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Mitglied des Betriebsrates und der IG-Metall soll entlassen werden wegen langer Erkrankung - was tun als BR?

A
AV
Jan 2018 bearbeitet

Wie sollen wir uns als Kollegen und Mitglied im Betriebsrat verhalten, wenn die Geschäftsführung ein Mitglied des Betriebsrates und der IG-Metall aufgrund von 1-jähriger Abwesenheit durch Erkrankung entlassen will? Der Arbeitsplatz wurde mittlerweile durch eine neue Arbeitskraft mit Zeitvertrag besetzt. Nun möchte die Geschäftsführung den Kollegen entlassen. Der Kollege ist mittlerweile ca. 6 Jahre im Betrieb.

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Community-Antworten (13)

P
paula

04.10.2007 um 11:28 Uhr

Den BR muss man ja um Zustimmung bitten. Daher ist die Antwort doch wohl relativ einfach.

Nach den Erfahrungen in unserem Unternehmen möchte ich aber gleich mal darauf hinweisen, dass eine krankheitsbedingte Kündigung bei einem BRM durchaus aussicht auf Erfolg haben kann. Bei uns im Unternehmen hat der AG einen schwerbehinderten BRM so "entsorgt". Die Fehlzeiten waren aber bedeutend höher wie in dem hier geschilderten Fall. Ein Jahr dauerhafte Erkrankung reicht m.E. noch nicht aus.

H
hans

04.10.2007 um 11:39 Uhr

ähhh... Zustimmen muß der BR keinesfalls, er hat lediglich das Recht zu widersprechen. Das solltet Ihr auch dringlich tun und eurer Kollege muß KSchKlage einreichen..

S
Sternburg

04.10.2007 um 11:58 Uhr

@hans

Der BR muss sehr wohl zustimmen, denn es handelt sich hier um ein BR-Mitglied, welches entlassen werden soll!

--> § 103 BetrVG

H
hans

04.10.2007 um 12:12 Uhr

jepp, ich unterstelle aber bei krankheitsbedingter abwesenheit eine fristgerechte personenbedingte kündigung; keine außerordendliche. das kann aber AV wohl aufkären...

S
Sternburg

04.10.2007 um 12:39 Uhr

BRM können in der Regel nur außerordentlich gekündigt werden.

H
hans

04.10.2007 um 12:47 Uhr

§15 I KschG: Die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung, einer Bordvertretung oder eines Seebetriebsrats ist unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist.

Das "in der Regel" ist also obsolet - Nur dem ArG bindet man das ja nicht freiwillig auf die Nase wenn er selbst es nicht mehr weiß, gelle?

K
Kölner

04.10.2007 um 13:50 Uhr

@hans Also geht es nicht ordnungsgemäß/fristgerecht, oder? Wenn der AG nun nach § 102 BetrVG kündigen wollte, hat er doch ein Problem, oder?

S
Sternburg

04.10.2007 um 13:55 Uhr

Das ändert auch nichts daran, dass der AG dem BRM nur kündigen darf, wenn der BR dem zustimmt.

H
hans

04.10.2007 um 14:37 Uhr

@kölner, jepp, so sehe ich das - die Beendigungskündigung eines BR aus Gründen, die in der Person des AN liegen, ist nicht möglich.

P
paula

04.10.2007 um 15:11 Uhr

@hans da liegst du aber falsch. Es gibt nämlich gerade für diese Fälle die außerordentliche personenbedingte Kündigung ggf. mit sozialer Auslauffrist.

Genau dies hat unser AG bei einem BRM durchgezogen. Durch alle Instanzen und das auch in allen Instanzen mit Erfolg

H
hans

04.10.2007 um 15:20 Uhr

@paula,

cool, oder besser - nicht cool -. Ist mit in der Tat vollkommen unbekannt, aber ich bin ja nicht lernresistent. Magst Du mir ggf. das Urteil zum lesen schicken? (häkchen ist auf)

P
paula

04.10.2007 um 15:44 Uhr

@hans

das Urteil stammt noch aus der vordigitalen Zeit. Das ganze lief bei einer unserer Filialen. Der BR hat mir gerade das Az durchgegeben. Habe gerade mal unter Juris gesucht aber das LAG-Urteil ist nicht veröffentlicht, daher nützt das Aktenzeichen auch nichts. Beim BAG lief dann nur noch die Nichtzulassungsbeschwerde. Das interessante war noch, dass der AG auch noch die behördliche Zustimmung für die Kündigung aufgrund der Schwerbehinderung brauchte. Die hat er sofort bekommen und der Kollege ist dann dagegen vor das Verwaltungsgericht gezogen. Auch ohne Erfolg....

H
hans

04.10.2007 um 16:12 Uhr

@paula,

da frag ich mich dann allen Ernstes was die Ausnahme im KSchG soll und wert ist, wenn über "BRM" hieraus sogar noch eine Schwerbehinderung vorlag...

Nun ja, ich kenne den Kündigungsgrund bei euch nicht; mir mag aber auf die schnelle nix einfallen, was "unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist" nicht zumutbar erscheinen läßt. Zumal die Frist zwischen Kenntnisnahme und Kündigung angemessen sein muss, also in meinem Verständnis "ein neuer Grund".

Und gerade das ist m.E. hier bei AV ja nicht gegeben - der AN ist nun ja bereits etwas länger krank und der AG hat bereits die Tätigkeit wieder ausgefüllt - also ist IMHO die in 314 III BGB angemessene Frist schon längst verstrichen...

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