln dazu ausgehandelt werden.
Was steht also in der BV?
05.12.2011 um 17:43 Uhr
Hallo gironimo, Nichts weil es keine BV gibt.
Wir, nicht Tarifgebunden haben mit dem AG das WG und eine Lohnerhöhung am Anfang des Jahres ausgehandelt.
Der AG veröffentlichte die Modalitäten also Höhe des WG, Höhe der Lohnerhöhung , Laufzeit dazu mit Unterschrift des GF am schwarzen Brett. Eine Besonderen Hinweis auf eine bestimmte Personengruppe gab es nicht.Laut unseres Personaler gibt es ein Schriftstück das genau diese Personengruppe regelt. Mir als BR ist dieses nicht bekannt. Es wird nun angefordert.
Gruß Beärle
06.12.2011 um 11:02 Uhr
Nichts weil es keine BV gibt.
Schlecht....
Ihr solltet lernen zwischen MBR des BR und dem Tarifvorbehalt des §77 (3) zu unterscheiden.
Der Tarifvorbehalt verweigert Euch lediglich das Recht über die HÖHE des Lohnes zu verhandeln. So bald sich aber Euer AG dazu herablässt eine freiwillige Leistung wie das Weihnachsgeld zu zahlen seid ihr VOLL in der MB bezüglich der Auszahlungsmodalitäten, d.h. Zeitpunkt, Voraussetzungen des Anspruchs, Verteilung, Voraussetzungen einer Minderung, etc. - diese Regelungen könnt ihr sogar vor der Einigungsstelle erzwingen. Der AG darf ein einmal ausgelobtes Weihnachsgeld auch nicht mehr zurückziehen, nur weil ihr darüber mitbestimmen wollt! Der einzige Nachteil wäre das der AG evtl. dann in den Folgejahren davon abstand nehmen könnte wenn ihr die MB überstrapaziert. Aber nachdem ihr das ja schon "ausgehandelt" habt, wo wäre das Problem gewesen obiges sauber zu regeln? Den nicht-mitbestimmungspflichtigen Teil (Die Aushandlung eines Weihnachtsgeldes an sich) habt ihr geregelt bekommen und da wo Eure MB beginnt habt ihr Schluss gemacht!
Theoretisch könntet ihr sogar verlangen das die Auszahlung verzögert wird bis ihr Eure MB wahrgenommen habt, aber praktisch wird das nicht mehr gehen, da das Geld wohl schon geflossen ist......
Abgesehen davon: Der AG hat sich an die Regeln die er im Aushang bekannt gemacht hat zu halten (da er sie ja selbst aufgestellt hat), und so weit er eine Kürzung an dieser Stelle nicht explizit vorgesehen hat (so weit das rechtlich überhaupt zulässig ist s. BTW weiter unten!) darf er sie jetzt auch nicht vornehmen (es sei denn ein Gesetz wie z.B. §4 TzBfG erlaubt eine Kürzung per se). Dumm nur, das wir hier im Individualrecht sind und also der betroffene AN selbst seinen Anspruch einklagen muss.
BTW: Der von Peanuts zitierte §4a EntgFG passt hier eben auch NUR dann, wenn der AG die Kürzung explizit so "vereinbart" hat. D.h. die "Vereinbarung" muß individualrechtlich (Arbeitsvertrag) oder kollektivrechtlich (BV, TV) erfolgt sein. Eine EINSEITIG vorgegebene Kürzung, z.B. im Rahmen des Aushangs des AG, ist NICHT zulässig. Insofern wäre Euer AG gut beraten gewesen mit Euch darüber eine BV zu verfassen, denn das hätte ihm das Recht zur Kürzung gegeben wenn ihr das so vereinbart hättet. Ohne BV und ohne Vereinbarung im Arbeitsvertrag -> keine Chance.
Vielleicht ist das für die Zukunft eine Begründung Euren AG vom Abschluß einer BV zu überzeugen.
Ach ja:
"Darf der AG dem MA nach 9 Monatiger Krankheit 12 Tage seines Jahresurlaub abziehen ?"
Nein
Das will ich so auch nicht stehen lassen, weil zu pauschal! Wenn der AN nämlich NACH seiner Krankheit die Möglichkeit gehabt hätte seinen Urlaub zu nehmen (z.B. weil er im Dezember wieder arbeitsfähig ist/war) und den Urlaub dann NICHT genommen hat, so verfällt der Urlaub nach §7 (3) BUrlG wenn er nicht erfolglos geltend gemacht wurde. Er verfällt nur dann nicht, wenn der AN ihn deshalb nicht nehmen konnte weil er bis zum 31.12. des Jahres arbeitsunfähig war und ihn deshalb nicht nehmen KONNTE!
06.12.2011 um 16:27 Uhr
Ach ja, nur so ...
Die Frage war nicht, kann Urlaub wegen Krankheit verfallen ...
06.12.2011 um 17:03 Uhr
Naja, das Wort "abziehen" würde ich jetzt in den Zusammenhang mal doch so interpretieren, oder?
Abziehen darf der AG ja eigentlich nie (bis auf wenige Ausnahmen wie Elternzeit), insofern ist Deine Antwort absolut korrekt.... Nur bezweifle ich das Beärle auf das hinauswill....
Aber lassen wir das einfach offen.
06.12.2011 um 18:25 Uhr
"Naja, das Wort "abziehen" würde ich jetzt in den Zusammenhang mal doch so interpretieren, oder?"
Dieser Interpretationsspielraum ist doch überhaupt nicht gegeben.
Um bei deinem Beispiel zu bleiben:
Falls dieser AN in 2010 bis 31.12. erkrankt gewesen wäre, bestünde in 2011 der Anspruch auf den vollen Jahresurlaub plus Resturlaub 2010.
Falls dieser AN in 2010 9 Monate erkrankt gewesen wäre, seinen Resturlaub nicht auf´s Jahr 2011 hätte übertragen lassen, bestünde in 2011 der Anspruch auf den vollen Jahresurlaub.
Falls dieser AN in 2011 9 Monate erkrankt gewesen wäre, bestünde zum jetzigen Zeitpunkt ebenfalls ein Anspruch auf den vollen Jahresurlaub.
Es gibt nichts abzuziehen!
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