Wie lange vorher sollte der Aushang für eine Innerbetriebliche Schulung ans Schwarze Brett?
Mein Arbeitgeber meint er könnte einen Tag vorher mit einem Aushang bekannt geben das eine Schulung außerhalb der Regelarbeitszeit statt findet. Ist das richtig oder sollte er es 1-2 Wochen vorher bekannt geben?
Community-Antworten (10)
22.11.2011 um 18:04 Uhr
freiwillig?
22.11.2011 um 18:17 Uhr
Gibt es einen BR?
Ein Tag Vorankündigungszeit ist definitiv zu kurz. Bemüht man als "Hilfsmittel" den §12 Abs.2 TzBfG, wäre von mind. 4 Tagen Vorlaufzeit auszugehen.
22.11.2011 um 18:51 Uhr
sehe ich wie peanu(ts?). Und vor allen Dingen wäre es natürlich mitbestimmunspflichtig - sofern ein BR besteht.
22.11.2011 um 19:20 Uhr
...außerhalb der Regelarbeitszeit bedeutet dann ja auch Mehrarbeit, und auch diese löst die MB aus.
22.11.2011 um 20:14 Uhr
Sicher haben wir einen BR was ja eigentlich selbsterklärend ist da ich auf dieser Seite bin. Die Mehrarbeit bekommen wir ja auch bezahlt das ist ja nicht das Problem. Es geht uns nur darum das man Privat besser planen kann
22.11.2011 um 21:56 Uhr
..dann erklärt ihr dem AG, dass es leider so kurzfritig nicht geht und der BR in solchen Fällen leider die Zustimmung nicht geben kann. Dann kann der AG die Fristen anpassen oder die Einigungsstelle bzw. das ArbG anrufen, kostet alles und dauert länger. So sollte man den AG zum anderen Handeln bewegen können.
22.11.2011 um 22:02 Uhr
@kranmeister freiwillig?
22.11.2011 um 22:34 Uhr
@kranmeister freiwillig?
was meinst du damit???
23.11.2011 um 08:31 Uhr
sagt der AG ihr müsst kommen oder sagt er wer Lust hat kann zur Fortbildung gehen.
23.11.2011 um 10:51 Uhr
@Kranmeister
haben wir einen BR was ja eigentlich selbsterklärend ist da ich auf dieser Seite bin
Du glaubst nicht wie viele Nicht-BR hier fragen.....
freiwillig
Lernenders Frage ist nicht ganz von der Hand zu weisen....
Nur Schulungen die einen unmittelbaren Bezug zur Arbeit haben können de facto nicht als "zur freiwilligen Teilnahme" deklariert werden, und nur auf solche hat der BR nach den §§ 96ff. einen Einfluss. z.B. ein freiwilliger Sprachkurs unterliegt sofern er nicht zur Arbeit zwingend notwendig ist nicht der MB des BR.
Umgekehrt löst auch eine als "freiwillig" deklariere Fortbildung z.B. über neue Software die MB des BR aus, insbesondere auch wegen der Frage der Freiwilligkeit.
Tut aber zu Deiner eigentlichen Frage "wann muß diese Angekündigt werden" nichts zur Sache.
Dazu: Im allgemeinen wird darauf abgestellt das JEDE Maßnahme die die AN dazu VERPFLICHTET außerhalb der persönlichen AZ zu arbeiten mit einer so langen Vorlauffrist angekündigt werden muß, das die AN noch die Chance haben ihre Lebensumstände zu regeln. Einen Tag vorher ist dazu auf keinen Fall ausreichend. Eine Anordnung von Arbeit außerhalb der persönlichen AZ ist auf jeden Fall ein Fall von §87 (1) Nr. 3 BetrVG (egal ob es sich um eine Schulung oder Mehrarbeit handelt) und unterliegt damit der vollen MB des BR. Ob die Schulung (d.h. Inhalt, Teilnehmer, Ort, etc.) nach den §§ 96 ff. der MB unterliegt spielt dabei keine Rolle sondern steht auf einem anderen Blatt. Ihr habt auf jeden Fall das Recht zu verlangen das der AG diese Anordnung zurücknimmt so lange ihr der verlängerten AZ nicht zugestimmt habt und könnt das auch per Einstweiliger Verfügung rechtlich durchsetzen - wenn ihr das wollt. Ihr könnt diese Schulung außerhalb der AZ also ebensogut ganz verhindern und den AG veranlassen sie während der AZ durchzuführen - oder ihr könnt zumindest einen späteren Termin vereinbaren. Am Ende würde die Einigungsstelle entscheiden, und da die einiges an Vorlauf benötigt wird der AG i.d.R. auf Euch eingehen wenn die Schulung tatsächlich derart dringend ist.
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