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90 % Schwerbehinderter will auf Dauerfrühschicht wechseln

A
Agostinho
Nov 2016 bearbeitet

Liebe BR Kollegen.

In unserem Betrieb möchte ein seit über 10 Jahren zu 90 % Schwerbehinderter aus gesundheitlichen und mit ärztlichem Attest als medizinisch notwendig erachtet, vom 2 Schicht System auf die Dauerfrühschicht wechseln. Es besteht eine BV das die Arbeitszeiten im Zweischicht System für jeden gewerblichen Mitarbeiter vorsieht.

Der AG sieht sich aus organisatorischen Gründen nicht in der Lage einen solchen Arbeitsplatz bereit zu stellen. Allerdings hat der Vorarbeiter, der seit Jahren die Schichtpläne erarbeitet, es als durchaus organisatorisch durchführbar erklärt. Es scheint eher so, das der AG diesen Vorgang nicht als eine Art Präzedenzfall werden lassen möchte, sodas eventuell die anderen Kolleginnen und Kollegen die Möglichkeit erkennnen das bei wichtigem Grund das Zwei Schicht System verändert werden kann.

Auf welche rechtlichen Grundsätze können wir als BR uns berufen um unseren Kollegen von unserer Seite her zu unterstützen? Mir ist wohl bekannt das man einen Antrag auf Arbeitszeitänderung in wichtigem Grund stellen kann, komme aber mit den Gesetzen nicht wirklich in Einklang. Die Suchmaschinen helfen mir auch nicht wirklich weiter. Ich weiß auch nicht mehr wo ich das mal aufgeschnappt habe.

Wie sieht es aus wenn wir mal das Integrationsamt mit ins Boot holen?

Vielen Dank im Vorraus für eure Antworten verbleibe ich mit einem Glück Auf, Agostinho.

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Community-Antworten (8)

G
GeSammtsBV

23.11.2011 um 19:21 Uhr

Der AN hat einen gem-. § 81 Abs. 4, Satz 4 SGB IX einklagbaren Anspruch und die Weigerung des AG stellt zum einen hier ein berechtigtes Indiz für einen Verstoß gegen § 1 AGG dar. Weiter könnte der AG sich hier auch Schadenersatzpflichtig machen, also sollte dem AN hier durch dieWeigerung ein gesundheitlicher Schaden entstehen Schadenersatz und Schmerzensgeld!!

Habt ihr keine SBV im Betrieb? Diese müsste der AG hier einbinden und diese müsste auch handeln.

Es müsste im Betrieb auch einen Beauftragter des Arbeitgebers, § 98 SGB IX, für die Belange der Schwerbehinderten geben, dieser müsste hier auch handeln.

Das Integrationsamt hier einbinden ist eine gute Idee!!

R
rainerw

23.11.2011 um 23:33 Uhr

Die Antwort meines Vorredners ist eigentlich nichts mehr hinzu zu fügen. Ein Tipp aber noch, lasst euch die Ablehnung des AG schriftlich geben.

N
NoPain

24.11.2011 um 01:29 Uhr

Das gilt aber nicht nur für AN mit GDB! Auch AN mit ärztliches Attest welches Schichtuntauglichkeit bescheinigt haben diesen Anspruch. Natürlich immer vorausgesetzt es besteht auch die Möglichkeit!

P
Petrus

24.11.2011 um 12:13 Uhr

Ergänzung zu NoPain: Das steht in §6(4) ArbZG. Dort steht auch was zur Einbeziehung des BR... Laßt euch doch mal vom Vorarbeiter ein paar Tipps geben, wie es gehen könnte, damit ihr dem ArbGeb geeignete Vorschläge zur Umsetzung unterbreiten könnt ;-)

K
Kurzarbeiter

24.11.2011 um 12:51 Uhr

petrus

aber es gibt hier den einen wichtigen Unterschied. Kann der AG dieses nicht und der AN kann in Schicht nicht mehr arbeiten kann die personenbedinget/gesundheitsbedingte Kündigung drohen.

Bei Schwerbehinderten eben nicht, denn da muss der AG ggf. dann sogar eine Arbeitsplatz freikündigen. Aber ja, hier gibt es dann durchaus Hürden für den AG und er muss belegen, dass dieses die einzige Möglichkeit ist und für den zukündigenden es keine unzumutbare soziale Härte ist und dieser nicht selbst beschützt ist.

N
NoPain

24.11.2011 um 13:18 Uhr

@Kurzarbeiter,

richtig aber der "normale" AN hat dann noch das Recht auf Teilzeit ( TzBfG ) zu gehen und seine Arbeitszeiten so zu gestalten. dass er das gesundheitlich schon schaffen könnte ;) Und falls das auch nicht geht dürfte alles ausgeschöpft sein ;)

P
Petrus

24.11.2011 um 14:23 Uhr

@kurzarbeiter: Richtig. Aber außer als Ergänzung zu NoPain (irgendwer fragt doch sonst immer: wo steht das mit dem Attest...) habe ich die Stelle eben noch aus dem Grund erwähnt, dass der ArbGeb nicht einfach behaupten kann, dass es nicht geht, sondern der BR hier Prüfungs- und Vorschlagsrechte hat. Steht halt im SGB IX so nicht. Und freikündigen ist ja nicht unbedingt der Weisheit letzter Schluss...

A
Agostinho

24.11.2011 um 23:05 Uhr

Vielen lieben Dank für eure Beiträge.

Mit all den tollen Tips kommen wir super weiter. Am schwerwiegensten für unsere Argumentation ist sicher der Hinweis mit der Schadensersatzpflicht bei einer gesundheitlichen Schädigung durch weiterhin durchgeführten Schichtdienst. Ein Superargument das sicherlich ziehen wird.

Danke an alle, und wenn euch noch was einfällt immer raus damit.

Glück auf, Agostinho.

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