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Ausgleich von netto Verdienstausfall wegen Betriebsratstätigkeit

F
Franco
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Zusammen, ich bin seit 04.2011 BR-Mitglied, meine Arbeitszeit ist von 15:00 - 23:45 Uhr. da aber die Sitzungen und Verhandlungen mit AG überwiegend Vormittags liegen, muss ich meine Arbeitszeit anpassen. Nun zu meiner Frage: Mein AG zahlt nach langer Verzögerung meine Spätschicht Zulagen allerdings Brutto und argumentiert, dass laut Steuergesetze die Zulage nun zu versteuern sei. Soweit alles in Ordnung, ich bin aber der Meinung gerade die Differenz von Brutto zu Netto müsste der AG ausgleichen und auf dem Gehalt draufschlagen, sodass das Gehalt ohne finanziellen Einbußen für ausgezahlt wird. Wer kann freundlicherweise mir helfen. Grüße Franco

3.651019

Community-Antworten (19)

C
Coolidge

29.11.2011 um 14:25 Uhr

§37 (4) würd ich meinen, bleibt aber ne unsichere Geschichte da der AG dir in deinem Fall ja nicht weniger bezahlt und für die Abzüge kann er ja nichts.

T
Tanzbär

29.11.2011 um 14:31 Uhr

Dein AG hat recht. Er zahlt wie immer und der Staat kassiert (mehr!). Da ist nix zu machen.

K
kunzundhinz

29.11.2011 um 15:12 Uhr

Was willst Du denn, Du hast doch auch bessere Arbeitszeiten auch gesundheitlich. Den Stress für den Körper der Nachschicht hast Du doch auch nicht!

So sehen es auch BAG und BfH, daher Zuschläge JA aber nicht steuerfrei!

R
rkoch

29.11.2011 um 16:31 Uhr

BTW: Seit wann sind Spätschichtzulagen steuerfrei? Oder meinst Du Nachtarbeitszulagen, d.h. für die Zeit ab 20:00 Uhr?

P
Peanuts

29.11.2011 um 20:05 Uhr

Seit wann sind Spätschichtzulagen steuerfrei?

Seit das im §3b Einkommenssteuergesetz vorgesehen ist ...

"Mein AG zahlt nach langer Verzögerung meine Spätschicht Zulagen allerdings Brutto und argumentiert, dass laut Steuergesetze die Zulage nun zu versteuern sei."

Korrekt. Um den Vorteil steuerfreier Schichtzulagen genießen zu können, muss die Arbeit zu diesen Zeiten tatsächlich geleistet worden sein.

R
rkoch

30.11.2011 um 09:39 Uhr

Seit wann sind Spätschichtzulagen steuerfrei?

Seit das im §3b Einkommenssteuergesetz vorgesehen ist ...

Wo liest Du da was von Spätschichtzulagen? Ich kann da nur Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit finden.....

P
Peanuts

30.11.2011 um 10:10 Uhr

§3b EStG :"Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr."

"meine Arbeitszeit ist von 15:00 - 23:45 Uhr."

Ich würde meinen, dass im Rahmen der Spätschicht 3,75 Stunden Nachtarbeit i.S.d. EStG geleistet werden und somit Zuschläge steuerfrei gezahlt werden dürfen .

R
rkoch

30.11.2011 um 12:48 Uhr

@peanuts

Dann sind wir ja einig, deshalb habe ich ja auch zwischen "Spätschichtzuschlag" (ja, den gibt es in einigen Firmen als solchen auch - pauschal X EUR/Schicht oder eben für alle geleisteten Stunden x EUR/h) und "Nachtarbeitszuschlag" unterschieden. Das die 3,75 genannten Stunden (abzgl. einer möglicherweise in diese Zeit fallenden Pause) steuerfrei wären steht außer Zweifel, nur eben nicht eine "Spätschichtzulage" im eigentlichen Sinne...

Ob Franco mit den steuerfreien Zulagen nur diese Stunden meint wissen wir IMHO immer noch nicht....

P
Peanuts

30.11.2011 um 13:25 Uhr

Da es unterschiedliche Arbeitszeitmodelle gibt, halte ich´s für müßig, sich an Begrifflichkeiten wie "Spät- oder Nachtschichtzulage" festzubeißen.

