Anspruch als BR-Mitglied auf betriebsübliche Gehaltsentwicklung nach §37 Abs 4 BetrVG
Der AG schreibt intern eine höher dotierte Stelle aus. BR-stv.Vorsitzender (Schwerbehindert GdB 50) bewirbt sich neben einem vergleichbaren AN auf diese Stelle. AG entscheidet sich für den vergleichbaren AN. Nun möchte der stv. Vorsitzender, das Gehalt nach §37 Abs. 4 BetrVG geltend machen, da er der Meinung ist das er die gleichen Qualifikationen und längere Betriebszugehörigkeit habe und er als Schwerbehinderter Anspruch auf diesen leidensgerechten Arbeitsplatz hätte. Der stv. Vorsitzende hat auch früher schon versucht einen leidensgerechten Arbeitsplatz beim AG zu fordern, ohne Erfolg. Nun soll das Gremium die Zustimmung verweigern, da der stv. Vorsitzender nach §81 SGB9 vorrangig zu berücksichtigen wäre. Sein Argument, wenn nicht nach §81 SGB9 die Stelle mit ihm besetzt wird, dann hätte er Anspruch nach §37 Abs. 4 aufs gleiche Gehalt als BR-Mitglied. Die Anforderungen sind erfüllt. Der AN ist vergleichbar, aber unklar ist ob er Anspruch als schwerbehinderter gehabt hätte.......?
Community-Antworten (17)
23.11.2014 um 13:27 Uhr
Der AG hat doch nicht argumentiert, dass der Kollege aus dem br deswegen den Arbeitsplatz nicht bekommen hat, weil er im Sinne des SGB IX einen GdB hat, oder? Ich halte es für erfolgsversprechender, wenn der Kollege "nur" die §§ 37 Abs. 4 i.V. 78 BetrVG anwendet...
23.11.2014 um 14:37 Uhr
@ Kölner
Mir scheint, dass Du etwas missverstanden hast ...
Dieser stellv. BRV möchte, dass der BR der Versetzung des anderen AN widerspricht, weil ...
@ madknock
Mir drängt sich Eindruck auf, dass es diesem stellv. BRV NICHT um einen leidensgerechten Arbeitsplatz sondern ausschließlich um mehr Geld geht. Ist ja legitim, aber dann sollte dieser stellv. BRV auch dazu stehen und nicht so rumeiern.
Was hindert den AG überhaupt daran, dem Kollegen einen leidensgerechten Arbeitsplatz zuzuweisen bzw. den jetzigen Arbeitsplatz leidensgerecht auszustatten?
Falls der Kollege einen leidensgerechten Arbeitsplatz beanspruchen kann, warum hat er diesen Anspruch bislang nicht durchgesetzt? Oder sind nur höher dotierte Stellen leidensgerecht???
23.11.2014 um 14:39 Uhr
Echt? Habe ich nicht so verstanden. Warten wir mal ab...
23.11.2014 um 15:04 Uhr
Lasst das doch alles einen Richter entscheiden. Also: Zustimmung verweigern. Die Kollegen vor Ort sollten das verstehen, denn behinderte Kollegen sind zu unterstützen (auch wenn sie BRM sind :)
Und dann vom AG vor das ArbG bringen lassen, oder selbst bringen. Und dann wird man sehen. Da keine Anwaltspflicht in der 1. Instanz besteht, ist das finanzielle Risiko übersichtlich.
23.11.2014 um 15:12 Uhr
Das ist ja wohl Humbug...
23.11.2014 um 17:01 Uhr
" Nun soll das Gremium die Zustimmung verweigern, da der stv. Vorsitzender nach §81 SGB9 vorrangig zu berücksichtigen wäre. "
Die Verweigerung der Zustimmung soll offensichtlich auf § 99 Abs.1 BetrVG basieren ...
"Sein Argument, wenn nicht nach §81 SGB9 die Stelle mit ihm besetzt wird, dann hätte er Anspruch nach §37 Abs. 4 aufs gleiche Gehalt als BR-Mitglied. "
Hier will er wohl auch noch Nachteile i.S.d. Abs.4 in die Waagschale werfen ...
