Frage zum Teilzeit- und Befristungsgesetz (Übernahme von befristeten MA)
Moin!
Wir haben einen MA der im Anschluss seiner Ausbildung einen befristeten Arbeitsvertrag bekommen hat (1Jahr) - Dies ist mir soweit klar da ein Sachgrund vorliegt. Dieser Vertrag ist um ein weiteres Jahr velängert worden und soll nun Mitte Januar auslaufen. - Dies ist mir nicht klar, da der Vertrag keinen Sachgrund mehr hat. Ich habe mal auf einem Seminar gelernt, dass man einen Vertrag nicht weiterbefristen kann (ohne Sachgrund) wenn ein befristeter Vertrag, mit Sachgrund, schon vorlag, außer der AG hat einen neuen Sachgrund.
Verständlich oder total verwirrend?
Bräuchte da mal Eure Hilfe und wenn Ihr noch Quellen hab zum Nachlesen, wäre das noch besser.
Danke
Community-Antworten (10)
06.01.2010 um 12:17 Uhr
Hallo jofalki
Schau mal da nach LAG Niedersachen, Urteil vom 04.07.2003, Az. 16 Sa 103/03
damit dürfte deine Frage beantwortet sein
06.01.2010 um 12:21 Uhr
Außerdem: TzBfG § 14
06.01.2010 um 12:25 Uhr
Moin!
Danke erstma: § 14 TzBfG hab ich gelesen. Da steht doch das im Anschluß einer Ausbildung der Arbeitsvertrag befristet wir (Nr."2.
Wie gesagt mir ist beigebracht worden, daß wenn einen Befristung mit Schgrund vorlag, nicht eine weitere ohne Sachgrund folgen kann.
06.01.2010 um 13:58 Uhr
Die Befristung nach der Ausbildung muss nicht zwangsläufig mit Sachgrund erfolgt sein, das Arbeitsverhältnis kann auch kalendermäßig befristet werden, da wie Lupus schrieb eine Ausbildung nicht als Vorbeschäftigung zählt.
06.01.2010 um 15:05 Uhr
@all Also hat die Kollegin bereits einen unbefristeten AV...!?
06.01.2010 um 15:30 Uhr
@ Kölner
Nein bei uns darf sie die Firma zum 15.01,2010 verlassen. Das ist ja mein Problem
06.01.2010 um 18:01 Uhr
@ jofalki was ist denn nun eigentlich mit Eurer/m JAVler geworden?
06.01.2010 um 18:20 Uhr
@ nicoline
Wenn uns der Herr JAV mal bescheid geben würde. Weißt Du bei uns kämpfen manche für sich alleine!!!
06.01.2010 um 18:25 Uhr
@jofalki Schade auch!
06.01.2010 um 21:41 Uhr
@jofalki Nein bei uns darf sie die Firma zum 15.01.2010 verlassen. Das ist ja mein Problem Irgendwie habe ich das Gefühl, dass das Problem an sich für Dich noch nicht beseitigt ist. Zunächst mal geht es im TzBfg § 14 Abs. 1 ja in erster Linie um die ZULÄSSIGKEIT der Befristung. Diese ist gegeben bei dem sachlichen Grund Nr. 2. Jetzt ist ja aber die Frage, ob der AG wirklich mit diesem Sachgrund befristet hat, oder aber ohne Sachgrund einfach nach § 14 Abs. 2. Der AG ist nicht verpflichtet, den Sachgrund zu nenen, muss aber, im Falle einer Feststellungsklage, die der AN führen muss ==> Individualrecht, nachweisen, ob es diesen tatsächlich gab. Wenn der AN sicher weiß, dass er mit Sachgrund § 14 Abs.1 Nr. 2 befristet wurde, ist eine sachgrundlose Befristung im Anschluss nicht mehr möglich und eine zweite Befristung mit dem Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 im Anschluss an die erste auch nicht. Das wäre jetzt zu prüfen und dann, oder auch überhaupt, eine anwaltliche Beratung dringend anzuraten. Viel Glück!
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