Wenn wie in o.g. Fall Nachtarbeit im Rahmen einer Spätschicht anfällt, wird eben eine Spätschichtzulage gezahlt.

"Ob Franco mit den steuerfreien Zulagen nur diese Stunden meint wissen wir IMHO immer noch nicht...."

Ist in diesem Fall fürchterlich egal, da diese Zulage eh nicht mehr steuerfrei gewährt werden darf.

N
NoPain

30.11.2011 um 14:54 Uhr

Die Frage die sich mir hier stellt ist die: Wollte der Gesetzgeber das BRM finanzielle (!) Einbussen durch BR Arbeit erleiden oder eher nicht? Letzteres dürfte der Fall sein. Ich habe mal die Suchmaschiene angeschmissen und fand dazu jedoch kein Urteil, nur das eben BRM keine Nachteile durch BR Arbeit erleiden dürften. Stellt sich mir nun eine weitere Frage: Sind 100 oder 500 Euro Schichtzulagen, die versteuert werden - je nach dem in welche Steuerklasse und wie hoch die Sozialabgaben für die Schichtzulagen dazu sind - ein finanzieller Nachteil den der Gesetzgeber ausgeglichen haben will oder MUSS das BRM nach billigem Ermessen - Vorteile durch Tagesdienste die hier schon angesproche wurden - diese NACHTEILE hinnehmen?

M.M.n. muss der AG diesen finanziellen Nachteil ausgleichen. Das der Staat zulangt spielt hier keine Rolle, denn nicht der Staat ist für den Nachteilsausgleich zuständig, sondern der AG. Allerdings müsste man dies dann ggf. rechtlich durchsetzen ;)

K
Kölner

30.11.2011 um 15:02 Uhr

@NoPain Wenn man Deiner Argumentationslinie folgen würde, müsste man sich auch über Steuerklassen einzelner BRM unterhalten.

N
NoPain

30.11.2011 um 15:10 Uhr

@Kölner,

wie kommst Du darauf? Ich wies deshalb darauf hin, weil z.B. Steuerklasse 1 höhere Abgaben hat als Steuerklasse 3, das Selbe gilt für Kinderfreibeträge. Wenn man diese ganzen Informationen hat, kann man den kompletten finanziellen Ausgleich ausrechnen, zumal man mit steuerpflichtigen Schichtzulagen auch zusätzlich noch in eine höhere Steuerprogression landen kann. Je höher der finanzielle Nachteil liegt, desto höher denke ich wird ein Richter dem stattgeben, dass solche Nachteile vom AG ausgeglichen werden müssen. Ich denke aber das der Gesetzgeber hier keine Unterschiede macht, also bei AN A sind es nur 12,50 mtl. und der braucht keinen Nachteilsausgleich und bei AN B sind es 189,00 Euro mtl. da muss unbedingt ein Nachteilsausgleich stattfinden ;)

R
rkoch

30.11.2011 um 16:01 Uhr

@NoPain

Deine Meinung in Ehren, aber hier kommen wir in Bereiche wo das Benachteiligungsverbot für BRM im Detail nicht funktionieren kann....

Der Netto-Fehlbetrag durch die steuerliche Berücksichtigung der nicht in natura geleisteten, sondern nur als Ausgleich gezahlten Nachtarbeitszulagen kann faktisch nicht ausgeglichen werden. Würde der AG einen Netto-Ausgleich ins Auge fassen, dann

  • ist das steuerrechtlich wieder nicht zulässig
  • und selbst wenn wäre das eine progressionsschädliche Zahlung, die beim Lohnsteuerausgleich wieder zu einem Fehlbetrag führen würde.

Der Ausgleich müsste also Brutto erfolgen, was allerdings auch wieder die Steuerprogression nach oben drücken würde und damit ebenfalls zu obigem Fehlbetrag führen würde.

Das ganze würde extrem komplizierte Rechnungen benötigen um am Ende einen tatsächlichen Netto-Ausgleich herzustellen.

Nebenbei wäre das dann eine Bevorzugung von BRM, da andere AN die aus welchen Gründen auch immer keinen Zuschlag für nicht geleistete Nachtarbeit bekommen - oder auch einen entsprechenden Ausgleich, z.B. im Rahmen der Durschschnittsberechnung zum EntgFG erhalten haben und hier auch keine Aufzahlung zum Ausgleich der Steuerfreiheit erhalten.

