Erstellt am 06.01.2010 um 11:17 Uhr von Lupus
Hallo jofalki
Schau mal da nach
LAG Niedersachen, Urteil vom 04.07.2003, Az. 16 Sa 103/03
damit dürfte deine Frage beantwortet sein
Erstellt am 06.01.2010 um 11:21 Uhr von VIONÄR
Erstellt am 06.01.2010 um 11:25 Uhr von jofalki
Moin!
Danke erstma:
§ 14 TzBfG hab ich gelesen. Da steht doch das im Anschluß einer Ausbildung der Arbeitsvertrag befristet wir (Nr."2.
Wie gesagt mir ist beigebracht worden, daß wenn einen Befristung mit Schgrund vorlag, nicht eine weitere ohne Sachgrund folgen kann.
Erstellt am 06.01.2010 um 12:58 Uhr von neskia
Die Befristung nach der Ausbildung muss nicht zwangsläufig mit Sachgrund erfolgt sein, das Arbeitsverhältnis kann auch kalendermäßig befristet werden, da wie Lupus schrieb eine Ausbildung nicht als Vorbeschäftigung zählt.
Erstellt am 06.01.2010 um 14:05 Uhr von Kölner
@all
Also hat die Kollegin bereits einen unbefristeten AV...!?
Erstellt am 06.01.2010 um 14:30 Uhr von jofalki
@ Kölner
Nein bei uns darf sie die Firma zum 15.01,2010 verlassen.
Das ist ja mein Problem
Erstellt am 06.01.2010 um 17:01 Uhr von nicoline
@ jofalki
was ist denn nun eigentlich mit Eurer/m JAVler geworden?
Erstellt am 06.01.2010 um 17:20 Uhr von jofalki
@ nicoline
Wenn uns der Herr JAV mal bescheid geben würde. Weißt Du bei uns kämpfen manche für sich alleine!!!
Erstellt am 06.01.2010 um 17:25 Uhr von nicoline
Erstellt am 06.01.2010 um 20:41 Uhr von nicoline
@jofalki
*Nein bei uns darf sie die Firma zum 15.01.2010 verlassen.
Das ist ja mein Problem*
Irgendwie habe ich das Gefühl, dass das Problem an sich für Dich noch nicht beseitigt ist.
Zunächst mal geht es im TzBfg § 14 Abs. 1 ja in erster Linie um die ZULÄSSIGKEIT der Befristung. Diese ist gegeben bei dem sachlichen Grund Nr. 2. Jetzt ist ja aber die Frage, ob der AG wirklich mit diesem Sachgrund befristet hat, oder aber ohne Sachgrund einfach nach § 14 Abs. 2. Der AG ist nicht verpflichtet, den Sachgrund zu nenen, muss aber, im Falle einer Feststellungsklage, die der AN führen muss ==> Individualrecht, nachweisen, ob es diesen tatsächlich gab.
Wenn der AN sicher weiß, dass er mit Sachgrund § 14 Abs.1 Nr. 2 befristet wurde, ist eine sachgrundlose Befristung im Anschluss nicht mehr möglich und eine zweite Befristung mit dem Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 im Anschluss an die erste auch nicht. Das wäre jetzt zu prüfen und dann, oder auch überhaupt, eine anwaltliche Beratung dringend anzuraten.
Viel Glück!