Reisekostenerstattung nach § 40 BetrVerfG.
Ich muss die Frage leider erneut (mit bisherigen Antworten ) stellen, da das Login im Forum nicht funktioniert.
Hinweis: Es gibt KEINE Reisekostenregelung in der Tochter GmbH! § 5 Abs. 2 BRKG berücksichtigt nicht die tatsächlich angefallenene Kosten siehe §40BetrVErfG Und führt die ehrenamtliche Tätigkeit nach §37 nicht dazu, dass die Fahrt zur Schulung KEINE Dienstreise im Sinne des BRKG ist?
Reiseekostenerstattung nach § 40 BetrverfG. Folgende Situation: Ein Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes wird in eine Tochter GmbH gestellt. Dort wird dieser BR Mitglied und nimmt an Schulungen teil. Schuldner für di Erstattung ist also die GmbH. Eine Regelung zwischen BR und GmbH exisitiert nicht. Die Reisekostenabrechnung wird organisatorisch über ein Dezernat des öffentlichen Dienstes abgewickelt. Diese setzt aber lediglich die im Bundesreisekostengesetz angesetzten 20cent/km an. Die tatsächlichen Kosten liegen aber weit höher! Das BR Mitglied soll sich die Differenz über die Steuererklärung einholen. (Steuerbetrug?)
Was kann denn gegenüber der GmbH eingefordert werden? Gesetzliche KM Pauschale von 30 Cent oder laut ADAC Tabelle die tatsächlichen Kosten?
Erstellt am 11.11.2011 um 12:24 Uhr von holgi
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41757
@holgi Steuerbetrug ist das zunächst einmal nicht - soviel dazu.
Aber wie auch immer: Warum wird § 5 Abs. 2 BRKG nicht angewandt? Und: Die Reisekosten sollten aber m.E. eigentlich über die GmbH eingefordert werden...
Antwort 1 Erstellt am 11.11.2011 um 12:35 Uhr von Kölner
183729
Für die Kosten hat der Betrieb aufzukommen, in dem er BR ist. Es gelten die Reiserichtlinien in diesem Betrieb.
So gesehen sehe ich das wie Kölner.
Wenn dieser Arbeitgeber sich zur Abrechnung einer anderen Institution bedient ist das seine Sache. Die Forderungen des BR richten sich an den Arbeitgeber (der GmbH) und nicht dem Dezernat.
Antwort 2 Erstellt am 11.11.2011 um 13:57 Uhr von gironimo
Community-Antworten (2)
11.11.2011 um 15:50 Uhr
Hallo Holgi,
Du must den Knopf "Neue Antwort" UNTER den Antworten verwenden, nicht den Kmopf "Antwort bearbeiten" im letzten Beitrag. Wenn Du den verwendest und dich versuchst einzuloggen bekommst Du tatsächlich die dumme Antwort das Login/Passwort nicht passen, tatsächlich will das Forum Dir aber sagen das Du nicht berechtigt bist die Antwort zu bearbeiten, sondern eben nur der Ersteller!
Und führt die ehrenamtliche Tätigkeit nach §37 nicht dazu, dass die Fahrt zur Schulung KEINE Dienstreise im Sinne des BRKG ist?
§37 (6) sagt zunächst nur, das Du für die Seminarteilnahme von der Arbeit freigestellt wirst, mehr nicht. Die für das Seminar anfallenden weiteren Kosten werden nach §40 vom Arbeitgeber getragen, aber mehr sagt auch dieser § nicht.
Grundsätzlich gilt aber weiter, das Du als BRM nicht bevorzugt aber auch nicht benachteiligt werden darfst (§78 BetrVG). Daraus leitet sich ab:
-
I.d.R. hat der AG ein Fahrzeug zu stellen und die Fahrtkosten in Natura zu übernehmen, nicht mehr aber auch nicht weniger.
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Bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel hat er die dann anfallenden Kosten in Natura zu übernehmen, nicht mehr aber auch nicht weniger.
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So weit die Fahrt mit einem privaten Fahrzeug gemacht werden (was i.d.R. die schlechteste Variante ist) hat er dafür so zu verfahren, wie das bei ALLEN anderen AN auch geschieht. WELCHE Regeln dafür gelten müsst ihr schon selbst eruieren.
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So weit der AG auch für Fahrten mit Firmen-PKW oder öffentlichen Verkehrsmitteln allen AN eine Pauschale gewährt die HÖHER liegt als die reinen Fahrtkosten, so hat der BR auch auf diese einen Anspruch.
Hinweis: Es gibt KEINE Reisekostenregelung in der Tochter GmbH!
Das BRKG gilt zunächst für eine private GmbH nicht, allerdings gibt es für diese überhaupt keine rechtlich verbindliche Regelung. Wenn diese also sich an das BRKG anlehnt um derartige Fahrten für ihre AN abzugelten, so ist das so (MB des BR könnte das ändern) und gilt dann auch für den BR, denn dieser darf nicht besser gestellt werden als die anderen AN.
Insofern: Fahrt einfach nicht mit dem Privat-PKW, dann kann sich diese Regelung auch nicht zu Eurem Nachteil entwickeln.
§ 5 Abs. 2 BRKG berücksichtigt nicht die tatsächlich angefallenene Kosten siehe §40BetrVErfG
BTW: Die Erstattung nach §5 BRKG ist mit 20ct/km nicht übermäßig hoch, deckt aber doch schon mal locker die Spritkosten, die im Moment für einen normalen PKW bei etwa 12ct/km liegen. Eine Entschädigung für Verschleiss/Steueraufwand am Privat-PKW steht dem BR i.d.R. nicht zu da diesen andere AN auch nicht erhalten, es sei denn eben im Rahmen einer derartigen Pauschale. Jegliche weiteren Kosten wie Stellplatzmiete, etc. müssen eh separat abgerechnet werden.
11.11.2011 um 16:30 Uhr
..... so gesehen kommt eben dann doch die Steuererklärung ins spiel - ganz legal.
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