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Dieser Beitrag ist vor 19 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Rechtsstellung freigestellter Betriebsratsmitglieder

S
sam
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

Danke zunächst für all die Informationen und Anregungen die ich von Euch bekommen habe.

Da ich immer noch im Konflikt mit dem Personaler, stehe ich aber noch eine Bitte an Euch : Wäre es möglich mir konkrete Refenzen (Buch, Titel, Autor, Paragraph §, u.s.w.) zum Thema „Zuschläge, auf die vor der Freistellung ein Anspruch bestand, sind während der Freistellung weiterzuzahlen wie z. B. NACHTARBEITSZUSCHLÄGE“ zukommen zu lassen ?

Es ist drigend und wichtig für mich.

Herzlich Dank im Voraus

PS: ich habe dem PL das gezeigt,… aber es scheint nicht genügend zu sein.

„Das freigestellte Betriebsratsmitglied bekommt während der Freistellung das Entgelt, das es ohne Freistellung bzw. hei weiterer Ausübung der beruflichen Tätigkeit erhalten hätte. Es ist darauf zu achten, dass das Betriebsratsmitglied bei der Entgeltzahlung finanziell nicht benachteiligt wird“. § 38 Abs. 4 BetrVG

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Community-Antworten (2)

F
Fayence

17.08.2006 um 17:03 Uhr

SAM,

kenne jetzt die vorherige Diskussion nicht, aber schau einmal hier:

http://www.arbeitsrecht.org/arbeitsrecht/meldung25388.html#

W
wölfchen

17.08.2006 um 17:04 Uhr

Wie deutlicher soll`s denn noch ausgedrückt sein?

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