Also: Nein, irgendwo hat alles seine Grenzen und die sind in diesem Fall eben der Brutto- Ausgleich.

NB: Es liegt ja auch in der Hand des BRM ob er die Nachtarbeitszuschläge steuerfrei erhält! Niemand zwingt das BRM dazu die für außerhalb der pers. AZ geleistete Freistellung ausgerechnet während der Nachtzeit zu nehmen. Genausogut kann das BRM all seine Nachtarbeit in Natura leisten und die Freistellung in der Frühschicht nehmen! Wenn das BRM den Vorteil genießen möchte nicht Nachts arbeiten zu müssen muß es die Konsequenzen in Kauf nehmen. Das BRM das Recht haben den Ausgleich sofort einzufordern macht daraus keine Pflicht.

Ach ja: Nein, das ArbZG findet auf BR-Arbeit keine Anwendung, insofern ist es legal auch nach der BR-Arbeit am morgen noch die Spätschicht in vollem Umfang zu leisten, selbst wenn die Höchstarbeitszeit und die Ruhenszeit durch die BR-Arbeit dann nicht mehr eingehalten werden.

G
gironimo

30.11.2011 um 18:28 Uhr

Ach ja: Nein, das ArbZG findet auf BR-Arbeit keine Anwendung, insofern ist es legal auch nach der BR-Arbeit am morgen noch die Spätschicht in vollem Umfang zu leisten, selbst wenn die Höchstarbeitszeit und die Ruhenszeit durch die BR-Arbeit dann nicht mehr eingehalten werden.<

Der menschliche Körper mag BR-tätigkeit dennoch als Arbeit empfinden - wenn ich mir die Bemerkung erlauben darf..

Die Pro und Kontras der Kollegen sehe ich auch- und habe auch kein Patentrezept. Vielleicht fragst Du mal einen Fachanwalt oder zuvor einen Steuerberater.

S
sanifair

30.11.2011 um 19:10 Uhr

Arbeitgeber schulden eben keinen Nettoverdienst sondern einen Bruttoverdienst. steuer und SV sind Beiträge die der AN zu tragen hat. Einen Ausgleich findet das BRM hier nicht

R
rkoch

01.12.2011 um 09:38 Uhr

@gironimo

Der menschliche Körper mag BR-tätigkeit dennoch als Arbeit empfinden - wenn ich mir die Bemerkung erlauben darf..

Aber sicher darfst Du :-)

Ich wollte natürlich auch nicht dazu anregen das BRM über ihre persönlich Leistungsgrenzen gehen. Aber es ist mit dem BR-Amt wie mit anderen Ehrenämtern (Feuerwehr, Gemeinderat, aber auch Vereine, etc.). Effektiv zählt das zur Freizeit (so weit es nicht mit AZ kollidiert wonach dann u.U. das Amt vorgeht) und wer sich für ein derartiges Amt engagiert weiß was er sich da antut und muß dann für sich selbst entscheiden wie er Amt und Arbeit in Einklang bringt.....

V
volltoll

02.12.2011 um 10:53 Uhr

hi,

BR-Arbeit ist Arbeitszeit und AZ ist im ArbZG geregelt. Eine Aussage zu treffen "Vormittags BR-Arbeit und Nachmittags bis in die Nacht Schichtarbeit leisten wäre nicht gesetzeswidrig" ist meines Erachtens falsch!

denn wenn ich davon ausgehe, dass ich vormittags vor der BR-Tätigkeit einstempeln muss bis in die Nacht durcharbeite und erst bei Feierabend wieder ausstemple, wie soll der AG diese Arbeitszeitüberschreitung dem Gesetzgeber begründen? oder ist dir bewusst, welche Probleme du haben könntest, wenn du auf dem Weg nach Hause einen Unfall baust?

spätestens nach 10h und 45min ist Feierabend, davon sind die 45 min. Pause, länger darfst du lt. ArbZG nicht arbeiten, auch als BR nicht!

das einzge was hierbei nicht zu beachten ist, sind die Ruhepausen zwischen den Schichten; d.h. wenn ich um 24 uhr erst feierabend habe und am nächsten morgen um 8 uhr die nächste br-sitzung, habe ich pech gehabt oder meine kollegen im br sind so nett und nehmen rücksicht auf mich...

