Erstellt am 18.11.2011 um 09:18 Uhr von gironimo
Rechtsprechung kenne ich für diese Fälle nicht.
Was spricht aber gegen die Unterstützung des Wahlvorstands in der Gestalt, dass Ihr ihm Informationen liefert, wie man es richtig macht? Schließlich hat der WV ja auch ein Schulungsanspruch und ich würde die Hilfe vor Ort so auslegen (Ein Seminar für den WV wäre natürlich nicht schlecht).
Es könnten ja sogar Mitglieder des (G)BR, der den Wahlvorstand benennt, Mitglied im WV werden (siehe Kommentar zum § 16 BetrVG).
Ich würde bei Deiner Frage >oder ist dies verhandlungssache mit der GF< eher sagen, dass ist Beschlußsache und nicht Sache der GF.
Erstellt am 18.11.2011 um 12:44 Uhr von rkoch
BTW: AKTIV helfen, d.h. bei der eigentlichen Arbeit unterstützen geht nicht, das muss der WV schon selbst machen. So weit er der Meinung ist das er Sachverstand benötigt um Fragen seiner Arbeit zu klären muss er sich den holen. Aber in die Entscheidungen oder Arbeit des WV darf dieser NICHT eingreifen.
Erstellt am 18.11.2011 um 14:14 Uhr von kepdbr
wir wollen halt lediglich für Fragen zur Verfügung stehen und Tips geben, vor ort ist es einfacher als nur übers Telefon, aktiv eingreifen und "mitarbeiten" natürlich nicht, das ist denen ihre sache
Erstellt am 18.11.2011 um 14:36 Uhr von petrus
Ich würde sagen: Verhandlungssache mit dem ArbGeb.
Da "notwendiger externer Sachverstand" (in Anlehnung an §80(3) BetrVG) zu den vom ArbGeb zu tragenden Wahlkosten nach §20 gehören dürfte, hat er die WAhl zwischen GBR-Mitglied oder Anwalt, die ihm vermutlich aus Kostensicht recht leicht fällt.
Viel Erfolg!