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Standortschließung / Zumutbare Entfernung

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MarkusMüller
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, unser Standort soll geschlossen werden und ca. 6 Personen sind davon betroffen, diese sollen entweder die Betriebsvereinbarung in Anspruch nehmen oder in eine anderen Standort versetzt werden (Entfernung 120km und 180km; im Vergleich bisher 15km). Wie können, bzw. sollen sich die betroffenen Verhalten. Sollte die BV wahrgenommen werden oder kann ich gar von meinem Arbeitgeber dazu gezwungen werden in eine der beiden anderen Standorte geschickt zu werden. Dieser Argumentierte damit, dass bei einer Ablehnung der Versetzung auch die BV nicht in Anspruch genommen werden könne. Da lt. seiner Aussage die Entfernung zumutbar ist. Im Arbeitsvertrag ist der jetzige Standort explizit ausgezeichnet.

Desweiteren wäre interessant, wie diese Regelung auf personen mit Schwerbehindertengrad z.B. 80% anzuwenden ist.

Vielen Danke für eure Hilfe

6.69909

Community-Antworten (9)

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kunzundhinz

24.11.2011 um 20:46 Uhr

Die Entfernung ist wirklich zumutbar. Denn es gibt Regeungen bei Arbeitssuchenden welche Fahrzeiten von 1,5 Std. als zumutbar ansieht.

Wenn ein Standort geschlossen wird, bleibt sonst nur noch die Betriebsbedingte Kündigung. Man kann einen AG nicht zwingen einen Standort nicht zu schließen.

Da der Standort ganz geschlossen wird gibt es auch für Schwerbehinderte nichts besonders. Würde der Standort nicht ganz geschlossen also einige Arbeitsplätze bleiben, so könnte man bei dem Schwerbehinderten den § 81 Abs. 4 Satz 5 SGB IX mit betrachten. Dieses könnte dann dazu führen, dass der AG ggf. für diesen einen geeigneten Arbeitsplatz freikündigen muss.

Wobei bei nicht gänzlicher Schließung ehe die Sozialauswahl zu beachten wäre.

K
Kölner

24.11.2011 um 21:41 Uhr

@kunzundhinz Also ich hätte jetzt nur geantwortet, dass jeder Mann/Frau selbst entscheiden muss, ob ihm die Entfernung zusagt oder eben nicht. Wenn es einen SP/IA gibt, wäre ggf. auch über entsprechende Ausgleichszahlungen nachzudenken.

T
Tanzbär

25.11.2011 um 09:12 Uhr

Was ist denn das für eine BV, über die am Anfang geschrieben wurde, und die dann nicht gelten sollte? Ich vermute mal, da sind Abfindungen geregelt, für den Fall dass man sich nicht versetzen lassen will. Zwingen zu einer solchen Versetzung geht gleich gar nicht.

N
niemand

25.11.2011 um 09:30 Uhr

In einem Interessenausgleich, den euer Arbeitgeber mit euch abschließen muss §111/112 BetrVG http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/BJNR000130972.html#BJNR000130972BJNG001402308 könnt ihr auch Ausgleich für höhere Fahrtkosten oder auch die Übernahme von Umzugskosten (Immobilienmakler, Transport der Möbel) vereinbaren. Dann würde ich auch dem AG recht geben wenn er die Anwendung des Sozialplans bei einer angebotenen Versetzung ausschließt.

Der Interessenausgleich dient ja dazu dei Nachteile der AN auszugleichen.

  1. Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen, der Vorstand kann die Aufgabe auf andere Bedienstete der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Erfolgt kein Vermittlungsersuchen oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen.
K
Kölner

25.11.2011 um 09:41 Uhr

@Niemand Ich würde den AN (und auch drohend dem AG) mitteilen, dass es noch die Möglichkeit der Klage auf Nachteilsausgleich gibt...

G
gironimo

25.11.2011 um 10:06 Uhr

also ohne zu wissen, was das für eine BV ist und was darin geregelt wird, kann man doch gar keine Antwort geben.

Ich würde rest einmal davon ausgehen, dass 180km nicht zumutbar sind - aber mit welcher Alternative????

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Roman

25.11.2011 um 10:38 Uhr

@MarkusMüller MarkusMüller schrieb >>> diese sollen entweder die Betriebsvereinbarung in Anspruch nehmen oder in eine anderen Standort versetzt werden (Entfernung 120km und 180km; im Vergleich bisher 15km). <<< >>> Dieser Argumentierte damit, dass bei einer Ablehnung der Versetzung auch die BV nicht in Anspruch genommen werden könne. <<< Da stimmt was nicht, erst wird gesagt er soll sich für die BV entscheiden oder der Versetzung, sollte er der Versetzung wiedersprechen, gilt auch nicht die BV. Ich gebe gironimo Recht, solange man nicht weiß was in der BV steht, kann nur spekuliert werden und das hilft nun nicht wircklich weiter.

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Roman

25.11.2011 um 10:42 Uhr

Warum auch immer wird mein Beitrag nciht ganz angezeigt. also hier der rest.

Da stimmt was nicht, erst wird gesagt er soll sich für die BV entscheiden oder der Versetzung, sollte er der Versetzung wiedersprechen, gilt auch nicht die BV. Ich gebe gironimo Recht, solange man nicht weiß was in der BV steht, kann nur spekuliert werden und das hilft nun nicht wircklich weiter.

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niemand

25.11.2011 um 14:42 Uhr

ich denke schon daß man auch so Lösungsmöglichkeiten und Rechte zur Problematik Betriebsschließung und Versetzung an einen anderen Standort aufzeigen kann. Auch um aufzuzeigen, daß bei einer Betriebsschließung zu aller erst mal ein Interessenausgleich und ein Sozialplan zu verhandeln sind, in denen die angeführten Probleme geregelt werden können.

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