§ 13 ? Neuwahl einleiten ja oder nein?
Wir sind ein neuner Betriebsrat in unserer Firma. Der Arbeitgeber beabsichtigt von 330 Beschäftigten ca 100 zu entlassen.
Frage: Laut BetVG § 13, hat der Betriebsrat nach zwei Amtsjahren Neuwahlen einzuleiten wenn: 1. Die Hälfte der ständig beschäftigten Arbeitnehmer entlassen wird (trifft bei uns nicht zu) oder aber mindestens 50 entlassen werden (trifft dann bei uns zu).
Welche Aussage ist denn nun anzuwenden oder müssen beide zutreffen oder erst die erste und dann die zweite???
Danke für die Anworten...
Community-Antworten (2)
15.11.2006 um 08:33 Uhr
Guten Morgen Wilhelm W,
es müssen beide zutreffen
15.11.2006 um 08:44 Uhr
Der wiedergegebene Inhalt des BetrVG ist falsch ... Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig, gestiegen oder gesunken ist
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