Erstellt am 11.11.2011 um 08:33 Uhr von gironimo
Na auf jeden Fall der Gesundheitsschutz (ArbSchG - lest mal mindestens§§ 3 bis 6 - und Verordnungen). Da sollte der AG erst einmal eine Gefährdungsbeurteilung für diesen Arbeitsplatz vorlegen und einen Maßnahmenplan.
Dann könntet Ihr ihn bitten, in einem Selbstversuch es Euch einmal vor zu machen, wie er die 26kg Wickelstange allein einlegt.
Und natürlich könnten die Kollegen auch notfalls beweisen, dass es allein nicht geht.
Erstellt am 11.11.2011 um 08:36 Uhr von Kölner
@lkjmn
Gab es denn schon die VOLLSTÄNDIGE Unterrichtung nach § 90 BetrVG?
Erstellt am 11.11.2011 um 08:38 Uhr von rkoch
Tja, wie und mit welchem Personaleinsatz der AG sein Produkt herstellen möchte ist eine unternehmerische Entscheidung die den Betriebsrat zunächst nichts angeht. Wenn die Maschine zu stehen kommt weil der eine Bediener nicht mehr schnell genug mit dem Bestücken nachkommt ist das dann allerdings das Problem des AG.
Der BR hat allerdings am Ende ein Wörtchen mitzureden, wenn auch nur unter gewissen Bedingungen:
1) §90 BetrVG: Der AG muß Euch informieren und mit Euch beraten, d.h. sich Eure Bedenken anhören. Mehr aber auch nicht.
Wichtig für den AN in diesem Zusammenhang: Von einem AN wird kein bestimmtes Ergebnis erwartet, vor allem ist es nur eingeschränkt seine Aufgabe die Arbeit selbst zu organisieren. Der AN muß nur während seiner Arbeitszeit Anweisungen ausführen und seine Arbeitskraft zur Verfügung stellen. So weit also die Folge der unternehmerischen Entscheidung ein Rückgang der Produktivität ist kann der AG nicht verlangen das der AN das Problem löst. Nach Ablauf seiner Arbeitszeit hat er Feierabend und gut ist. Wenn der AG der Meinung ist das der Ablauf suboptimal ist, dann soll er sich die Arbeit machen und das optimieren, damit aber bitte den AN in Ruhe lassen. Wenn dann entsprechende Anweisungen kommen muß die der AN natürlich durchführen - und wenn diese erst recht ins Chaos führem, c´est la vie... Muß der AG eben nachbessern.
2) §91 BetrVG: Wenn die Sache, vor allem die Sache mit den 26kg, von einem einzelnen nicht - oder nur unter erhöhter Gefährdung - bewältigt werden kann, dann kann der BR Abhilfe verlangen und diese ggf. durch die Einigungsstelle erzwingen (wobei ich bei 26kg Kurzzeitbelastung erst einmal noch kein Problem sehe! Da muß dann schon noch mehr dazu kommen: Unhandlichkeit, Sperrigkeit, längere Dauer, Häufigkeit, etc.). Der Weg dorthin ist allerdings nicht ganz einfach. Zunächst solltet ihr verlangen das Euere Fachkraft für Sicherheit eine Gefährdungsbeurteilung durchführt und Euch das Ergebnis vorgelegt wird. Kommt dieser zu dem Schluß das die Sache stinkt, dann sieht es schon mal gut aus. Ihr könnt dann im Zweifelsfalle auf jeden Fall die Einigungsstelle ins Auge fassen. Die entscheidet dann ggf. schon selbst ob sie zuständig ist.
Aber erwartet keine Wunder. Im Zweifelsfalle werden technische Hilfsmittel gestellt (Kran) oder nur für diesen einen Vorgang eine Person als Unterstützung gestellt.
BTW: Deine Wortwahl im Betreff ist letztlich doch etwas daneben.....
Erstellt am 11.11.2011 um 08:45 Uhr von Kölner
@rkoch
...das die Wortwahl der Überschrift/Betreff zu deftig gewählt ist, lässt die ein oder andere Deutung zu, was von Veränderungen (nur in diesem Fall?) gehalten wird.
Aber vll. war das auch nur eine kleine Überreaktion, quasi ein emotionaler Lunker in der Verdeutlichung der Problemlage...
Erstellt am 11.11.2011 um 08:50 Uhr von lkjmn
Die Stange ist drei Metre breit und muss von Hand aus der Rolle herausgezogen werden und das alle 15Min. eine ganze Schicht lang!
Das Problem ist das die Fachkraft für Sicherheit sehr eng mit der GL steht und somit von dieser Seite keine Hilfe geboten wird! Dem ist es egal ob es zumutbar oder nicht ist!
Erstellt am 11.11.2011 um 08:53 Uhr von Kölner
@lkjmn
Entschuldige: Ich würde es mit mehr Sachlichkeit und dem Gesetz und den UVV versuchen...
Erstellt am 11.11.2011 um 08:54 Uhr von Ulrik
Wenn das so ist, könnt ihr ja die für euch zuständige BG informieren und eine Sicherheitsbegehung des Betriebes machen.
Ich wäre sehr gespannt, was die BG dann dazu sagt, wenn es tatsächlich ein Gesundheitsrisiko gibt.
Erstellt am 11.11.2011 um 09:04 Uhr von mainpower
Hallo,
die Stange ist 3m breit! Und wie lang??
