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Kündigung, weil Sachgrund entfällt

K
konbru
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

ich hätte gern mal eine Einschätzung zu folgenden Fall.

Mitarbeiter ist mit Sachgrund (Projekt) befristet. Die im Arbeitsvertrag genannte Befristung läuft aber über das Projektende hinaus. Die Argumentation, dass somit der Sachgrund entfällt und dem Mitarbeiter gekündigt werden kann, bezweifele ich. Das Arbeitsverhältnis wurde in der Zeit bevor es einen BR gab begründet.

Wie seht ihr das?

2.15607

Community-Antworten (7)

L
Lernender

18.11.2011 um 16:54 Uhr

hört sich doch für den Arbeitnehmer gut an. Wenn das Projekt beendet ist und er ist noch bei euch beschäftigt, hat er so wie ich es sehe einen unbefristeten Vertrag.

Aber je nach Formulierung des Vertrages kann mit Ende des Projekts auch der Vertrag zu Ende sein.

K
Kölner

18.11.2011 um 17:12 Uhr

@Lernender Ich habe den Beitrag (Zitat: Mitarbeiter ist mit Sachgrund (Projekt) befristet. Die im Arbeitsvertrag genannte Befristung läuft aber über das Projektende hinaus.) gar nicht verstanden.

@konbru Kannst Du gesamte Formulierung zur Befristung noch einmal darstellen? Danke.

K
konbru

18.11.2011 um 17:38 Uhr

@Kölner

Der Mitarbeiter wurde aufgrund eines zeitlich befristeten Projektes mit Befristung eingestellt. Allerdings läuft der Arbeitsvertrag über das Ende des Projekts hinaus. Hier bei Arbeitsvertragsabschluss ein Fehler unterlaufen. Jetzt wird inoffiziell überlegt, wie man den Arbeitsvertrag gleichzeitig zum Projektende beenden kann.

Die mögliche Argumentation lautet, dass im Arbeitsvertrag genannte Sachgrund (das Projekt) eben nicht mehr vorliegt, da es beendet ist. So will der AG versuchen die restliche Laufzeit des Arbeitsvertrags zum umgehen.

B
blackjack

18.11.2011 um 18:07 Uhr

@konbru, nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit ist es zulässig, eine kombinierte Zweck- und Zeitbefristung (Doppelbefristung) zu vereinbaren. Dann endet das Arbeitsverhältnis mit dem ersten eintretenden Beendigungstatbestand, sofern der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer diesen Zeitpunkt mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mitgeteilt hat. Sollte es über diesen Zeitpunkt fortgesetzt werden, entsteht kein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach § 15 Abs. 5 TzBfG. Das Arbeitsverhältnis endet dann mit dem zweiten vereinbarten Befristungszeitpunkt.

D
DrUmnadrochit

18.11.2011 um 18:39 Uhr

Lernender schrieb: "Wenn das Projekt beendet ist und er ist noch bei euch beschäftigt, hat er so wie ich es sehe einen unbefristeten Vertrag."

Das sieht die Deutsche Arbeitsgerichtsbarkeit aber nicht so.

konbru schrieb: "Jetzt wird inoffiziell überlegt, wie man den Arbeitsvertrag gleichzeitig zum Projektende beenden kann. Die mögliche Argumentation lautet, dass im Arbeitsvertrag genannte Sachgrund (das Projekt) eben nicht mehr vorliegt, da es beendet ist."

Der Vertrag ist ja bereits abgeschlossen, jetzt kann man also allenfalls schauen welche Gestaltungsmöglichkeiten der Vertrag zulässt. Ein befristeter Vertrag kan nur dann ordentlich gekündigt werden, wenn diese Möglichkeit auch vereinbart wurde. Ansonsten läuft er bis zum Ende (es sei denn es gäbe einen Grund für eine außerordentliche Kündigung). Falls eine Kündiungsmöglichkeit vereinbart wurde, so kann im Rahmen des Kündigungsschutzgesetzes jederzeit gekündigt werden. Auf den Wegfall des Grundes kann sich der AG nur dann berufen wenn eine Zweckbefristung vereinbart wurde (was hier wohl nicht der Fall ist).

blackjack schrieb: "Dann endet das Arbeitsverhältnis mit dem ersten eintretenden Beendigungstatbestand, sofern der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer diesen Zeitpunkt mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mitgeteilt hat."

Ähemm? Nein, so kann man das wirklich nicht schreiben. Das Erreichen des kalendermäßig festgelegten Befristungsende muss nicht "zwei Wochen" vorher mitgeteilt werden, ebensowenig das Erreichen des Zweckes (was ja unter Umständen auch schwierig sein könnte), sondern das Arbeitsverhältnis endet frühestens zwei Wochen nach der Mitteilung dass der Zweck erreicht wird bzw. wurde,

blackjack schrieb: "Sollte es über diesen Zeitpunkt fortgesetzt werden, entsteht kein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach § 15 Abs. 5 TzBfG. Das Arbeitsverhältnis endet dann mit dem zweiten vereinbarten Befristungszeitpunkt."

Ähemm! Nein, das stimmt nun überhaupt nicht.

L
Lernender

18.11.2011 um 19:10 Uhr

DrUmnachdroid schrieb:Das sieht die Deutsche Arbeitsgerichtsbarkeit aber nicht so.

Gut das du die Arbeitsgerichtsbarkeit im im Blick hast. Wäre Dankbar wenn du ein entsprechendes Urteil einstellst.

ansonsten bleibe ich beim zweiten Teil meiner Antwort.

Aber je nach Formulierung des Vertrages kann mit Ende des Projekts auch der Vertrag zu Ende sein.

Und ergänzend, je nach Formulierung kann der Vertrag unbefristet sein, wenn der Mitarbeiter über das Projekt hinaus beschäftigt wird.

G
gironimo

18.11.2011 um 19:10 Uhr

DrUmnadrochit - was stimmt denn nun Deiner Meinung nach.

Nach meinem Rechts"gefühl" endet der Vertrag mit Ablauf der Zeit, die vereinbart wurde (ohne den genauen Text der Vereinbarung zu kennen). So gesehen bin ich bei blackjack

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