Ergänzend dazu wird dann auch noch der § 37 Abs. BetrVG in´s Rennen geschickt. Leider hat dieses BRM geflissentlich überlesen, dass es auf die BETRIEBSÜBLICHE berufliche Entwicklung vergleichbarer AN ankommt ...
@ madknock
Bring doch mal Licht in´s Dunkel! Liegt Euch jetzt die Anhörung zur Versetzung des "anderen" Kollegen vor und sollt die Zustimmung auf Wunsch des stellv. BRV mit o.g. Argumenten verweigern???
Falls ich richtig liege, sollte der stellv. BRV schon freiwillig darauf verzichten, an Beratung und Beschlussfassung zu diesem TOP teilzunehmen!
Keine Sorge, ich kenne den BAG Beschluss vom 24.04.2013 (Az: 7 ABR 82/11) ...
ABER ... die Zustimmungsverweigerung wurde in diesem Fall damit begründet, dass außer einem BRM auch weitere interne Bewerber bei der Auswahl benachteiligt worden seien, weil u.a. die Kriterien der BV über innerbetriebliche Stellenausschreibungen nicht beachtet worden seien. Aus diesem Grund lag für das BAG kein Grund vor, das BRM von Beratung und Beschlussfassung auszuschließen.
Der angefragte Fall ist anders gelagert! Die RA Gloistein & Partner haben es treffend beschrieben: "So ist nicht abschließend geklärt, wie zu verfahren ist, wenn ein Betriebsrat einer personellen Einzelmaßnahme eines mit einem Betriebsratsmitglied konkurrierenden anderen Arbeitnehmers allein mit der Erwägung widersprechen möchte, die Interessen gerade des Betriebsratsmitglieds seien durch diese Maßnahme beeinträchtigt."
Vor diesem Hintergrund würde ich als BRV ein E-BRM zu diesem TOP laden; noch immer vorausgesetzt, ich liege mit meiner o.g. Vermutung richtig!
23.11.2014 um 18:00 Uhr
Ich denke, zur ordnungsgemäßen Anhörung im Sinne des § 99 BetrVG gehört auch die Information des AG, warum er andere Bewerber (insbesondere Behinderte) nicht berücksichtigt hat. Da scheint es aber schon an Erkenntnissen zu fehlen. Das macht es unmöglich zu dem Schluss zu kommen, dass bei Euch jemand benachteiligt wird.
Aber wie auch immer. Wenn es dem Kollegen um eine finanzielle Benachteiligung geht, macht es keinen Sinn jemand anderes abzulehnen, den man mit geschickter Argumentation als zu vergleichenden AN hinzuziehen könnte.
Ich würde sagen: Beides trennen. Stellenbesetzung durch winken. Und der Kollege kann dann (unter Hinzuziehung eines Fachanwalts oder des DGB-Rechtsschutzes) dem AG seine finanzielle und ggf. berufliche Entwicklung präsentieren.
23.11.2014 um 18:05 Uhr
@Hoppel
Du hast es gut beschrieben. ....
der stv.Vorsitzender nimmt wg. Befangenheit nicht an der Zustimmung teil. E-BR-Mitglied wird geladen. Der stv.Vorsitzender hat den AG mehrfach um ein leidensgerechten Arbeitsplatz gebeten, schon vor GründungdesBRs. Der AG hat sein Anliegen immer abgelehnt, weil keine Stelle frei war. Nun hat er sich auf diese Stelle beworben und nach SGB9 verlangt vorangig berücksichtigt zu werden. AG stellt sich quer und legt dem BR den anderen Kandidaten zur Zustimmung vor. Der stv. Vorsitzender hat schon die Absage. Er selber macht individualrechtlich sen Anspruch aus 37 Abs 4 geltend. Der andere Kandidat ist vergleichbarer AN mit berufsüblicher Entwicklung im Betrieb und bekommt dann auch die höhere Vergütung bei Zustimmung. Weil der stv. Vorsitzender aber auf die Stelle nach 81 SGB9 Vorang haben soll, ist die Frage ob nach 99 Abs 1 die Zustimmung verweigert werden kann. Wenn der BR jedoch zustimmt den anderen Kandidaten zu nehmen. Kann der stv. Vorsitzende trotzdem sein 37 Abs 4 geltend machen?
