Erstellt am 27.11.2011 um 20:09 Uhr von kunzundhinz
Ganz einfach, angebotene Stellen sofern sie dem BetrVG, also den Rechten eines betroffenen BRM entsprechen, annehmen!
...die ihm absolut nicht zusagen...sieht das BetrVG nicht vor. Auch hier gilt nicht dass ICH WÜNSCH MIR WAS.
Erstellt am 27.11.2011 um 20:09 Uhr von Erdenbürger
Es ist hart, doch die Entscheidung trifft die GL und nicht der BR.
Der BR sollte sich auch nicht sich als Buhmann hinstellen lassen!
Erstellt am 27.11.2011 um 21:53 Uhr von Laffo
@Rumpi
die vom AG angebotenen Stellen entsprechen der bislang ausgeführten Tätigkeit? Wie eng ist der AV des Kollegen gefasst? Nur auf diese eine Stelle zugeschnitten? Wie sieht die bisherige Stellenbeschreibung aus & gibt es von den angebotenen Stellen eine die dazu passt?
Sollte es keine adäquate Stelle unter den angebotenen geben, muss der AG halt eine der Stellen ,welche der bisherigen Stelle des BRM vergleichbar ist, freimachen.
Der AG muss auch niemanden kündigen!
..ist die betriebsbedingte Schließung der Abteilung den rechtens & notwendig? Wurde sie korrekt durchgeführt? Wer übernimmt die bisherigen Tätigkeiten,oder entfallen sie ganz?
Erstellt am 28.11.2011 um 08:25 Uhr von rkoch
> Sagen sie mir wem soll ich entlassen, damit wir sie unterbringen.
Und diese Ansage ist nicht etwa ein Druckmittel sondern entspricht dem Stand der Rechtsprechung! Um ein BRM halten zu können muß der AG versuchen eine Stelle freizukündigen, bevor die betriebsbedingte Kündigung eines BRM wirksam wird.
Diese Aussage (so das wirklich die wörtliche Wiedergabe der Meinung des Personalchefs ist) ist wohl das größte Zugeständnis das ein AG machen kann: Such Dir Deinen Wunscharbeitsplatz aus und wir machen ihn für Dich frei.
In diesem Sinne tatsächlich ein "Wünsch Dir was".....
Tja, dieses Angebot würde ich doch glatt annehmen.