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Dieser Beitrag ist vor 14 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Übernahme aus Servicegesellschaft

S
Streitburg
Jan 2018 bearbeitet

Hallo

um nochmal auf die Übernahme einzugehen, es ist folgender Sachverhalt: Unser Betrieb besteht aus "Alt-Angestellte" und Neugründung Servicegesellschaft Jetzt werden die examinierten Kräfte wahrscheinlich ab 1. 1.2012 wieder in den TVöD übernommen. Das Problem ist, dass sie dann aus der Servicegesellschaft ausscheiden und in die Alte aufgenommen werden. Ich suche schon seit Tagen nach Lösungen um das zu umgehen, vielleicht hat jemand ja schon Erfahrung mit dieser Angelegenheit. Kann die Servicegesellschaft die exam. Kräfte evtl. nach TVöD bezahlen, obwohl wir an den BZA und richten und die dann weiter beschäftigen, oder verlieren wir sie ganz, dann scheiden sie natürlich aus unserem BR auch aus.

Ich hoffe, dass es unter euch jemanden gibt, der echt schon damit Erfahrung hat, vielen Dank schon mal für Antworten Gruß Streitburg

@ Alle

Muss noch hinzufügen, es werden aus unserem KH nur die examinierten Kräfte übernommen in den TVöD, alle anderen Angestellten des KH bleiben in der Servicegesellschaft wie gehabt, das sind ca. 130 Personen, leider LG Streitburg

@ gironimo

das Krankenhaus hat vor 10 Jahren aus Kostengründen eine Servicegesellschaft gegründet. Alle bestehenden Arbeitsverträge sind geblieben, und alle neu eingestellten Arbeitnehmer sind in die Service gekommen sowie die Reinigung und Küche. Aufgrund dessen haben wir jetzt 2 Betriebsräte. Einen für die "Alten" und einen für die Service. Nun sollen unsere examin. Pflegekräfte aufgrund des Pflegekräftemangels wegen der Bezahlung in den TVöD ab 1.1. wechseln. Für uns wäre es gut, wenn sie nur danach bezahlt werden, aber in unserem BR (Service) bleiben könnten. Leider arbeiten die 2 Betriebsräte nicht so optimal miteinander, und uns würden so 35 AN insgesamt abgezogen, und wir haben ja die Hoffnung irgendwann bald mal die 200 Arbeitnehmergrenze zu erreichen. Was dadurch natürlich wieder in weiter Ferne rückt. Deshalb suchen wir nach Urteilen bzw. Erfahrungen, die wir unserm Chef präsentieren können, um das zu umgehen. LG Streitburg

3.29507

Community-Antworten (7)

K
Kölner

11.11.2011 um 12:50 Uhr

@Streitburg ? Ein BÜ nach einem BÜ oder wie soll man das verstehen.

BTW: Der TVöD ist ja besser als der BZA...

G
gironimo

11.11.2011 um 14:50 Uhr

wenn man nix versteht sollte man auch nicht mitreden - ich frage trotzdem mal nach:

Der Wechsel der Bezahlung nach einem anderen Tarif bedeutet doch nicht gleichzeitig den Wechsel des Arbeitgebers?

Ist den das KH und die Servicegesellschaft (außer für das Finanzamt und sonstige Behörden) überhaupt auseinander zu dividieren oder ergibt sich nicht im Sinne des BetrVG ein gemeinsamer Betrieb?

R
rkoch

11.11.2011 um 16:15 Uhr

@gironimo

Das ganze ist aber auch verworren.....

Da wurde eine neue Servicegesellschaft gegründet in die anscheinend ein Teil der AN inkl. der "examinierten Kräfte" übernommen wurde (Spaltung und BÜ). Diese Gesellschaft hat sich wohl dem BZA unterworfen (und damit §613a Satz 3 BGB ausgelöst), während der verbleibende Rest der Alt-Gesellschaft im TVöD verblieben ist.