23.11.2014 um 18:18 Uhr
Noch zur Anmerkung.......der stv.Vorsitzender ist ein loyaler AN-Sympathisant und ist dem AG unangenehm. Weil er schon in Vergangenheit vom AG schikaniert und genötigt wurde zu kündigen hat er im Alleingang den BR gegründet. Er ist sozusagen der Mann im BR. Da er nun bei dieser Entscheidung nicht teilnimmt, will das Gremium richtig entscheiden.
23.11.2014 um 22:50 Uhr
@ madknock
Gut finde ich, dass der Kollege freiwillig auf seine Teilnahme zu diesem TOP verzichtet. Falls Ihr tatsächlich die Zustimmung zur Versetzung des anderen Kollegen verweigern solltet, kann der AG zumindest nicht argumentieren, dass diese Meinungsfindung durch den stellv. BRV beeinflusst wurde.
Nach Deinen weiteren Infos tendiere ich dazu, mich als Gremium NICHT äußern zu wollen.
- Kann ich nicht erkennen, dass Ihr die Zustimmung zur Versetzung des anderen Kollegen mit einer fundierten Begründung verweigern könnt.
§ 99 Abs.2 Nr.1 > scheidet aus; der AG besetzt die Stelle intern und verstößt somit NICHT gegen ein Gesetz etc.
Nr.2 > es scheint bei Euch keine Auswahlrichtlinie zu geben, dann kann auch nicht dagegen verstoßen werden
Nr.3 > andere Kollegen haben durch die Stellenbesetzung offensichtlich keine Nachteile (Kündigung) zu befürchten, der Punkt scheidet also auch aus
Nr.4 > ein entgangener Vorteil ist kein Nachteil. Auch diesen Grund könnt Ihr nicht für eine Verweigerung der Zustimmung heran ziehen.
Nr. 5 und 6 kommen ebenfalls nicht in Betracht
- Nach wie vor ist meine Meinung, dass dem Kollegen mehr am Geldbeutel denn an einem leidensgerechten Arbeitsplatz gelegen ist. Wie bereits gesagt, ist das legitim; für Euch aber kein Grund, die Zustimmung zur Versetzung des anderen Kollegen verweigern zu können.
Wenn es einem quasi unkündbaren AN diesen Formats nicht gelingt, dass der AG einen leidensgerechten Arbeitsplatz schafft, ist das ziemlich seltsam ...
Wer hat denn festgestellt, dass der jetzige Arbeitsplatz NICHT leidensgerecht ist? Und wer hat festgestellt, dass der jetzt gewünschte Arbeitsplatz leidensgerecht ist?
Unterm Strich verbaut Ihr dem Kollegen nicht, über den § 37 Abs.4 BetrVG mehr Geld erstreiten zu können. Aber das hat überhaupt nichts mit den von ihm vorgebrachten anderen Punkten zu tun. Den 37er kann er in seiner Eigenschaft als BRM zücken, die Schwerbehinderung spielt dabei überhaupt KEINE Rolle!
23.11.2014 um 23:28 Uhr
Der stv.Vorsitzender war vor 6 jahren krank. AG zweifelte und bat zum MDK. MDK zieht ihn 1 1/2 jahre ausm Verkehr. Dann Rückkehr mit 50 GdB. AG stellt sich seither in allem quer. Er wiederum mehrfach um Versetzung gebeten,ohne Erfolg. Deswegen gehts ihm nicht ums Geld bzw. nur zweitrangig. Er will das im Gremium der $81 SGB9 als Grundlage der Zustimmungsverweigerung greift. Begründung: Der schwerbehinderte Bewerbern hat vorrangig Anspruch, da 81 Abs 4 Satz 2 das beruflichen Fortkommen von schwerbehinderten sichern soll. Die aktuelle Tätigkeit ist mit schweren heben etc. verbunden. Die neue Stelle ist eine Bürotätigkeit und besser bezahlt obendrein. Der AG aber sagt er müsse ihn nicht nehmen weil der andere besser geeignet sei. Da neues Gremium, gibt es noch keine Richtlinien bei Einstellungen. Andere Tätigkeiten sind alle mit schweren heben verbunden und bislang war nix anderes frei, bis eine Kollegin kürzlich kündigte.
