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Innerbetriebliche Voraussetzungen zur JAV - Wahl

W
wahlen
Dez 2016 bearbeitet

Hallo, könnt ihr mir bitte diesen Gesetzesabschnitt zur betrieblichen Voraussetzung zur Gründung der JAV erklären?

In Betrieben mit mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die sich in einer Berufsausbildung befinden und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und in denen es einen Betriebsrat gibt, ist eine Jugend- und Auszubildendenvertretung zu wählen (§ 60 BetrVG). Den Anstoß zur Wahl einer JAV kann der Arbeitgeber, der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretenen Gewerkschaft geben.

1.20102

Community-Antworten (2)

T
Tanzbär

24.11.2011 um 07:12 Uhr

Was daran ist unverständlich?

  1. Betriebsrat ja/nein --> bei ja weiter prüfen, bei nein, erledigt.
  2. Arbeitnehmer unter 18? - zählen
  3. Azubi unter 25? - zählen
  4. 2+3 zusammenzählen. - 5 oder mehr? --> JAV! ;-)
R
rkoch

24.11.2011 um 10:33 Uhr

Ergänzend: Der Text ist NICHT ein "Gesetzesabschnitt" sondern ein Auszug aus http://www.betriebsrat.com/jav-jugendvertretung-wahl der interessanterweise in Details auch noch FALSCH ist.

§60 BetrVG sagt genauso wie §1 BetrVG:

In Betrieben mit in der Regel mindestens (...), WERDEN Jugend- und Auszubildendenvertretungen gewählt.

WERDEN ist die MUSS-Form, d.h. JAV MÜSSEN gebildet werden (genau wie BR), wobei allerdings der Anstoß dazu von irgendwem ausgehen muß, sie entstehen nicht einfach so. Aber so bald der Anstoß erfolgt ist gibt es normalerweise keinen Weg mehr zurück.

Weiterhin fordert §60 NICHT die Existenz eines BR. Theoretisch könnten JAV auch in BR-losen Betrieben gebildet werden. In der Praxis ist das aber umstritten. Indizwirkung für die Theorie das es einen BR geben muß ist, das im Gegensatz zum BR KEINE Regelung existiert wie eine JAV in einem BR-losen Betrieb zu wählen wäre (vgl. §17 BetrVG) und das der JAV keine MBR analog dem BR zustehen. Diejenigen die auch die Existenz einer JAV ohne BR befürworten nehmen an das §63 so zu lesen ist, das Abs. 3 auch bei Nicht-Existenz eines BR zutrifft, also das ArbG den Wahlvorstand auf Antrag der Jugendlichen bestellt. In der Praxis hat das aber bislang keine Rolle gespielt da noch nie eine Gruppe von Jugendlichen die die Voraussetzungen des §60 erfüllen würde versucht hat eine JAV in einem BR-losen Betrieb zu etablieren. Lassen wir also die Meinung der WAF so stehen.....

Ein größerer Fauxpass ist aber der zweite Satz. Da müsste nämlich stehen: Der BR ist VERPFLICHTET die Wahl der JAV einzuleiten (§63 BetrVG!). Kommt er seiner Pflicht nicht nach, dann setzt das Arbeitsgericht auf Antrag der GEW, von 3 wahlberechtigten AN oder von 3 Jugendlichen einen WV ein. Der AG ist auf keinen Fall einer derjenigen der die Wahl der JAV einleitet, die AN und Jugendlichen sind außen vor gelassen worden, und ein KANN hat da sowieso nix verloren. Also ist der Satz quatsch mit Soße....

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