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Betriebsvereinbarungen und Schwerbehindertenvertretung

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Franklin
Nov 2016 bearbeitet

Müssen Betriebsvereinbarungen auch der Schwerbehindertenvertretung zur Mitbestimmung vorgelegt werden? Hier zum Beispiel Betriebsurlaub. Es ist in der entsprechenden Abteilung ein Schwerbehinderter beschäftigt.

2.78909

Community-Antworten (9)

L
Lernender

02.12.2011 um 11:56 Uhr

Sie müssen nicht zur Mitbestimmung vorgelegt werden. Allerdings ist die SBV zu Beteiligen.

Schau dir § 32 und 35 BetrVG an.

P
Peanuts

02.12.2011 um 12:13 Uhr

Ich kann die Frage nicht ganz nachvollziehen. Eine BV wird doch nicht in einem geheimen Kämmerlein entwickelt und ist plötzlich da. Außerdem muss eine BV in einer Sitzung beschlossen werden, zu welcher die SBV ordnungsgemäß einzuladen ist.

Nimmt die SBV das Teilnahmerecht nicht wahr, kann ich keine Pflicht des BR´s erkennen, eine BV der SBV vorab zwecks Prüfung vorlegen zu müssen.

K
kunzundhinz

02.12.2011 um 12:51 Uhr

peanuts

viele BR sehe es leider anders. Weiter hat auch der BR die Pflicht (§ 80 Abs. 1 BetrVG) die Belange der Schwerbehinderten und SGB IX vollumfänglich zu beachten.

Hier also, ob durch diese BV unzumutbare Härten für die betroffenen Schwerbehinderten entstehen können.

N
niemand

02.12.2011 um 13:11 Uhr

@peanuts

der BR hat niemals die Verpflichtung die SBV zu unterichten oder anzuhören. Das ist die Aufgabe des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber kann sich auch nicht von dieser Pflicht der Anhöhrung und Information befreien, weil der SBV diese Informationen durch den BR bekannt wurden.

Der SBV verwirkt also sein Recht auf Information und Anhöhrung durch den AG nicht dadurch, daß er die Betriebsratssitzung nicht besucht.

Bei uns ist es jedoch üblich, daß die SBV direkt an den Verhandlungen zu einer BV beteiligt wird.

K
kunzundhinz

02.12.2011 um 14:09 Uhr

@Niemand

der BR hat aber die Pflicht wie oben von mir beschrieben und weiter die Pflicht darauf zu achten, dass die vom AG zur MB vorgelegten Unterlagen vollständig sind. Zur Vollständigkeit gehört dann auch sofern Schwerbehinderte betroffen sind die Stellungnahme der SBV, welche diese dem AG zum Vorgang gegeben hat. Denn nur mit dieser Stellungnahme kann er feststellen, hat der AG das Gesetz beachtet ( betroffen § 60 (1) BetrVG für den BR und § 95 (2) SGB IX für den AG) und sind die Belang der Schwerbehinderten beachtet worden. Auch hat der BR die SBV die SBV über Arbeitsgruppen welche eine BV ausarbeiten zu informieren und zu Sitzungen dieser einzuladen, da es ja ein BR-Gremium ist.

N
niemand

02.12.2011 um 14:43 Uhr

@kunzundhinz

du hast da ja völlig Recht. mir ging es vor allem um den Satz,

"Nimmt die SBV das Teilnahmerecht nicht wahr, kann ich keine Pflicht des BR´s erkennen, eine BV der SBV vorab zwecks Prüfung vorlegen zu müssen." von Peanuts.

Denn genau diese Aufassung macht sich so mancher Arbeitgeber zu eigen und verletzt damit die eigenständigen Rechte der SBV.

F
Franklin

02.12.2011 um 14:51 Uhr

Also Leute vielen Dank für die Posts. Die Schwerbehindertenvertretung wird bei uns jedesmal eingeladen und nimmt selbstverständlich an der Sitzung teil. Sie ist bei allen Entscheidungen von der Betriebsratsseite aus integriert. Nur der AG hört sie nicht extra an bei der Betriebsvereinbarung Betriebsurlaub 2012. Sie wurde vom Arbeitgeber vorgeschlagen und im Gremium mit Schwerbehindertenvertretung besprochen. Es ging nur darum, ob die Schwerbehindertenvertretung extra vom Arbeitgeber gehört werden muss oder nicht.

PS: Bevor ich hier noch ein Faß aufmache. Bei Kündigungen, Versetzungen wird sie extra angehört.

K
kunzundhinz

02.12.2011 um 17:21 Uhr

Franklin

§ 95 (2) SGB IX ist ganz klar und eindeutig! Die SBV ist vom AG IN/Zu ALLEN Themen welche Schwerbehinderte im Einzeln oder in der Gruppe betreffen vorher zu hören. Der AG --muss-- Maßnahmen für die Dauer von 1 Woche aussetzen sofern er die SBV nicht gem. § 95 (2) beteiligt hat und dann diese nachholen. Also ein MUSS. Der BR sollte hier ggf. die SBV unterstützen und Vorgänge ggf. an den AG wegen Unvollständigkeit zurückgeben sofern der AG die Stellungnahme der SBV nicht beigefügt hat. Der BR kann ggf. auch Zustimmungen verweigern wegen Verstoß gegen das SGB IX sofern der AG den § 95 (2) nicht vollumfänglich beachtet hat.

P
Peanuts

03.12.2011 um 13:28 Uhr

"Es ging nur darum, ob die Schwerbehindertenvertretung extra vom Arbeitgeber gehört werden muss oder nicht."

Bzgl. der Fragestellung "Betriebsurlaub" kann ich keine gesonderte Informationspflicht der SBV erkennen.

@Niemand

"der BR hat niemals die Verpflichtung die SBV zu unterichten oder anzuhören. Der SBV verwirkt also sein Recht auf Information und Anhöhrung durch den AG nicht dadurch, daß er die Betriebsratssitzung nicht besucht."

Habe ich das behauptet? Nein! Und was folgt daraus? Bestimmt nicht, dass ein Beschluss (z.B. zu einer BV) nicht gefasst werden kann , weil eine SBV von ihrem Teilnahmerecht an BR Sitzungen (trotz ordnungsgemäßer Einladung) keinen Gebrauch macht. Und nur darauf habe ich aufmerksam gemacht.

Ich empfehle das Lesen einer Kommentierung zum § 32 BetrVG.

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