Erstellt am 18.11.2011 um 13:50 Uhr von Kurzarbeiter
so rechtzeitig, dass der Chef ggf. planen kann. Das trifft auch die BRM welche Schichtfrei haben. Denn sie benötigen ggf. eine Verschiebung des Beginn oder Ende um ausgeruht an der BR-Sitzung teilnehmen zu können. Es gilt zwar betreffend der Mandatsarbeit NICHT das ArbZG doch Ruhezeiten von 6 Stunden vor/nach der Soitzung bis zum Schichtbeginn hat das BAG als zutreffend/ausreichend angesehen.
Also, hier hat der Chef durchaus Recht!. Einfach einmal lesen! findet man alles im Kommentar und Urteilen welche man im Web findet.
Erstellt am 18.11.2011 um 14:40 Uhr von rtjum
@Kurzarbeiter
was ist denn rechtzeitig? z.B. bei außerordentlicher Kündigung?
Erstellt am 18.11.2011 um 16:12 Uhr von gironimo
>was ist denn rechtzeitig< halt so schnell es geht. Wenn man morgens eine Einladung für den gleichen Tag auf dem Tisch hat, ist rechtzeitig sicherlich anders zu werten als wenn man schon eine Woche lang weiß, dass es eine Sitzung gibt.
Erstellt am 18.11.2011 um 19:56 Uhr von trixi
@Kurzarbeiter
was ist rechrzeitiig?
es trifft nur einen Mitarbeiter und soviel ich weiß braucht man in der Freizeit keine Sitzung vorher anmelden und schon gar nicht wie es mein Boss möchte 14 Tage vorher.
Erstellt am 18.11.2011 um 20:00 Uhr von Lernender
warum macht ihr keine turnusmäßigen Sitzungen und in dringenden Fällen außerordentliche Sitzungen.
Erstellt am 19.11.2011 um 11:29 Uhr von Kurzarbeiter
rtjum
...was ist denn rechtzeitig? z.B. bei außerordentlicher Kündigung?
Solltest Du BR sein und eine solche Frage stellen solltest Du das Mandat ernsthaft überlegen. Denn die Antwort hier und gererell ist klar geregelt und vom BAG entschieden!
gironimo
der Einlader als BRV i.d.R. weiß es ja früher wann i.d.R. Sitzungen sind und außerplanmäßige Sondersitzungen so schnell wie möglich doch i.d.R. weiß der AG ja ggf. dass eine erforderlich ist/wird, weil er sie veranlasst hat durch seine Maßnahme.
Ihr beide seid doch keine "Frischlinge im BR" daher verwundern mich solche Fragen/ Aussagen.
trixi
Der Gesetzgeber hat im BetrVG Regeln aufgestellt welche für beide Seiten gehen und dass BAG hat diese in der Rechtsprechung gekärt/ ausgestalltet. Das alles ist von BR und AG zu beachten auch wenn manchem ggf. das Warum nicht gleich klar ist.
Letztlich hat der AG das Hausrecht und damit auch das Recht zu wissen wer sich wann in SEINEM Haus/Betrieb aufhält. Das hat dann auch nichts damit zu tun, dass der BR in seinen Räumen das Hausrecht hat. Denn er muss ja um in diese zu gelangen erst einmal das Hausrecht des AG in Anspruch nehmen zum Bettreten des Betriebes, dieses auch wenn der AG dieses nicht untersagen kann. Doch 14 Tage sind eine Max-Grenze diese kann man so für Regelsitzungen in Anspruch nehmen. Auch wichtig, informieren muss man den AG nicht die Führungskraft, wie dann die Info zu dieser kommt ist Sache des AG. Man kann sich hier aber auch verständigen.
Erstellt am 19.11.2011 um 12:01 Uhr von Keiner
Kölner, wo ist deine Antwort geblieben, in der du die Mitgliedschaft Kurzarbeiters in einem BR angezweifelt hast?
Gelöscht?!?!