R
rkoch

02.12.2011 um 11:41 Uhr

@volltoll

Da liegst Du aber neben der Rechtsprechung des BAG..

§37 (3) BetrVG regelt abschließend den Fall das BR-Arbeit außerhalb der Arbeitszeit stattfindet.

Beachte allein die Wortwahl BR-Arbeit AUSSERHALB der Arbeitszeit! Allein dieser Satz sagt das BR-Arbeit NICHT mit Arbeitszeit gleichgesetzt wird. Vielmehr erhält das BRM für diesen Fall erneut "Freistellung" von der Arbeitszeit, und nicht etwa bezahlten Mehrarbeit. Nur für den in Satz 3 geregelten Ausnahmefall ist diese Zeit "wie Mehrarbeit zu vergüten", was aber wieder nur eine Vergütungsregel ist und nicht etwa diese Arbeitszeit zu Mehrarbeit (die der MB des BR unterliegen würde) macht.

Aus diesem Umstand und dem Umstand das BR-Arbeit (wie z.B. freiw. Feuerwehrdienst) ein "Ehrenamt" ist läßt sich unzweifelhaft ableiten das auch die Regeln des AN-Schutzes wie z.B. das ArbZG NICHT auf BR-Arbeit angewendet werden kann. Also sind ALLE diese Regeln für die Zeit der BR-Arbeit außer Kraft gesetzt. Das gilt für die Ruhenszeit ebenso wie für die Höchstarbeitszeit.

denn wenn ich davon ausgehe, dass ich vormittags vor der BR-Tätigkeit einstempeln muss bis in die Nacht durcharbeite und erst bei Feierabend wieder ausstemple, wie soll der AG diese Arbeitszeitüberschreitung dem Gesetzgeber begründen?

DAS ist das geringste Problem!

  1. haben BRM sich zur BR-Arbeit beim AG abzumelden, allein daraus wird erkennbar welcher Anteil der gestempelten Zeit BR-Arbeit ist und welcher Teil nicht.
  2. Wer sagt was von "Stempeln"? Da BR-Arbeit die außerhalb der AZ geleistet wird keine für den AG relevante AZ ist muß diese kein BRM stempeln.... Oder wenn, dann eigentlich auf eine separate Stempelkarte..... OK, das macht keiner, aber rein rechtlich ist es so.
P
Petrus

02.12.2011 um 12:41 Uhr

BR-Arbeit ist Arbeitszeit und AZ ist im ArbZG geregelt.

Nö. BR-Arbeit findet in der Regel während der Arbeitszeit statt - deshalb ist es noch lange keine...

Eine Aussage zu treffen "Vormittags BR-Arbeit und Nachmittags bis in die Nacht Schichtarbeit leisten wäre nicht gesetzeswidrig" ist meines Erachtens falsch!

Deine Meinung in Ehren - die Rechtsprechung sieht das anders.

denn wenn ich davon ausgehe, dass ich vormittags vor der BR-Tätigkeit einstempeln muss bis in die Nacht durcharbeite und erst bei Feierabend wieder ausstemple, wie soll der AG diese Arbeitszeitüberschreitung dem Gesetzgeber begründen?

Wenn er die Zeiten sauber dokumentiert, in denen Du Dich zur BR-Arbeit abgemeldet hast, fällt ihm das nicht schwer.

oder ist dir bewusst, welche Probleme du haben könntest, wenn du auf dem Weg nach Hause einen Unfall baust?

Welche zusätzlichen Problem (neben denen die jeder Unfall so mit sich bringt) könnte es Deiner Meinung nach geben? (Ich fürchte aber, Du bist der irrigen Annahme, man sein nicht versichert, wenn man die 10h überschritten hat. Dem ist nicht so - siehe §7(2) SGB VII)

spätestens nach 10h und 45min ist Feierabend, davon sind die 45 min. Pause, länger darfst du lt. ArbZG nicht arbeiten, auch als BR nicht!

Da aber BR-Tätigkeiten keine Arbeit sind, darf man 10h arbeiten, 45 min Pause machen - und dann noch für den BR tätig werden...

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