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Dieser Beitrag ist vor 14 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Reisekostenerstattung nach § 40 BetrVerfG.

H
holgi
Nov 2016 bearbeitet

Reisekostenerstattung nach § 40 BetrverfG. Folgende Situation: Ein Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes wird in eine Tochter GmbH gestellt. Dort wird dieser BR Mitglied und nimmt an Schulungen teil. Schuldner für di Erstattung ist also die GmbH. Eine Regelung zwischen BR und GmbH exisitiert nicht. Die Reisekostenabrechnung wird organisatorisch über ein Dezernat des öffentlichen Dienstes abgewickelt. Diese setzt aber lediglich die im Bundesreisekostengesetz angesetzten 20cent/km an. Die tatsächlichen Kosten liegen aber weit höher! Das BR Mitglied soll sich die Differenz über die Steuererklärung einholen. (Steuerbetrug?)

Was kann denn gegenüber der GmbH eingefordert werden? Gesetzliche KM Pauschale von 30 Cent oder laut ADAC Tabelle die tatsächlichen Kosten?

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Community-Antworten (2)

K
Kölner

11.11.2011 um 13:35 Uhr

@holgi Steuerbetrug ist das zunächst einmal nicht - soviel dazu.

Aber wie auch immer: Warum wird § 5 Abs. 2 BRKG nicht angewandt? Und: Die Reisekosten sollten aber m.E. eigentlich über die GmbH eingefordert werden...

G
gironimo

11.11.2011 um 14:57 Uhr

Für die Kosten hat der Betrieb aufzukommen, in dem er BR ist. Es gelten die Reiserichtlinien in diesem Betrieb.

So gesehen sehe ich das wie Kölner.

Wenn dieser Arbeitgeber sich zur Abrechnung einer anderen Institution bedient ist das seine Sache. Die Forderungen des BR richten sich an den Arbeitgeber (der GmbH) und nicht dem Dezernat.

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