Erstellt am 24.11.2011 um 17:13 Uhr von Kölner
@Dorima
Wenn der WV nach einhergehender Prüfung feststellen wird, dass die Zahl der AN auch zukünftig nicht mehr die Zahl von 50 AN übersteigen wird, dann MUSS er sogar die Neuwahl so gestalten, dass nur 3 BRM zu wählen sind.
Erstellt am 24.11.2011 um 17:50 Uhr von Kurzarbeiter
...aber Neuwahl ist zwingend auch wenn dann ggf. die gleichen (alten) wieder gewählt werden.
Erstellt am 25.11.2011 um 08:24 Uhr von rkoch
Und falls das Absinken unter 50 nicht von Dauer ist (in der Regel ... beschäftigte AN!) muß der WV trotzdem einen 5er BR ausschreiben. Wenn sich dann aber keine 5 Kandidaten finden, dann (aber NUR dann!) wird die Regelung von §11 BetrVG analog auf diesen Fall angewendet. Die Wahl findet dann mit der nächtskleineren BR-Größe statt was der WV nach Ende der Einreichungsfrist feststellen, beschließen und mitteilen muss.
Im Vorfeld annehmen das sich zur nächsten Wahl ohnehin nur 4 Kandidaten aufstellen lassen und dann einen 3er BR ausschreiben ist unzulässig. Bei Euch ist man in einer Grauzone, da ihr MOMENTAN unter 50 AN seid. Also kann der WV wenn anzunehmen ist das innerhalb der nächsten Monate auf KEINEN Fall wieder mehr als 50 AN bei Euch arbeiten werden auch einen 3er BR ausschreiben ohne das ihm da jemand an den Karren fahren wird.
Erstellt am 25.11.2011 um 19:29 Uhr von Dorima
Vielen Dank für die Antworten. Der Arbeitgeber wurde heute über die Neuwahl informiert. Wir hoffen, dass wir auf Grund der noch zu besetzenden Stellen wieder einen 5er BR bekommen.