Ich denke auch das wir den Kollegen durch winken und der stv. Vorsitzende klagt sich das mit der DGB ein.
24.11.2014 um 23:24 Uhr
Nein, bloß nicht durchwinken.
Warum soll der Kollege es dem AG hier leicht machen und ihm den Gang zum Gericht abnehmen.
Auch ist das ein klassischer Widerspruchsgrund nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 u. 3 BetrVG.
Bei der Personalauswahl ist zu prüfen, ob der freie Arbeitsplatz mit einem Schwerbehinderten besetzt werden kann, § 81 Abs. 1 SGB IX. Euer Stellv. argumentiert hier schon richtig.
Diese Vorschrift wird im Übrigen von Betriebsräten in der Praxis auch viel zu selten beachtet.
Schaut euch diesen Beschluss des BAG einmal an. Beschl. v. 14.11.1989, Az.: 1 ABR 88/88
Nachtrag: „Noch zur Anmerkung.......der stv.Vorsitzender ist ein loyaler AN-Sympathisant und ist dem AG unangenehm. Weil er schon in Vergangenheit vom AG schikaniert und genötigt wurde zu kündigen hat er im Alleingang den BR gegründet.“
Genau das wäre jetzt ein Grund, ihn nicht im Regen stehen zu lassen und alles zu unternehmen, was nur irgendwie möglich ist.
Auf keinen Fall zustimmen. Auch ein Schweigen wäre hier eine Zustimmung. Daher unbedingt Verweigern. Dann kann der AG sich ja die Meinung des Gerichts hierzu anhören.
25.11.2014 um 08:35 Uhr
@ Cosinus
Die BAG Entscheidung vom 17.6.2008 (1 ABR 20/07) hast Du ganz offensichtlich nicht gelesen oder ist Dir nicht bekannt ...
"Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen seine Pflichten aus § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX begründet ein Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG zwar bei Einstellungen, nicht aber bei Versetzungen."
Und die Nr. 3 ist völlig fehl am Platz!
25.11.2014 um 21:51 Uhr
Doch, auch dieses Urteil ist mir leider bekannt. Gehört es doch zu denen, die so einiges Verbiegen und in der Literatur arg umstritten sind. Gerade hinsichtlich des AGG ist hier so einiges nicht ganz nachvollziehbar.
So ist nicht einzusehen, dass ein Schutzzweck nach § 81 SGB IX nur für Betriebsfremde, nicht aber für interne bestehen soll, und dieses damit begründet wird, dass diese ja bereits in Arbeit und Brot sind.
Hier auch nur eine Pflicht eines AG gegenüber der in Satz 3 genannten Bundesagentur für Arbeit oder ein Integrationsfachdienst zu sehen, ist für mich nicht nachvollziehbar.
Wenn dem so wäre, würden nachstehende Sätze des § 81 SGB IX Abs. 1 ja unsinnig.
Satz 4: Über die Vermittlungsvorschläge und vorliegende Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen haben die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung und die in § 93 genannten Vertretungen unmittelbar nach Eingang zu unterrichten.
Satz 6: Bei der Prüfung nach Satz 1 beteiligen die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung nach § 95 Abs. 2 und hören die in § 93 genannten Vertretungen an.
Satz 7: Erfüllt der Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht nicht und ist die Schwerbehindertenvertretung oder eine in § 93 genannte Vertretung mit der beabsichtigten Entscheidung des Arbeitgebers nicht einverstanden, ist diese unter Darlegung der Gründe mit ihnen zu erörtern.