Erstellt am 11.11.2011 um 10:13 Uhr von rkoch
> die Stange ist 3m breit! Und wie lang??
:-) Tja, das ist das Problem mit den drei Dimensionen.....
@lkjmn
Schau Dir doch mal folgendes Dokument an:
Beurteilung der Arbeitsbedingungen: mit Formblättern: Heben, Halten, Tragen der BAuA (Bundesanstalt für Arbeutsschutz und Arbeitsmedizin)
http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Physische-Belastung/pdf/LMM-Heben-Halten-Tragen.pdf?__blob=publicationFile&v=3
Oder evtl auch die anderen Dokumente aus http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Physische-Belastung/Gefaehrdungsbeurteilung.html, z.B. ziehen, etc.
Und dann mach doch für diese Sache mal eine Bewertung. Einfach gemäß der beigefügten Anleitung vorgehen.
z.B. in Schritt 2 fällt Deine 26kg-Stange schon mal mit 4 Punkte für Männer und 25 (!) Punkten für Frauen negativ auf.
Die Häufigkeit (ca. 30x am Tag) dürfte irellevant sein, da vermutlich der Vorgang an sich mehr als 5 Sekunden in Anspruch nimmt, wir sind also im Bereich Halten. und da ergibt z.B. 30x 3 Minuten (angenommen) = 90 Minuten, ergibt also eine Zeitwertung von 6.
Bei der Körperhaltung schätze ich das wir in die dritte Spalte kommen, also Haltungswichtung 4.
Zusammen für einen Mann also 14 Punkte.
Die länge der Stange wird bei den Ausführungsbedingungen für EINE Person zu einem Faktor von 2 führen.
Also gesamt 28 Punkte. Und das bedeutet nach der Auswertung:
Risikobereich 3:
Wesentlich erhöhte Belastung, körperliche Überbeanspruchung auch für normal belastbare Personen möglich. Gestaltungsmaßnahmen sind angezeigt.
Das ist doch schon mal was worauf man aufbauen kann.
Das ganze ist natürlich nur ein Beispiel wie man vorgehen kann. Erst mal müsst ihr anhand der REALEN Bedingungen schauen ob nicht eines der anderen Formblätter eine bessere Beurteilung zuläßt (und ob meine Beurteilung so überhaupt zutrifft!). Am Ende müsst ihr wohl mal ein Seminar zum Thema Arbeitsschutz belegen.
Ach und BTW:
> Das Problem ist das die Fachkraft für Sicherheit sehr eng mit der GL steht
hat der nette Herr mal Lust auf Knast? Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit die ihre Aufgabe nicht ernst nimmt kann sehr, sehr leicht bei einem eintretenden Schaden in die Haftung oder gar bis hin zur fahrlässigen Körperverletzung kommen...
Erstellt am 11.11.2011 um 11:26 Uhr von lkjmn
Hallo rkoch
das ist mal eine Antwort mit der kann ich arbeiten.....ich bedanke mich recht herzlich!
Bin aber für weitere Infos sehr sehr dankbar!
gruß lkjmn
Erstellt am 11.11.2011 um 11:44 Uhr von Kölner
@rkoch
Mit der Haftung einer SiFa ist das aber so eine Sache. Mir ist das einschlägige Grundsatzurteil zwar bekannt, aber nicht ein einziges selbiges, das zu einer Verurteilung einer SiFa geführt hat.
Demnach: Mit der Haftung ist das nicht sooooo leicht.
Erstellt am 11.11.2011 um 14:57 Uhr von rkoch
@Kölner
> nicht ein einziges selbiges, das zu einer Verurteilung einer SiFa geführt hat
Vielleicht liegt das daran das SiFa i.d.R. wenn man sie mit dieser Sache konfrontiert plötzlich doch ihren Job ernst nehmen? Keine Ahnung warum es am Ende nie zu einer Verurteilung (oder überhaupt zu einem Verfahren) gekommen ist...
Erstellt am 11.11.2011 um 15:03 Uhr von Kölner
@rkoch
Dann kann man ja ohne Bedenken in den Stand einer SiFa erhoben werden, Murks machen, dabei erwischt werden und dann anfangen etwas zu tun und alles ist wieder gut...
Erstellt am 11.11.2011 um 16:25 Uhr von blackjack
Strafrechtlich haben die Fachkräfte für Arbeitsicherheit lediglich die Stellung eines Überwachungsgaranten, da sie für die Einhaltung der ihren Aufgabenbereich betreffenden Rechtsvorschriften in Ermangelung eigener Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse grundsätzlich nicht selbst verantwortlich sind. Der Arbeitgeber ist für die der SiFa verursachten Schäden nach Maßgabe des § 278 BGB ( Haftung für den Erfüllungsgehilfen) bzw. des § 831 BGB ( Haftung für den Verrichtungsgehilfen) verantwortlich. Aus eigenem Verschulden haftet er u. a. dann, wenn er seine Pflicht zur Überwachung der Tätigkeit des Beauftragten verletzt hat.
Erstellt am 11.11.2011 um 16:30 Uhr von Kölner
@blackjack
Naja. Nicht nur theoretisch, sondern auch höchstrichterlich wurde schon einmal festgestellt, dass eine SiFa mit Weisungsbefugnis auch haftbar (für die Weisungen) gemacht werden kann.