W.A.F. LogoSeminare

Bereichswechsel Anweisung vom AG nach Dienstplangenehmigung

N
nicknamenick
Jan 2018 bearbeitet

hallo, ich habe eine frage zu einem bereichswechsel in unserem betrieb, nachdem der br den dienstplan genehmigt hat. wir sind ein betrieb mir mehreren bereichen, falls eine person erkrankt oder aus anderen umständen verhidert ist, ist es da möglich vom ag einen arbeitnehmer in einen anderen bereich zu stecken? der br hat den dienstplan genehmigt, aber halt so wie es vorher angedacht war. darf der ag einfach wechseln bzw. dies anweisen? begeht der an arbeitsverweigerung, falls er dies nicht tut? wie verhält sich der br? danke

1.26005

Community-Antworten (5)

M
Musterfrau

29.11.2011 um 12:55 Uhr

Hallo, als ersten TIPP: man muß schauen, was 1.) im Arbeitsvertrag steht, 2.) ob es eine BV gibt, in der interne Versetzungen geregelt sind, 3.) ob es eine Arbeits- und Betriebsordnung gibt, die Versetzungen regelt.

N
nicknamenick

29.11.2011 um 13:51 Uhr

nein, gibt es alles nicht.

M
Musterfrau

29.11.2011 um 14:23 Uhr

Hmmm, das ist aber erstaunlich ! Keinen Passus ähnlich der folgenden Art?

Zumutbarkeit von Tätigkeiten / Standort Das Unternehmen XYZ behält sich in Abstimmung mit dem Betriebsrat das Recht vor, dem Mitarbeiter/der Mitarbeiterin** eine andere, zumutbare, seinen/ihren Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende Aufgabe zuzuweisen bzw. ihn/sie an den einzelnen Standorten des Unternehmens einzusetzen, wenn es die betrieblichen Belange erfordern.<< Was ist in den Arbeitsverträgen denn als Aufgabe/ Arbeitsort definiert?

L
Lernender

29.11.2011 um 14:32 Uhr

Die Frage ist, was verändert sich für den Mitarbeiter wenn er in einem anderen Bereich arbeitet. Wird z.b. eine Krankenschwester von Station A nach Station B zum aushelfen geschickt, so ist das je nach vertragslage jederzeit möglich. Zumindest wenn sie auf Station B entsprechend ihrer QAualifikation eingesetzt wird. Wichtig ist sicher auch, dass sie ihre Arbeitszeit beibehält.

G
gironimo

29.11.2011 um 17:42 Uhr

ja - es muss halt gerprüft werden, ob der Versetzungsbegriff zutrifft (siehe § 95 Abs. 3 BetrVG). Wenn Euch das Verfahren mit dem Umgang mit den Dienstplänen nicht zusagt, wird es Zeit über eine BV zu verhandeln, die auch das Thema "Störfälle" behandelt.

Ihre Antwort