Satz 8: Dabei wird der betroffene schwerbehinderte Mensch angehört.
Das BAG hat mit den Urteilen vom 27.01.2011 - 8 AZR 580/09, BAG, 13.10.2011 - 8 AZR 608/10 und v. 26.09.2013 - 8 AZR 650/12 sich so ein paar Gedanken gemacht. Diese Liste ließe sich noch um ein Vielfaches weiterführen.
Auch wenn ich mich mit diesem Urteil nicht anfreunden kann, muss ich doch zugeben, dass Hoppel recht mit seiner Annahme hat, ich würde hier etwas durcheinanderbringen.
Unabhängig von eingangs Geäußertem, bin ich von einer Einstellung ausgegangen, der nicht zugestimmt werden sollte. Also Schande über mein Haupt.
Zitat Hoppel: Und die Nr. 3 ist völlig fehl am Platz!
Da hier nicht nur auf Einstellungen abzustellen ist, bin ich hier anderer Meinung. In Satz 1 wie auch in Satz 3 findet sich Nachstehendes wieder:
Für eine Benachteiligung im Sinne des § 78 Satz 2 BetrVG genügt es, wenn das Organmitglied im Vergleich zu einem anderen Arbeitnehmer objektiv besser oder schlechtergestellt ist, ohne dass dies aus sachlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt wäre. Sie erstreckt sich auch auf die berufliche Entwicklung.
Fitting, 24. Aufl., § 78 BetrVG Rn. 17 Däubler/Kittner/Klebe, 11. Aufl., § 78 BetrVG Rn. 18.
Aber unabhängig von hier ev. bestehenden unterschiedlichen Sichtweisen, sollte alles versucht werden, nicht den Kollegen in Handlungszwang zu bringen, sondern dieses immer dem AG aufgebürdet werden.
25.11.2014 um 22:47 Uhr
@Cosinus...... @Hoppel habt beide Recht , auch bei interner Versetzung gilt es zu prüfen ob ein schw.Behinderter die Stelle besetzen kann, siehe www.schwbv.de/urteil/258.html
Das Gremium macht jetzt folgendes:
-Der AG soll gehört werden warum er die Stelle nicht mit dem stv. Vorsitzenden besetzt. -Auf die Antwort bin ich gespannt. -Das Gremium verweigert die Zustimmung nach §99 Abs. 1, wg. Verstoß §81 SGB9
der stv Vorsitzender hat uns das hier als Leitfaden gegeben, was es für uns als Gremium leicht macht:
http://www.behinderungundarbeit.de/media/landingpages/schwerbehindertenver/Knittel10112011
Danke euch allen, ich werde über den Ausgang berichten sobald was Spruchreif ist
26.11.2014 um 17:33 Uhr
„Das Gremium verweigert die Zustimmung nach §99 Abs. 1, wg. Verstoß §81 SGB9“
Nein, nicht nur auf den SGB IX abstellen. Dieses ist leider kein Verbotsgesetz. Anders sieht es mit dem § 78 BetrVG und dem AGG aus. Besteht beim SGB IX ein Entschädigungsanspruch, so erweitert sich dieses beim AGG und § 78 BetrVG um einen zusätzlich bestehenden Unterlassungsanspruch.
Da ihr ja das Urteil vom 03.07.2013 Az.: 14 Ca 8641/12 vorliegen habt, nehmt doch dessen Begründung und ergänzt sie noch mit einer gemäß § 78 BetrVG vorliegenden verbotenen Benachteiligung auf der Grundlage der §§ 75 BetrVG und 2 AGG.
23.04.2015 um 18:18 Uhr
Also nach langem hin und her wollte ich mal ein update machen.
BR hat wegen 99 BetrVG abgelehnt. BR-Vorsitzender hat auf Schadensersatz Individualrechtlich ein geklagt, Anwalt hat 99% Erfolgsaussichten zugesichert.
Klage läuft.....
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