W.A.F. LogoSeminare

Änderungskündigung

L
Lenny
Jan 2018 bearbeitet

Hi. Meine Frage lautet... muss der BR bei iener Änderungskündigung den AN anhören... oder ist es dem BR überlassen ob er das für notwendig hält oder nicht.. Gruß

1.06907

Community-Antworten (7)

L
Lernender

18.11.2011 um 12:07 Uhr

jetzt würde mich interessieren warum ihr darauf verzichten wollt.

L
Lenny

18.11.2011 um 12:12 Uhr

neeee. so war das nicht gemeint... Ich möchte nur im vor unserer Sitzung wissen, ob wir den MA anhören müssen oder ob es uns überlassen ist den MA zu hören. Im Normalfall wird der MA NATÜRLICH befragt! Manchmal artet bei uns die Sizung leider etwas aus und da will MANN vorbereitet sein.. Gruß

P
Petrus

18.11.2011 um 12:21 Uhr

Zitat: "Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören."

Rest steht im Kommentar zu §102

L
Lernender

18.11.2011 um 12:28 Uhr

§102 BetrVG Abs.2 Satz 4

Der Betriebsrat SOLL (nicht hat), soweit sies erforderlich erscheint, vor einer Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer zu hören.

R
rkoch

18.11.2011 um 13:12 Uhr

Unbestimmte Rechtsbegriffe:

SOLL hat die gleiche Bedeutung wie MUSS oder HAT, allerdings KANN darauf verzichtet werden wenn zwingende oder zumindest nachvollziehbare Gründe dagegen sprechen.

In diesem Sinne: Wenn nicht zu erwarten ist das eine Anhörung des AN zu neuen Erkenntnissen führt KANN auf die Anhörung verzichtet werden. Das heißt aber nicht, das der BR BESCHLIESSEN kann die Anhörung nicht durchzuführen sondern es muss aus der Situation an sich ersichtlich sein das die Anhörung nichts neues bringt.

In 99% aller Fälle kann man aber davon ausgehen das die Anhörung immer etwas neues ans Tageslicht bringt was zumindest für die Bedenken von Bedeutung sein kann.

Am Ende macht aber eine Pflichtverletzung des BR in dieser Sache weder dem BR noch dem AG Probleme sondern evtl. nur dem AN.

P
Petrus

18.11.2011 um 13:31 Uhr

Dem BR kann eine Anhörung aber auch die Arbeit erleichtern... Vielleicht ist der MA mit der Arbeitsvertragsänderung einverstanden. Es soll auch schon Fälle gegeben haben, da wollte sogar der MA eine bestimmte Änderung. Nur hatten weder Chef noch Personalabteilung kapiert, dass es in solchen Fällen keiner Änderungskündigung bedarf, sondern eine schriftliche Vertragsänderung ebenfalls den Zweck erfüllt hätte. Da braucht sich der BR dann keine Widerspruchsgründe aus den Fingern saugen...

L
Lernender

18.11.2011 um 13:44 Uhr

@rkoch verstehe ich dich richtig, die siehst in der Rechtssprechung keinen Unterschied zwischen soll und hat zu tun.

Ihre Antwort