Jetzt werden die "examinierten Kräfte" wohl wieder aus der Service-Gesellschaft ausgegliedert und wieder in die Alt-Gesellschaft übernommen (das ist allerdings kein BÜ, sondern ein Transfer von AN im Rahmen individualrechtlicher Kündigung/Einstellung und in BetrVrechtlicher Hinsicht Versetzung). Im Rahmen der Einstellung werden diese wieder dem in der Alt.Ges. geltenden TVöD unterworfen.

So weit ein unorthodoxer aber normaler Vorgang.

Jetzt verstehe ich aber immer noch das Problem nicht! Warum wollt ihr das verhindern? Welche negativen Konsequenzen erwartet ihr? Und: Soll dieser Wechsel ALLEIN deswegen passieren um die "examinierten Kräfte" in den TVöD zu bringen, oder was?

Einziger Hinweis auf Dein Problem:

oder verlieren wir sie ganz, dann scheiden sie natürlich aus unserem BR auch aus.

Und das wirft bei mir ein viel, viel größeres Problem auf!

Zitat: > Unser Betrieb besteht aus "Alt-Angestellte" und Neugründung Servicegesellschaft

EXAKT! EIN Betrieb, und zwar nach §1 BetrVG ein "gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen"! Also auch nur EIN Betriebsrat für beide Unternehmen. Wenn das so gemacht wurde, so ändert der Wechsel der BRM vom einen zum anderen UN, aber immer noch innerhalb des Betriebes, nichts an der Mitgliedschaft im BR.

Wenn ihr hingegen zwei BR gegründet habt (wobei ich annehmen würde das beiden BR die Existenzgrundlage fehlen könnte, nämlich ZWEI Betriebe), so bleibt Euch nur: Ablehnung der Versetzung/Kündigung nach §103 BetrVG um das zu verhindern.

K
Kölner

11.11.2011 um 16:26 Uhr

@rkoch Deinen Ausführungen liegen aber verdammt viele 'wenn/dann' Überlegungen zugrunde, die ich so nicht gelesen habe

R
rkoch

11.11.2011 um 16:43 Uhr

Tja, das ist das Problem... Ich habe es eben so gelesen (hätte ich wohl auch darauf hinweisen sollen, das das meine Interpretation des Sachverhalts ist), man kann es aber auch anders lesen, zugegeben.... Aber das war ja auch der Grund für gironimos Antwort auf Deine! Hier bleibt zu viel offen..... Vielleich kann Streitburg die Sache ja aufklären, vielleicht stimmt mein wenn und dann aber auch :-).

K
Kölner

11.11.2011 um 16:45 Uhr

@rkoch Das ist alles in Ordnung - no problemo

G
gironimo

11.11.2011 um 17:01 Uhr

rkoch

EXAKT! EIN Betrieb, und zwar nach §1 BetrVG ein "gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen"! Also auch nur EIN Betriebsrat für beide Unternehmen. Wenn das so gemacht wurde, so ändert der Wechsel der BRM vom einen zum anderen UN, aber immer noch innerhalb des Betriebes, nichts an der Mitgliedschaft im BR.

Wenn ihr hingegen zwei BR gegründet habt (wobei ich annehmen würde das beiden BR die Existenzgrundlage fehlen könnte, nämlich ZWEI Betriebe), so bleibt Euch nur: Ablehnung der Versetzung/Kündigung nach §103 BetrVG um das zu verhindern. <<

Geanau das waren meine Überlegungen - obwohl das Problem - angesichts der weniger guten Zusammenarbeit der BR's damit leider nicht gelöst werden kann. Der AG scheint ja beide BR's anzuerkennen - bliebe nur der Rechtstreit der BR's oder eines Benachteiligten ..... irgendwie nicht befriedigend.

Vielleicht kann die Gewerkschaft hilfreich vermitteln.

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